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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08
    § 288 BGB

    Das AG Arnsberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen- pauschale (nach Gegenstandswert) und ggf. Mehrwertsteuer fordern kann, die in einem gerichtlichen Verfahren von der Gegenseite zu erstatten ist, wenn sich die Gegenseite mit der streitgegenständlichen Leistung im Schuldnerverzug befindet. Die Geschäftsgebühr ist in diesem Fall als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Anmerkung: Zu berechnen ist die Gebühr nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Überdies muss, soweit sich die Gegenseite bei Einholung der Deckungszusage nicht im Verzug befindet, der Mandant über die Kostenpflichtigkeit der Deckungsschutzanfrage zuvor informiert werden.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss vom 17.12.2008/22.04.2009 nunmehr die Verfahrensweise bei der Anrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz klar gestellt. Diese wird in dem neuen § 15 a RVG geregelt werden (JavaScript-Links: BT-Gesetzentwurf, BT-Bericht). Bislang war nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 86/06 vom 07.03.2007) die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr so zu bewerkstelligen, dass die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte entstand, sofern eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen war. Dies führte immer wieder zu Problemen in Kostenfestsetzungsverfahren , da geprüft werden musste, ob eine außergerichtliche Tätigkeit, deren Kosten nicht im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden, stattgefunden hat. Nach der Neuregelung soll eine gerichtliche Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren immer in voller Höhe festgesetzt werden können. Im Verhältnis zum Mandanten darf der Rechtsanwalt selbstverständlich insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag der Gebühren fordern. Die neue Regelung soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:

    BGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07 (Link: BGH)

    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)
    OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 8 WF 32/09
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG

    Das OLG Stuttgart hat in diesem ursprünglich familienrechtlich motivierten Verfahren entschieden, dass eine Anrechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr auf die außergerichtliche Gebühr dann nicht stattfindet, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Verfahren eine Gebührenvereinbarung getroffen hat. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die Anrechnungsvorschrift in Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG wörtlich nur die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV/RVG erfassen würde und damit auf ein für die vorgerichtliche Tätigkeit vereinbartes Pauschalhonorar nicht anwendbar sei. Jedenfalls gelte dies, wenn die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche Vergütung gewesen sei. Zu dem Fall einer gegenüber der gesetzlichen Gebühr erhöhten außergerichtlichen Honorierung äußerte sich das Gericht nicht; wies aber allgemein darauf hin, dass es Fälle gäbe, in denen eine analoge Anwendung von Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG in Betracht kommen könne.

  • veröffentlicht am 25. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach Mitteilung des Deutschen Anwaltsvereins hat der Bundestag eine weitere Reform der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) beschlossen, wonach es einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin zukünftig erlaubt ist, insgesamt drei statt wie bisher  nur  zwei  Fachanwaltsbezeichnungen zu führen. Das Gesetz wird zum 01.09.2009 in Kraft treten.

  • veröffentlicht am 13. April 2009

    AnwG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2008, Az. AG 1/2008 – I 1/2008
    § 27
    BRAO, § 5 BORA

    Das Anwaltsgericht Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass auch sog. „Wohnzimmer-Rechtsanwälte“ einer Pflicht zur Führung eines Kanzleischildes unterliegen. Die Verteidigung des Kollegen, er praktiziere aus einem Wohnhaus eine „virtuelle Praxis“, so dass es überholt sei, am Haus ein Kanzleischild zu führen. Das Anwaltsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des Anwalts zur Führung eines Kanzleischildes durch die gesellschaftliche und technische Entwicklung, namentlich die Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel keineswegs überholt oder nicht mehr zeitgemäß sei. Dass Anwaltskanzleien im wachsenden Maße auch per Email erreichbar seien und eigene Webseiten im Internet vorhielten, bedeute nicht, dass die Entwicklung allgemein zu einer nur noch virtuell erreichbaren Kanzlei ginge. Diese Argumentation verkenne Sinn und Normzweck der Vorschriften über die Kanzleipflicht. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass das Praxisschild nicht lediglich ein Mittel zur Werbung von Mandanten sei. Da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, müsse es nicht nur für Rechtssuchende, sondern auch für Gerichte und Behörden eine räumlich eindeutig definierte Stelle geben, an die für ihn bestimmte Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten gerichtet werden könnten. Dies sei bei einem Fehlen des Kanzleischildes nicht möglich. Das Urteil ist online im Volltext verfügbar unter diesem JavaScript-Link: BRAK-Mitteilung 5/2008, dort S. 225.

  • veröffentlicht am 10. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Az. 4 U 132/07
    §§ 823 I, 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Urteilen, die ungeschwärzt die Namen der beteiligten Rechtsanwälte nennen, rechtmäßig ist. Im zu Grunde liegenden Fall hatten die Beklagten sowohl Urteile als auch einen Schriftsatz der Berufungsrücknahme im Internet veröffentlicht, ohne die Namen der beteiligten Rechtsanwälte zu schwärzen. Die betroffenen Rechtsanwälte sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte, insbesondere ihres Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Beklagten hatten die Schriftstücke im Rahmen ihrer kritischen Berichterstattung über die Mandanten der betroffenen Rechtsanwälte veröffentlicht; die Urteile waren zu Ungunsten dieser Mandanten ausgegangen. Die betroffenen Rechtsanwälte waren der Ansicht, dass sie durch die Berichterstattung wegen der fehlenden Anonymisierung gemeinsam mit ihren Mandanten an den Pranger gestellt würden. Die Richter des OLG teilten diese Auffassung jedoch nicht. In der Berichterstattung selbst sei auf die Rechtsanwälte kein Bezug genommen worden. Deswegen sei die Namensnennung in den zu den Berichten verlinkten Urteilen eher nebensächlich erfolgt. Ein Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der klagenden Rechtsanwälte sei gerade nicht erfolgt. Die Namensnennung allein, die in Verbindung mit verlorenen Prozessen und der Kritik an den Mandanten einhergehe, sei noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einschlägiger Entscheidungen abgedeckt.

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