IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juli 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 U 46/17
    § 10 AMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach dem Arzneimittelgesetz zulässige ergänzende Angaben auf einer Arzneimittelverpackung keinen werblichen Überschuss aufweisen und nicht irreführend sein dürfen sowie vom zugelassenen Anwendungsgebiet gedeckt sein müssen. So sei die Aussage „Löst festsitzenden Schleim“ von dem Anwendungsgebiet „Erkältungskrankheiten der Atemwege mit zähflüssigem Schleim“ erfasst und enthalte keinen werblichen Überschuss. Anders sei dies bei Aussagen wie „Lindern Erkältungsbeschwerden wirksamoder „Nase und Atemwege werden dadurch wirksam befreit“. Bei Verwendung des Wortes „wirksam“ liege der werbliche Überschuss darin, dass dies so verstanden werden, dass eine besondere Wirksamkeit jenseits der üblichen, an individuelle körperliche Besonderheiten gekoppelte allgemeine Üblichkeiten vorliege. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Wirksamkeitsangaben für Arzneimittel).


    Haben Sie Probleme bei der Kennzeichnung von Arznei-, Heil- oder Nahrungsergänzungsmitteln?

    Haben Sie wegen falscher oder fehlender Angaben bereits eine Abmahnung erhalten? Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 7. Juni 2018

    LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.03.2018, Az. 3 O 29/17
    § 9 Abs. 9 BDSG, § 14 Berufsordnung der Apotheker, § 4 a Abs. 3 BDSG

    Das LG Dessau-Roßlau hat entschieden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bestellung von Medikamenten die vorherige Einwilligung des Kunden erfordert. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dessau-Roßlau – Bei Internetvertrieb von Arzneimitteln muss vorab Einwilligung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten eingeholt werden).


    Benötigen Sie Beratung zur DSGVO?

    Haben Sie von einem Konkurrenten oder einem Verband eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder befinden Sie sich bereits im gerichtlichen Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 29. März 2018

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2017, Az. 6 U 59/16
    § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV; Art. 5 HCVO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Werbung für ein diätetisches Lebensmittel mit Aussagen wie „Gedächtnis- und Erinnerungsverlust und deren erste Anzeichen können Sie mit der Intelligenz der Natur wieder rückgängig machen“ oder „Ihr Gedächtnis kommt zu 100 Prozent zurück“ u.a. unzulässig ist. Bei dem beworbenen Produkt handele es sich um ein Lebensmittel, welchem keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden dürften. Vorliegend sei jedoch durch dramatische Formulierungen und Darstellungen zum Thema Gedächtsnisprobleme ein Krankheitsbezug hergestellt worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Lebensmittel als Gedächtnismedizin).


    Wurden Sie wegen der Werbung für ein Lebensmittel abgemahnt?

    Haben Sie wegen angeblich unzutreffender oder nicht erlaubter Werbeaussagen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 8. Dezember 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.11.2017, Az. 6 U 164/16
    § 78 AMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel keinen Gutschein für eine Bäckerei für z.B. zwei Brötchen dazu geben dürfen. Dies würde der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente zuwider laufen. Auch wenn diese Preisbindung laut Auffassung des EuGH mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei, sei das Verbot nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Dies wäre es erst, wenn ein erhöhter Marktanteil ausländischer Versandapotheken zu einer Existenzbedrohung für inländische Präsenzapotheken führen würde. So eine Entwicklung sei zur Zeit jedoch nicht feststellbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – keine Gutscheine vom Apotheker).


    Wird  Ihnen eine unlautere oder rechtswidrige Bewerbung Ihrer Produkte vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihren Shop bzw. Ihre Werbung vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 19. Oktober 2017

    OLG München, Urteil vom 04.05.2017, Az. 29 U 335/17
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 3 S. 2 HWG; § 22 Abs. 2 AMG, § 105 Abs. 4a AMG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein homöopathisches Arzneimittel gegen Kopfschmerzen nicht mit Ausdrücken wie „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ oder „Es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“ u.a. beworben werden darf. Mit solchen Aussagen werde der Eindruck eines sicheren Erfolges hervorgerufen, was nach dem HWG irreführend sei. Dabei sei nicht erforderlich, dass ein absoluter Heilungserfolg für alle denkbaren Krankheitsbilder versprochen werde, sondern es reiche aus, wenn damit geworben werde, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden könne. Zudem sei die Aussage „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ ebenfalls irreführend, da es sich um ein homöopathisches Arzneimittel handele, welche häufig zu dem Phänomen der sog. Erstverschlimmerung führten, was für das streitgegenständliche Mittel ebenfalls gelte. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Werbung für Kopfschmerzmittel).


    Hält Ihr Produkt nicht, was es verspricht?

    Oder macht Ihnen ein Konkurrent jedenfalls diesen Vorwurf und Sie haben deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 5. Oktober 2017

    BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 172/16 
    § 7 AMG, § 2 AMPreisV, § 3 AMPreisV

    Der BGH hat entschieden, dass Großhändler von Arzneimitteln nicht verpflichtet sind, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (hier: sogenannte Rx-Artikel) an Apotheken einen bestimmten Mindestpreis zu fordern.  Zur Pressemitteilung Nr. 155/2017 des Senats:


    Abmahnung wegen des Vertriebs von Arzneimitteln erhalten?

