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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. März 2023

    LG München I, Endurteil vom 20.11.2019, Az. 11 O 7732/19
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das LG München I hat entschieden, dass eine Ein-Sterne-Bewertung (hier: einer Rechtsanwaltskanzlei) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn der Bewertende nie Kunde (hier: Mandant der Kanzlei) war. Mit seiner Bewertung behaupte er wahrheitswidrig, so die Kammer, in einer für die Bewertung der angebotenen Leistung der Rechtsanwaltskanzlei relevanten Art und Weise und nicht nur als gegnerische Partei mit dieser in Kontakt gekommen zu sein. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. Januar 2023

    LG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2022, Az. 13 O 17/22 KfH
    § 8 S. 2 ApoG, § 11 Abs. 1a ApoG

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass es unlauter (wettbewerbswidrig) ist, für Apotheken eine Online-Plattform bereitzustellen, über welche Apotheken Arzneimittel an Patienten verkaufen können, wenn der Marktplatzbetreiber von den teilnehmenden Apotheken eine monatliche Grundgebühr und eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr (letztere auf Verkäufe von rezeptfreien Arzneimitteln) erhält. Der Gesetzeszweck des § 8 S. 2 ApoG liege darin, so die Kammer, Rechtsverhältnisse zu vermeiden, in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apothekern zunutze mache und an den Früchten der Apotheke partizipiere. Apotheken könnten, so beanstandete das LG Karlsruhe, wenn sie sich dem Marktplatz der Klägerin angeschlossen hätten, möglicherweise aufgrund gestiegener Marktmacht der Plattformbetreiberin in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten, wie dies von anderen Marktplätzen, etwa booking.com, als allgemeinbekannt vorausgesetzt werden könne. Die beklagte Apothekerkammer könne daher einen entgegen den Vorschriften des Apothekengesetzes erfolgten Betrieb eines solchen Online-Marktplatzes nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) untersagen lassen. Zur Pressemitteilung vom 08.12.2022: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2022

    OLG München, Urteil vom 31.03.2022, Az. 6 U 1972/21
    § 10 Abs.1 S.5 AMG, Art. 62 RL 2001/83/EG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Hersteller von Arzneitees diese nicht vertreiben darf, wenn auf der Verpackung ein vom Hersteller entworfenes Bio-Siegel oder der Hinweis „Aus ökologischem Landbau“ oder der Hinweis „X Arzneitee seit 1916“ aufgebracht ist. Nach § 10 Abs.1 S.5 AMG dürfen auf der Verpackung eines Arzneimittels weitere Angaben nur dann aufgebracht werden, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig sind. Angaben mit Werbecharakter, wie oben, sind danach nicht zulässig. Traditionsangaben („seit 1916“) stünden mit der Anwendung des Arzneimittels in keinem Zusammenhang und seien für den Patienten in gesundheitlicher Hinsicht nicht wichtig. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2021

    OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020, Az. 3 W 38/20
    § 15 Abs. 1 AMWHV, § 9 Abs. 1 S. 1 AMG, § 10 Abs. 1 Nr 1 AMG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Cannabisblüten noch nicht als Arzneimittel gelten, wenn diese vor dem eigentlichen Verkauf noch gemahlen, gesiebt, dosiert und abgepackt werden müssen. Grundsätzlich sei im Arzneimittelgesetz aber nicht geregelt, ab welcher Produktionsstufe von einem Arzneimittel zu sprechen sei, bei dem eine Kennzeichnung in deutscher Sprache erforderlich ist. Das Gesetz gehe von einem weiten Herstellensbegriff aus, dazu zählt u.a. das Gewinnen, Zubereiten, Verarbeiten, Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen. Wegen der weiten Definition könne grundsätzlich nicht angenommen werden, dass stets nur der letzte Produktionsschritt vor der Abgabe an den Endverbraucher zur Herstellung des Arzneimittels führt Als Hersteller müsse derjenige angegeben werden, der das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und das Kennzeichnen übernehme. Dann müsse auf dem betreffenden Etikett nicht nur die Stadt des Herstellers, sondern auch die Straße und Postleitzahl des Firmensitzes angegeben werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juni 2020

    EuGH, Urteil vom 11.06.2020, Az. C-786/18
    Art. 96 EU-RL 2001/83/EG, § 47 Abs. 3 AMG

    Der EuGH hat entschieden, dass pharmazeutische Unternehmen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abgeben dürfen, wohl aber solche für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Novartis Consumer Health GmbH war gegen die ratiopharm GmbH rechtlich vorgegangen, da nach § 47 Abs. 3 AMG Gratismuster von Arzneimitteln nur an Ärzte, nicht aber an Apotheker abgegeben dürften. Jede Abgabe an andere Pesonen als Ärzte sei daher eine unzulässige Gewährung von Werbegaben. Dies begründete der EuGH damit, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel in Anbetracht der mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahr oder der hinsichtlich ihrer Wirkungen bestehenden Unsicherheit nicht ohne ärztliche Überwachung verwendet werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 21. August 2019

