IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. April 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16
    § 3a UWG, § 5a Abs. 2 UWG; § 5 TMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum wettbewerbswidrig ist, weil geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern davon beeinflusst werden könnten. Auch Angaben wie „Registernummer: HR 0000“ seien unzulässig, weil für den Verbraucher nicht deutlich werde, ob eine Registernummer nicht vorhanden sei, weil der Anbieter nicht im Handelsregister eingetragen ist, oder ob die Nummer (rechtswidrig) nicht preisgegeben werden solle oder als Platzhalter für eine noch nachzutragende korrekte Nummer diene. Für den Fall, dass ein Unternehmer zu einer Angabe nicht verpflichtet sei, weil sie nicht auf ihn zutreffe, habe die Angabe zu unterbleiben. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Impressumspflicht im Internet).


    Soll Ihr Impressum falsche oder unvollständige Angaben enthalten?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, z.B. bei der Erstellung einer auf Sie angepassten Unterlassungserklärung.


  • veröffentlicht am 2. Januar 2017

    OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16
    § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG, Art. 14 Abs. 1 S.1 EU-VO Nr. 524/2013

    Das OLG München hat entschieden, dass der Hinweis auf die Onlineschlichtungsplattform der EU nicht nur in Textform (ausgeschriebener Link), sondern auch als anklickbarer Link vorgehalten werden muss. Dieser Verstoß sei lauterkeitsrechtlich keinesfalls unerheblich, weil es im Zeitpunkt der Abmahnung in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Link zur OS-Schlichtungs-Plattform muss anklickbar sein).


    Haben Sie wegen fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform Ärger?

    Haben Sie im Zusammenahng mit einem fehlenden oder unzureichenden Hinweis auf die OS-Plattform eine Abmahnung erhalten oder befinden sich deshalb in einem gerichtlichen Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um für Sie eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 30. November 2016

    LG München I, Urteil vom 03.06.2014, Az. 33 O 4149/14
     § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG; § 5 TMG

    Das LG München I hat entschieden, dass Profile in dem Netzwerk für berufliche Kontakte „XING“ ein Impressum beinhalten müssen, da der Ersteller eines solchen Profils als Diensteanbieter eines geschäftsmäßigen Telemediums zu qualifizieren ist. Bei Fehlen eines Impressums liege somit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3 a UWG n.F. vor. Allerdings sei ein Verstoß gegen die Impressumspflicht bei XING nach Ansicht des LG München I trotzdem kein Wettbewerbsverstoß, da keine spürbare Beeinträchtigung vorliege. XING wende sich nicht in erster Linie an Kunden (Verbraucher), sondern diene dazu, Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Daher sei der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Impressum XING).


    Wird Ihnen ein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten vorgeworfen?

    Genügt Ihr Impressum den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sollen Sie andere Pflichtinformationen unterlassen haben und haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder wettbewerbsrechtliche Klage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 4. Juli 2016

    LG Leipzig, Urteil vom 27.05.2016, Az. 05 O 2272/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass die fehlerhafte Angabe einer Aufsichtsbehörde im Impressum einer Webseite kein Wettbewerbsverstoß ist. Vorliegend hatte sich die Aufsichtsbehörde der Beklagten durch eine Verlegung des Geschäftssitzes geändert; diese Änderung war jedoch im Impressum ihrer Webseite nicht berücksichtigt worden. Die diesbezügliche Abmahnung der Klägerin sei jedoch unberechtigt, da der Verstoß der Beklagten unterhalb der Spürbar­keits- bzw. Wesentlichkeitsgrenze liege und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die fehlerhafte Angabe der ursprünglich zuständigen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde könne einem gänzlichen Vor­enthalten der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG als wesentlich in Bezug genommenen Verbrauche­rinformation nicht gleichgestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Leipzig – Impressum Aufsichtsbehörde).


    Ihr Impressum ist angeblich fehlerhaft?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 27. Mai 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2016, Az. 6 U 214/15
    § 3a UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die erforderliche Dringlichkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes fehlt, wenn der Antragsteller zu lange zuwartet (hier ca. 3 Monate), nachdem ihm die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ergibt. Dies gelte auch dann, wenn die rechtliche Einordnung des Verhaltens als Wettbewerbsverstoß erst später erfolgt sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen das TMG wegen Nichtangabe der zuständigen Aufsichtbehörde nicht vor, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit gar nicht Gegenstand des Internetauftritts sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Dringlichkeitsvermutung).


    Wollen Sie einen Anspruch per einstweiliger Verfügung durchsetzen?

    Oder wurde gegen Sie eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen welche Sie sich verteidigen wollen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 18. Mai 2016

    LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15
    § 3 UWG, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass bei schlechter Lesbarkeit der Angaben zur Anbieterkennzeichnung auf einem Werbeprospekt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Ein Fachgeschäft für Hörakustik hatte Prospekte für Hörgeräte als Postwurfsendung verteilt. Das Impressum bestand aus der Angabe „H Hörakustik AG & Co. KG, P-Straße ##, ##### E“ auf der letzten Seite am linken Rand in 7-Punkt-Schrift hochkant in weißer Schrift auf hellblauem Untergrund. Dies genüge nicht den Anforderungen der Identitätsangabe eines Unternehmens, da die Angaben durch Größe, Positionierung und Färbung kaum wahrnehmbar seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Impressum Werbeprospekt).


    Genügt Ihr Impressum den rechtlichen Anforderungen?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage wegen eines wettbewerbswidrigen Impressums erhalten? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 27. November 2015

    LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az. 8 O 63/15
    § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 444 BGB, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Hinweis im Impressum eines Onlineshops „Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ wettbewerbswidrig ist. Es handele sich dabei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorschriften abweiche und daher unzulässig sei. Die „bereitgestellten Informationen“ könnten sich nämlich auch auf Garantieerklärungen oder Beschaffenheitsvereinbarungen beziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. April 2015

    OLG Köln, Urteil vom 26.09.2014, Az. 6 U 56/14
    § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass für die Zeitungsanzeige einer Online-Verkaufsplattform (hier: meinpaket.de) lediglich eingeschränkte Informationspflichten gelten. Laut der Anzeige wurde durch die Verkaufsplattform bei Bestellung bis zu einem bestimmten Termin ein Rabatt gewährt. Für eine solche Art der Werbung sei die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers eine wesentliche Information. Es genüge allerdings, dass diese Informationen auf der Internetseite „meinpaket.de“ leicht abrufbar zur Verfügung gestellt würden, denn der interessierte Verbraucher müsse die in der Werbung angegebene Webseite ohnehin und zwangsläufig aufrufen, soweit er das beworbene Angebot wahrnehmen wolle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es der Pflicht eines Onlinehändlers zur Verfügungstellung einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation nicht genügt, wenn er neben einer E-Mail-Adresse lediglich eine teure Mehrwertdienstnummer (2,99 EUR für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) im Impressum angibt. Durch den hohen Verbindungspreis könnten Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abgeschreckt werden, so dass eine Effizienz nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. August 2014

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 2-03 O 445/12
    Art. 5 Abs. 1c EGRL 31/2001; § 66d TKG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig sein kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn darüber hinaus nur eine postalische und eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde. Damit fehle es an einem effizienten Weg zur unmittelbaren Kommunikation. Ein solcher sei nur bei Angabe einer Telefonnummer zu üblichen Kosten oder bei Vorhaltung eines Direkt-Kontaktformulars gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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