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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Juni 2017

    OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 3 U 94/16
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Eignungsaussage in der Form, dass ein Arzneimittel „auch bei Asthma“ angewendet werden kann, als absolute Eignungsaussage aufgefasst wird. Eine solche sei allerdings irreführend, wenn das Mittel bei Personen mit Asthma auch schädliche Wirkungen haben kann, wie dies vorliegend der Fall ist. Werde durch eine Werbung der Eindruck erweckt, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Mittels schädliche Wirkungen auszuschließen seien, liege grundsätzlich immer eine Irreführung vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Irreführende Eignungsaussage).


    Sollen Sie irreführende Aussagen über ein Arzneimittel getroffen haben?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihre Werbung vorab anwaltlich prüfen lassen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 24. April 2017

    Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat es dem Apothekenbetreiber Doc Morris untersagt, Arzneimittel in dem Dorf Hüffenhardt durch Unterhalt eines Verkaufsautomaten mit Videochat abzugeben. Zur Pressemitteilung vom 21.04.2017:


    Rechtliche Probleme beim Vertrieb von Arzneimitteln?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 7. November 2016

    VG Köln, Urteil vom 10.05.2016, Az. 7 K 2206/14
    § 29 Abs. 2 S. 1 AMG, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AMG, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AMG

    Das VG Köln hat entschieden, dass eine Dachmarke für verschiedene Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen verwendet werden kann, soweit diese Dachmarke ein Fantasiebegriff ist, welcher nicht durch einen bestimmten Wirkstoff geprägt ist. Sei diese Voraussetzung erfüllt und werde aus weiteren Zusätzen und der Darreichungsform deutlich, dass es sich um unterschiedliche Mittel handele, liege keine Irreführung im Sinne des Arzneimittelgesetzes vor. Darüber hinaus hätten im vorliegenden Fall die unter der Dachmarke vertriebenen Mittel dasselbe Anwendungsgebiet (Reizhusten) und die verschiedenen Wirkstoffe gehörten zu der gleichen Wirkstoffgruppe, so dass selbst im Falle einer Verwechslung lediglich geringfügige Gesundheitsgefahren zu erwarten seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Köln – Dachmarke für Arzneimittel).


    Verwenden Sie eine irreführende Bezeichnung für Ihre Produkte?

    Wird deshalb eine behördliche Änderung von Ihnen verlangt oder haben Sie eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut. Wir helfen Ihnen gern bei einer Lösung.


  • veröffentlicht am 6. Oktober 2016

    LG Dortmund, Urteil vom 17.05.2016, Az. 25 O 154/16
    § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG; § 3 Nr. 1 HWG; § 5 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Zertifizierung eines Medizinprodukts (hier: hydroaktives Lipogel) keinen Aussagewert darüber hat, ob dem Produkt die behaupteten Wirkungen, z.B. „schnelle Wundheilung“, „rasche Schmerzlinderung“ oder „verringert die Infektionsgefahr“ tatsächlich zukommen. Die Zertifizierungsstellen prüften nicht, inwieweit die vom Hersteller in Anspruch genommenen Wirkungen und Wirkweisen bezogen auf das Produkt wissenschaftlich belegt seien. Behauptete Heilwirkungen müssten daher z.B. durch Studien wissenschaftlich nachgewiesen werden. Vorliegend ging das Gericht davon aus, dass randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorgelegt werden müssten, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden seien. Dies konnte die Beklagte nicht, weshalb die angegriffene Werbung irreführend gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Werbung Medizinprodukt).


    Wird Ihre Werbung mit Heilwirkungen angegriffen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten eingehend vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 27. September 2016

    OLG Naumburg, Urteil vom 04.05.2016, Az. 9 U 85/15
    § 31 Abs. 2 ÄBerufsO; § 3 UWG a.F., § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG a.F.

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die direkte Übermittlung von Rezepten durch einen Arzt an eine Apotheke nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig ist. Vorliegend hatte der Beklagte Rezepte für immobile Patienten an deren Wunschapotheke direkt übersandt. Dies sei jedoch nur auf Anfrage der Patienten erfolgt und in einer Weise ausgeführt worden, welche die Entscheidungsfähigkeit und -freiheit des Patienten nicht beeinträchtigt hätte. Eine unlautere Einflussnahme des Beklagten auf die Patienten konnte das Gericht nicht feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Naumburg – Rezeptübermittlung an Apotheke).


