IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Mai 2023

    Schadensersatz nach DSGVO
    EuGH, Urtiel vom 04.05.2023, AZ. C-300/21

    Art. 82 Abs. 1 DSGVO,

    Nach Art. 82 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, … Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ Der EuGH hat entschieden, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Notfalls sei vielmehr „eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden“. Der EuGH hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Ersatz eines immateriellen Schadens gem. Art. 82 DSGVO nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht habe. Die durch den vorlegenden österreichischen Obersten Gerichtshof aufgeworfene Frage, ob „bloße Verärgerung“ bereits als immaterieller Schaden gelten kann, blieb unbeantwortet. Zum Volltext des Urteils:
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  • veröffentlicht am 12. Januar 2023

    BGH, Beschluss vom 12.01.2023, Az. I ZR 222/19 und
    BGH, Beschluss vom 12.01.2023, Az. I ZR 223/19

    § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, Art. 9 DSGVO, Art. 8 DSRL

    Der BGH hat dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Zum einen soll der EuGH entscheiden, ob Verstöße gegen die DSGVO von einem Mitbewerber als Wettbewerbsverstöße vor einem Zivilgericht verfolgt werden können. Zum anderen soll der EuGH entscheiden, ob die Daten, die Kunden eines Apothekers bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf einer Internethandelsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen), Gesundheitsdaten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EU-RL 95/46/EG (DSRL) sind. Zur Pressemitteilung Nr. 006/2023 vom 12.01.2023:

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2022

    EuGH, Urteil vom 28.04.2022, Az. C-319-20
    Art. 80 EU-VO 2016/679

    Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO im Ergebnis dahin auszulegen ist, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen bei einem Datenschutzrechtsverstoß ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei. Dies gelte, soweit der betreffende Datenrechtsverstoß die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus DSGVO beeinträchtigen könne. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 1. Februar 2022

    LG München I, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20
    § 3 Abs. 1 BDSG, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO, Art. 15, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog

    Das LG München I hat einen Website-Betreiber verurteilt, es zu unterlassen, bei einem Aufruf einer seiner Internetseiten die IP-Adresse des Nutzers durch Bereitstellung einer Schriftart des Anbieters Google (Google Fonts) dem Anbieter dieser Schriftart (Google) mitzuteilen. Die dynamische IP-Adresse stelle, so die Kammer, für den Website-Betreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn der Website-Betreiber verfüge abstrakt über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. VI ZR 135/13). Das LG München I bewilligte dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ohne die Frage dem EuGH vorzulegen oder dort insoweit anhängige Verfahren abzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19).


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  • veröffentlicht am 3. Januar 2022

    KG Berlin, Beschluss vom 06.12.2021, Az. 3 Ws 250/21
    Art. 83 DSGVO, Art. 26 Abs. 1 AEUV, Art. 81 AEUV, Art. 82 AEUV, Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV

    Das KG Berlin hat dem EuGH die datenschutzrechtliche Frage vorgelegt, ob ein Bußgeldbescheid (Art. 83 DSGVO) nur gegen eine natürliche Person oder aber auch eine juristische Person (hier: Deutsche Wohnen) gerichtet werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:


    Unterstützung bei datenschutzrechtlichen Problemstellungen

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2021

    VG Wiesbaden, Beschluss vom 01.12.2021, Az. 6 L 738/21.WI
    Art. 44 DSGVO, Art. 48 DSGVO, Art. 49 DSGVO

    Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass der Cookie-Dienst „Cookiebot“, welcher eigentlich dafür sorgen soll, dass Einwilligungen von Nutzern für das Setzen eines Cookies eingeholt werden können und Cookies, für die keine Einwilligung des Nutzers vorhanden ist, nicht installiert werden, gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Es lägen personenbezogene Daten vor. Aus einer Kombination eines den Webseiten-Besucher identifizierenden Keys, der im Browser des Nutzers gespeichert werde, und der übermittelten vollständigen IP-Adresse sei der Endnutzer eindeutig identifizierbar. Diese Daten würden in die USA übertragen. Zur Pressemitteilung Nr. 17/2021 des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2021: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2021

    LG Köln, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 31 O 36/21
    § 5 UKlaG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 15 Abs. 3 S. 1 TMG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Betreiber einer Website durch Verwendung er Klausel „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung“ wettbewerbswidrig verhalten. Der BGH (Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16) habe entschieden, dass die Einwilligung eines Nutzers zur Verwendung von Cookies nicht mittels voreingestellter Ankreuzkästchen eingeholt werden dürfe. Die Betreiber der Website verhielten sich aber mit ihrer Klausel entsprechend. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 15. November 2021

    LG München I, Endurteil vom 02.09.2021, Az. 23 O 10931/20 Art. 15 DSGVO, Art. 82 DSVGO

    Das LG München I hat – ungeachtet einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19) und ohne Vorlage des Verfahrens an den EuGH – entschieden, dass durch Datenverstöße, die zu einer Diskriminierung, einem Indentitätsdiebstahl oder -betrug, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten oder gesellschaftlichen Nachteile führen, grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ausgelöst werden kann. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheide allerdings aus, wenn es bei einer bloßen Behauptung bleibe, durch den Verlust der Kontrolle über Daten sei ein Schaden eingetreten. En passant hat das LG München I darauf hingewiesen, dass eine nach Art. 15 DSGVO geschuldete Auskunft auch dadurch erteilt werden könne, idass dem Auskunftssuchenden ständig verfügbare URL-Links zur Verfügung gestellt würden, mit welcher Kunden die über sie in ihrem Bereich gespeicherten Daten jederzeit abrufen könnten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Zur Auskunft und zum Schadensersatz nach der DSGVO).


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  • veröffentlicht am 19. Oktober 2021

    OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021, Az. 4 U 324/21
    Art. 15 DSGVO, § 666 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die auf eine Auskunftsanspruch nach der DSGVO Bezug nehmende Erklärung, eine von dem Anfragenden eingesandte Festplatte mit dessen personenbezogenen Daten nicht mehr im Besitz und die aufgespielten Daten nicht ausgelesen zu haben, für eine Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausreicht. Weitere Auskünfte, so der Senat, schuldet er dann nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 27. Juli 2021

    OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021, Az. 1 W 18/21
    Art. 82 DSGVO, Art. 267 Abs. 3 AEUV

    Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen hat entschieden, dass die Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) per se keinen Schadensersatz auslöst. Vielmehr müsse der Anspruchsteller darlegen, welcher materieller oder immaterieller Schaden ihm entstanden sei. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es bereits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, juris Rn. 21) liege den vorstehenden Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zugrunde, sondern es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Bremen: Kein Schadensersatzanspruch bei DSGVO-Verstoß ohne Darlegung eines Schadens).


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