    Haben Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2017

    BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 163/15
    § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 HWG; § 78 Abs. 1 S. 4 AMG; § 3a UWG; Art. 36 AEUV

    Der BGH hat entschieden, dass die Gewährung eines 10%igen Rabatts auf rezeptfreie Produkte einer Apotheke für die Werbung eines Neukunden gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstößt. Dies gelte ebenfalls für eine 10-Euro-Prämie bei Werbung eines Freundes. Es handele sich jeweils um unzulässige Zuwendungen, weil die Prämien von Einkäufen des geworbenen Freundes abhingen. Allerdings sei fraglich, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht mit dem Primärrecht der Union vereinbar sei, soweit es sich auf Arzneimittel erstrecke, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheken nach Deutschland geliefert würden. Diesbezüglich könne der Senat nicht abschließend urteilen und verweise deshalb zurück an das Berufungsgericht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Keine „Freunde werben Freunde“-Werbung für Apotheken).


    Verstößt Ihre Werbung gegen gesetzliche Vorgaben?

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  • veröffentlicht am 19. September 2017

    LG Berlin, Urteil vom 16.08.2017, Az. 15 O 504/16 – nicht rechtskräftig
    § 5 UWG, § 3 HWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Hinweis für ein Beruhigungsmittel (hier: Baldriparan) „1 Dragee am Abend“ in einem TV-Spot unzulässig, die isolierte Verwendung dagegen, etwa auf Verpackungen, aber zulässig sein kann. Ausschlaggebend war die unterschiedliche Einbindung des Slogans. Bei dem TV-Spot hatte der Pharmahersteller Pfizer mit dem Wortlaut geworben „Gut ein- und durchschlafen. Baldriparan stark für die Nacht hilft dabei mit 1 Dragee am Abend„. Gleichzeitig wurde ein roter Punkt mit dem Text „1 Dragee am Abend“ und ein Bild der Umverpackung mit einem roten Band „1 Dragee am Abend“ eingeblendet. Tatsächlich soll Baldriparan, auch nach Herstellerangaben, zur Entfaltung der ganzen Wirkung über mehrere Tage bzw. Wochen eingenommen werden. Auf der Verpackung wurde der Hinweis „1 Dragee am Abend“ indes für zulässig erachtet, da er isoliert erfolge. Der Durchschnittsverbraucher, so das Gericht, informiere sich beim Kauf eines Medikamentes und unterscheide durchaus zwischen Beruhigungs- und Schlafmitteln. Die Produktbezeichnung „Baldriparan“ lasse auf ein pflanzliches Beruhigungsmittel schließen. Der Hinweis „1 Dragee am Abend“ besage nur, dass von diesem Präparat abends eine Tablette einzunehmen sei. Dabei handele es sich um eine Empfehlung zur üblichen Dosierung. Die Umverpackung sei nicht mit Hinweisen zu versehen, die den Verbraucher zu der Annahme verleiten könnten, bei „Baldriparan“ handele es sich um ein Akutarzneimittel, welches in der Lage sei, eine Schlafstörung mit der ersten Tablette beseitigen zu können.


    Wird Ihnen beim Vertrieb von Heilmitteln irreführendes Verhalten vorgeworfen?

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2017

    BGH, Urteil vom 09.02.2017, Az. I ZR 130/13
    § 3a HWG; § 2 AMG, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG

    Der BGH hat entschieden, dass das Werbeverbot gemäß § 3a HWG für nicht zugelassene Arzneimittel nicht für Mittel gilt, die in Apotheken in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden. Die streitgegenständlichen „Weihrauch-Extrakt-Kapseln“ des Beklagten unterlägen keiner Zulassungspflicht, weil diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG fielen. Diese Richtlinie gelte nur für Humanarzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen und die entweder gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung komme, was bei der apothekeneigenen Herstellung in o.g. Maße nicht zutreffe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Werbung für hergestellte Arzneimittel).


    Wird Ihnen unlautere Werbung für Heilmittel vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 14. Juli 2017

    OLG München, Urteil vom 02.03.2017, Az. 29 U 4641/16
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 S. 2 Nr. 2a HWG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine Werbeaussage für ein (homöopatisches) Arzneimittel, welche fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen sicheren Erfolg erwarten kann, wettbewerbswidrig ist. Dazu genüge es, wenn dem Verbraucher vermittelt werde, dass der Erfolg im Regelfall eintrete. Im entschiedenen Fall wurden die Aussagen „… Kopfschmerzen zuverlässig bekämpft“ und „… effektiv gegen Kopfschmerzen wirkt“ dem Werbetreibenden untersagt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Zuverlässige Wirkung).


    Haben Sie irreführende Angaben über ein Heilmittel getätigt?

    Haben Sie aus diesem Grund bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihre Werbung vorab anwaltlich prüfen lassen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


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