    Sollen Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 25. August 2016

    BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15
    § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG; § 130 Abs. 1 SGB V

    Der BGH hat entschieden, dass eine Apotheke, welche einen um 5 % überhöhten Vergleichspreis in der Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verwendet, Verbraucher wettbewerbswidrig in die Irre führt. Die Angabe eines falschen (überhöhten) Referenzpreises könne Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten, und ist somit im geschäftlichen Verkehr relevant. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Vergleichspreise Apotheke).


    Verstößt Ihre Preiswerbung gegen gesetzliche Bestimmungen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung durch einen Mitbewerber oder Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Geben Sie noch keine Erklärungen an den Gegner ab! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 5. Juli 2016

    OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016, Az. 3 U 216/15 – nicht rechtskräftig
    § 2 Abs. 1 AMPreisVO

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein Großhändler von Pharmazeutika Apotheken keine Rabatte gewähren darf, die über den Höchstzuschlag von 3,15% hinausgehen oder so beworbene Rabatte ankündigungsgemäß zu gewähren. § 2 Abs. 1 AMPreisVO (Arzneimittelpreisverordnung) lautet: „(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.“ Der Festzuschlag von 0,70 € sei ein Pflichtzuschlag, der stets zu erheben sei. Lediglich der prozentuale Zuschlag von 3,15% sei der Preisdisposition des Großhandels unterworfen. Auch Rabatte und Skonti seien nur bis zur festgelegten Obergrenze von 3,15% zulässig. Angesichts des gesetzgeberischen Ziels, mit den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken sicherzustellen, sei bei dem Verkauf von Fertigarzneimitteln, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 AMG den Apotheken vorbehalten sei, jegliche Preisgestaltung des Großhändlers unzulässig, die zur Folge habe, dass der Abgabepreis die Summe von Herstellerpreis, Festzuschlag von 0,70 € und Umsatzsteuer unterschreite. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.


    Ihre Rabatte sollen angeblich unlauter sein?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 7. März 2016

    LG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 312 O 5/16 – nicht rechtskräftig
    § 67 Abs. 8 AMG, § 67a AMG, § 3a UWG (2015)

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Arzneimittel ohne vorherige Anzeige beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) und ohne Registrierung im Versandhandelsregister  über das Internet vertreibt. Weiterhin müsse der betreffende Onlinehändler („Internetportal“) den Namen und die Adresse der zuständigen Behörden und ihre sonstigen Kontaktdaten vorhalten, das gemeinsame Versandhandelslogo nach Art. 85 c der EU-RL 2001/83/EG ausweisen und eine Verlinkung zum Internetportal des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information unterhalten.


    Sie vertreiben ebenfalls Arzneimittel ohne Registrierung bei DIMDI?

    Sie wurden wegen der fehlenden Registrierung duch einen Rechtsanwalt oder Wettbewerbsverein abgemahnt? Dann handeln Sie gleich! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns eine kurze Zusammenfassung des Problems per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahllose Verfahren (Gegnerliste) mit Fällen zum Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung. Unsere jahrelange Erfahrung in diesem Bereich ist Ihr Vorteil.


  • veröffentlicht am 17. Februar 2016

    OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2015, Az. 4 U 12/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit „2 Taler nach Arztbesuch – Einfach Terminnotiz vom letzten Termin innerhalb von 2 Tagen nach dem Arztbesuch abgeben“ wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Gemäß dieser Werbung würden sog. Bonustaler auch für den Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln gewährt. Es sei aber nicht nur untersagt, preisgebundene Medikamente zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Preis abzugeben, sondern es dürften gekoppelt mit deren Erwerb auch keine anderweitigen Vorteile gewährt werden, die den Erwerb günstiger erscheinen ließen. Dies wäre bei der Gewähr von „Bonustalern“ jedoch der Fall. Eine Bagatellgrenze kenne das Arzneimittelpreisrecht nicht, so dass auch geringwertige Vorteile zum Verstoß führten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2016

    LG Potsdam, Urteil vom 20.05.2015, Az. 52 O 136/13
    § 5 UWG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass die Werbung für einen Bluttest zur Abklärung von Nahrungsmittelintoleranzen irreführend ist, wenn kein ausreichender wissenschaftlicher Nachweis existiert, dass dieser Test tatsächlich verwertbare Ergebnisse erbringen kann. Es handele sich zwar nicht um eine Werbung für Heil- oder Arzneimittel, der Test könne aber mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit haben, wenn auf Grund des Testergebnisses bestimmte Lebensmittel oder Stoffe gemieden würden. Dies könne sogar zu Mangel- oder Fehlernährung der getesteten Personen führen, die auf das Ergebnis vertrauten. Einen gesicherten wissenschaftlichen Nachweis für die Validität dieses Tests habe die Beklagte nicht erbringen können. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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