Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt: Bei 10 eBay-Angeboten liegt gewerbliches Handeln vor, kein Privat-Verkaufveröffentlicht am 12. Juli 2008
LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, §§ 257, 683, 677, 670 BGBDas Landgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass bereits bei zehn Angeboten über fabrikneue oder neuwertige Ware ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, also kein privates Handeln mehr vorliegt. Eine solche Anzahl verkaufter neuer oder neuwertiger Bekleidungsstücke ließe sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies wiederum begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist. Das Landgericht wies darauf hin, dass allgemein auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen sei, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entziehe. Abzustellen sei auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots. Die Folgen der Entscheidung sind für den Verkäufer weitreichend. Unter anderem hat der Onlinehändler eine ganze Reihe gesetzliche Informationspflichten zu beachten, z.B. die Widerrufsbelehrung von Verbrauchern oder eine Auflistung der Vertragsschritte, die erforderlich sind, um ein bestimmtes Produkt käuflich zu erwerben. Darüber hinaus kann der betreffende Anbieter, wie vorliegend, kostenpflichtig auf Unterlassung von Markenrechsverstößen und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Urteil des Landgerichts weicht von einer vorausgehenden Entscheidung des OLG Frankfurt ab (Beschluss vom 27.07.2004, Az. 6 W 54/04). Dieses hatte entschieden, dass bei fünfzig Auktionen, der Vorhaltung eigener AGB und dem Powersellerstatus ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutet aber weniger eine Mindestregelung, als eine Festlegung, wann jedenfalls von einem geschäftlichen, und nicht mehr privaten Verhalten auszugehen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich darauf beschränkt, zu erklären, dass ein unternehmerisches Verhalten auch dann vorliegen kann, wenn keine Absicht besteht, mit der Verkaufstätigkeit Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05).
- BGH: Vorlagebeschluss an EuGH zur Angabepflicht einer Telefonnummer im Impressumveröffentlicht am 15. August 2007
BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az. I ZR 190/04
§§ 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Satz 1 Nr. 2 TMG, Art. 5 Abs. 1 lit. c der EU-RL 2000/31, Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGVNachdem das OLG Köln (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) entschied, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte, hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof dieser Rechtsfrage annehmen können und dem Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um eine Vorabentscheidung vorgelegt.
(mehr …) - BGH: Verlinkung des Impressumsveröffentlicht am 30. Juli 2006
BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03
§§ 312c Abs. 1 Satz 1; § 1 Abs. 1 BGB-InfoV; § 10 Abs. 2 MDStV; § 6 TDG; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UKlaG; §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt über „sprechende“ Links wie „Kontakt“ und „Impressum“ vorgehalten werden kann. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
(mehr …) - OLG Köln: Impressum muss Telefonnummer enthaltenveröffentlicht am 26. Februar 2005
OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az. 6 U 109/03
§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 UKlaG; § 6 Nr. 1 und 2 TDGDas OLG Köln hat die Rechtsauffassung vertreten, dass im Impressum in jedem Fall die Telefonnummer anzugeben ist. „Der Gesetzestext „unmittelbare Kommunikation“, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 TDG (Red.: jetzt § 5 TMG) neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme treten muss, kann … bei verständiger Würdigung der Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren Kommunikations- möglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine Telefaxnummer angegeben werden muss.“ Dieser Punkt war jedoch nicht weiter zu erörtern, da die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse und ihrer Postanschrift weder die eine noch die andere angegeben hatte.
- OLG Hamm: Impressum muss keine Telefonnummer enthaltenveröffentlicht am 14. Februar 2005
OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03
§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 UKlaG; § 6 Nr. 1 und 2 TDGDas OLG Hamm hat die Rechtsauffassung vertreten, dass im Impressum die Telefonnummer nicht angegeben werden muss. Das OLG Köln (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) hat dies noch anders gesehen; der Bundesgerichtshof (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Beschluss vom 26.04.2007, Az I ZR 190/04) hat diese Rechtsfrage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.