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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. August 2019

    BGH, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 1 StR 188/19§ 222 StGB, § 229 StGB, § 22 StGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Handelsplattform im Darknet, über welche einem Amokläufer eine von diesem verwendete Waffe nebst Munition verkauft wird, für die anschließenden Tötungsdelikte wegen Beihilfe zum Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen und zum Handeltreiben mit Schusswaffen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt werden kann. Zwar habe der Angeklagte nichts von den Amok-Plänen des späteren Schützen gewusst. Aber er hätte erkennen können und müssen, dass die Möglichkeit eines anonymen Waffenerwerbs abseits des geregelten legalen Marktes dazu führen könne, dass der Erwerber eine auf diesem Weg erworbene Schusswaffe zur Tötung und Verletzung von Menschen einsetze. Dies gelte, zumal da der Angeklagte durch die Berichterstattung über ein vorausgegangenes Pariser Attentat auf eine solche Möglichkeit aufmerksam geworden sei. Zur Pressemittung Nr. 109/2019 de BGH vom 19.08.2019:


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