    LG München II, Urteil vom 14.08.2019, Az. 2 HK O 513/19 – nicht rechtskräftig
    § 10 Abs. 1 S.5 AMG

    Das LG München II hat entschieden, dass der Hinweis auf eine geänderte Rezeptur auf einer Packung für Arzneimittel keine Werbung darstellt und somit als sachbezogene Information zulässig ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG dürfen lediglich der gesundheitlichen Aufklärung dienliche Angaben verwendet werden. Während die Wettbewerbszentrale den HInweis „gänderte Rezeptur“ als Werbung für eine „verbesserte Rezeptur“ wertete, ging die Kammer davon aus, dass der Verbrauchers die Information erade bei einem für die „Dauernutzung“ geeigneten Präparat nicht mehr zur Kenntnis nehme. Bei dem Hinweis „veränderte Rezeptur“ handele es sich um einen sog. „Störer“ auf der Packung, der den Leser zum Lesen der Gebrauchsinformation animiere.


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  • veröffentlicht am 19. Februar 2019

    LG Dortmund, Urteil vom 09.11.2018, Az. 25 O 254/14
    § 3a UWG, § 21 AMG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine sog. „Fett-weg-Spritze“ mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat nicht angeboten oder verkauft werden darf, wenn nicht zuvor eine arzneimittelrechtliche Zulassung erteilt wurde. Bei diesem Präparat werden die Membrane der Fettzellen zeitgebunden zur Auflösung gebracht, was zu einer Ausscheidung der Fettzellen vom Körper führt. Auf diese Weise wird die Fettzelle zerstört. Die Kammer erkannte nach Anhörung eines Sachverständigen eine membranzerstörende Wirkung und stufte es in der Folge als pharmakologisches Präparat ein, das nicht zugelassen sei. Auf eine Zulassung in Italien konnte sich die Beklagte nicht berufen, da die dortige Zulassung sich nur auf eine Kombination der Spritze mit einem Ultraschallgerät bezog und in dem verfahrensgegenständlichen Fall lediglich die Spritze angeboten und vertrieben worden war.


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  • veröffentlicht am 24. Januar 2019

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.08.2018, Az. 6 U 148/17
    § 2 AMG, § 21 AMG; § 3a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Mittel gegen Verdauungsbeschwerden aufgrund einer Fructose-Unverträglichkeit, welches durch ein Enzym dafür sorgt, dass die Fructose im Dünndarm in gut resorbierbare Glucose umgewandelt wird, kein Funktionsarzneimittel ist und damit nicht der Zulassungspflicht unterliegt. Zwar beeinflusse das Mittel die physiologischen Funktionen des Körpers, nicht jedoch durch eine metabolische Wirkung. Auch eine pharmakologische Wirkung (= Wechselwirkung zwischen den Molekülen der infrage stehenden Substanz und einem zellulären Bestandteil) sei nicht festzustellen. Schließlich handele es sich auch nicht um ein Präsentationsarzneimittel (= Produkt erweckt den Eindruck, es sei ein Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten), da die Packungsaufschrift lediglich die Zweckbestimmung aufführe sowie den verdeutlichenden Hinweis „Medizinprodukt“ trage. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Arzneimitteleigenschaft).


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  • veröffentlicht am 31. August 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2018, Az. 3-10 O 22/18
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG; § 3 HWG, § 3a HWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit einer bestimmten Wirkung unzulässig ist, wenn diese Aussage lediglich auf reinen Laborversuchen und nicht auf Tests am Menschen beruht. Eine klinische Relevanz für den Menschen sei im vorliegenden Fall (Bewerbung eines Hustensaftes mit „antiviral“) gerade nicht festgestellt und nachgewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – „antiviraler“ Hustensaft).


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    Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Zweifeln Sie jedoch, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 31. Juli 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 U 96/17
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels als „Kausaltherapie“ irreführend ist, wenn das Mittel die Ursache der Krankheit nicht beseitigen kann. Eine „kausale Therapie“ habe in Fachkreisen die Bedeutung, dass der Grund/Auslöser einer Erkrankung behoben werde und nicht lediglich die Symptome behandelt würden. Vorliegend habe es sich um ein Mittel zur Behandlung eines Gendefekts gehandelt, welches jedoch nicht den Defekt beheben könne, sondern dauerhaft zur Substitution eines dadurch verursachten Mangels eingenommen werden solle. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Werbung Kausaltherapie).


    Verwenden Sie unzutreffende Begriffe in Ihrer Werbung?

    Haben Sie wegen einer Irreführung oder Falschangabe in der Werbung eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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