IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Ein herber Rückschlag für das Verbrauchervertrauen in positive Bewertungen ist durch das Verhalten des Computerzubehörherstellers Belkin entstanden. Nach einem offenen Brief von Mark Reynoso, Belkin-President (? Klicken Sie auf diesen Link: Presseerklärungen vom 18.01. 2009 und vom 21.01.2009), räumte der Hersteller ein, dass es gefälschte Produktbewertungen des Unternehmens auf der Online-Plattform Amazon gegeben habe. Amazon selbst war in diesen Vorgang nicht involviert. onlinemarktplatz.de berichtet: „Ein Angestellter von Belkin International hatte über den Amazon-Service Mechanical Turk nach Nutzern gesucht, die gegen Bezahlung positive Einschätzungen über einen Belkin-Router schreiben sollten. Bisher war dieses Produkt immer negativ beurteilt worden. 65 Cent gab es für eine positive Bewertung, mit dem Hinweis darauf, dass man als Beurteilender keinerlei Kenntnisse von dem Router haben müsse.“ onlinemarktplatz.de.

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von amazon.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Amazon AGB) finden sich derzeit eigenartige Rücknahme-Regelungen. Neben einer (fehlerhaften) Widerrufsbelehrung findet sich eine sog. „Rücknahme-Garantie“, die jedoch nur innerhalb von 30 Tagen, also mit einer kürzeren Frist als das gesetzliche Widerrufsrecht, wahrgenommen werden kann. Ausdrücklich wird dem Verbraucher von Seiten Amazon bestätigt, dass „diese Rücknahmegarantie … nicht Ihre gesetzlichen Rechte und somit auch nicht Ihr Widerrufsrecht nach § 3 der vorliegenden AGB [beschränkt]“. Der Sinn und Zweck einer solchen „Rücknahmegarantie“ für den Verbraucher erschließt sich nicht. Die „Amazon-Garantie“ ist, anders als das gesetzliche Widerrufsrecht (vgl. §§ 312 Abs. 3 und 4, 312 b Abs. 3, 312 d Abs. 4 BGB) beschränkt auf bestimmte Produktbereiche, sie enthält eine kürzere Frist, gilt nicht nur für Produkte, für die das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist und gilt u.a. nur bei gleichzeitiger Rücksendung der Originalverpackung. Soll hier der Verbraucher, der seinen Widerruf nicht ausdrücklich als solchen bezeichnet, übervorteilt werden, weil er möglicherweise mit seinem „Widerruf“ angeblich nur die „Rücknahmegarantie“ für sich in Anspruch nahm? Es drängt sich dem geneigten Leser – trotz des Hinweises am Anfang und Ende der „Rücknahmegarantie“ – der Gesetzestext zu § 5 UWG auf: „(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über (Nr. 2) … die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden“. Anders als eBay ist Amazon, was das Angebot von Waren angeht, selbst Anbieter und in dieser Funktion Wettbewerber von gleichartig tätigen Onlinehändlern, da Amazon mit eigenem Produktsortiment am Markt auftritt. Das Gebahren des Branchenprimus ist demnach nicht ungefährlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)„Amazon hat Richtlinien für seine Händler in der Kategorie Spielwaren-Verkauf herausgegeben, die für den Weihnachtsverkauf 2008 gelten sollen. Amazon möchte damit einen tadellosen Kundenservice, gerade in der Vorweihnachts- und Weihnachtszeit gewährleisten. Erfüllen Händler diese Kriterien nicht, dürfen sie auf Amazon Spielwaren erst ab dem 05.01.2009 wieder anbieten.“ berichtet Onlinemarktplatz.de (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Amazon Weihnachten).

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