IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Januar 2022

    KG Berlin, Beschluss vom 06.12.2021, Az. 3 Ws 250/21
    Art. 83 DSGVO, Art. 26 Abs. 1 AEUV, Art. 81 AEUV, Art. 82 AEUV, Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV

    Das KG Berlin hat dem EuGH die datenschutzrechtliche Frage vorgelegt, ob ein Bußgeldbescheid (Art. 83 DSGVO) nur gegen eine natürliche Person oder aber auch eine juristische Person (hier: Deutsche Wohnen) gerichtet werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2021

    VG Wiesbaden, Beschluss vom 01.12.2021, Az. 6 L 738/21.WI
    Art. 44 DSGVO, Art. 48 DSGVO, Art. 49 DSGVO

    Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass der Cookie-Dienst „Cookiebot“, welcher eigentlich dafür sorgen soll, dass Einwilligungen von Nutzern für das Setzen eines Cookies eingeholt werden können und Cookies, für die keine Einwilligung des Nutzers vorhanden ist, nicht installiert werden, gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Es lägen personenbezogene Daten vor. Aus einer Kombination eines den Webseiten-Besucher identifizierenden Keys, der im Browser des Nutzers gespeichert werde, und der übermittelten vollständigen IP-Adresse sei der Endnutzer eindeutig identifizierbar. Diese Daten würden in die USA übertragen. Zur Pressemitteilung Nr. 17/2021 des Verwaltungsgerichts vom 06.12.2021: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. November 2021

    LG Köln, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 31 O 36/21
    § 5 UKlaG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 15 Abs. 3 S. 1 TMG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Betreiber einer Website durch Verwendung er Klausel „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung“ wettbewerbswidrig verhalten. Der BGH (Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16) habe entschieden, dass die Einwilligung eines Nutzers zur Verwendung von Cookies nicht mittels voreingestellter Ankreuzkästchen eingeholt werden dürfe. Die Betreiber der Website verhielten sich aber mit ihrer Klausel entsprechend. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 15. November 2021

    LG München I, Endurteil vom 02.09.2021, Az. 23 O 10931/20 Art. 15 DSGVO, Art. 82 DSVGO

    Das LG München I hat – ungeachtet einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19) und ohne Vorlage des Verfahrens an den EuGH – entschieden, dass durch Datenverstöße, die zu einer Diskriminierung, einem Indentitätsdiebstahl oder -betrug, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten oder gesellschaftlichen Nachteile führen, grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ausgelöst werden kann. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheide allerdings aus, wenn es bei einer bloßen Behauptung bleibe, durch den Verlust der Kontrolle über Daten sei ein Schaden eingetreten. En passant hat das LG München I darauf hingewiesen, dass eine nach Art. 15 DSGVO geschuldete Auskunft auch dadurch erteilt werden könne, idass dem Auskunftssuchenden ständig verfügbare URL-Links zur Verfügung gestellt würden, mit welcher Kunden die über sie in ihrem Bereich gespeicherten Daten jederzeit abrufen könnten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Zur Auskunft und zum Schadensersatz nach der DSGVO).


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  • veröffentlicht am 19. Oktober 2021

    OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021, Az. 4 U 324/21
    Art. 15 DSGVO, § 666 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die auf eine Auskunftsanspruch nach der DSGVO Bezug nehmende Erklärung, eine von dem Anfragenden eingesandte Festplatte mit dessen personenbezogenen Daten nicht mehr im Besitz und die aufgespielten Daten nicht ausgelesen zu haben, für eine Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausreicht. Weitere Auskünfte, so der Senat, schuldet er dann nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 27. Juli 2021

    OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021, Az. 1 W 18/21
    Art. 82 DSGVO, Art. 267 Abs. 3 AEUV

    Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen hat entschieden, dass die Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) per se keinen Schadensersatz auslöst. Vielmehr müsse der Anspruchsteller darlegen, welcher materieller oder immaterieller Schaden ihm entstanden sei. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es bereits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, juris Rn. 21) liege den vorstehenden Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zugrunde, sondern es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Bremen: Kein Schadensersatzanspruch bei DSGVO-Verstoß ohne Darlegung eines Schadens).


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  • veröffentlicht am 16. Juli 2021

    OVG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2021, Az. 4 MB 14/21 § 40 Abs. 4 S.2 BDSG Das OVG Schleswig hat entschieden, dass gegenüber einer Datenschutzaufsichtsbehörde ein Auskunftsverweigerungsrecht für Fragen der Aufsichtsbehörde besteht, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG; Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit „nemo tenetur se ipsum accusare). Allerdings müsse sich der Auskunftsverpflichtete auch hierauf berufen, wenn er die geforderte Auskunft verweigerte, sodass eine Abgrenzung zur reinen Auskunftsverweigerung möglich sei. Die Entscheidung, von dem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, müsse lediglich nicht im Einzelnen begründet werden. Derartige Anforderungen könnten nämlich zur Aushöhlung des Auskunftsverweigerungsrechts führen. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 14. Juni 2021

    ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020, Az. 9 Ca 6557/18
    Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO, Art. 82 Abs. 1 DS-GVO

    Das ArbG Düsseldorf hat entschieden, dass die nicht zeitgerechte und inhaltlich vollständige Auskunft zu einem Schmerzensgeldanspruch führen kann. Bei der Bemessung der Höhe sei die Dauer der Auskunftsverzögerung (hier: über drei Monate) und der Umsatz des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO durch einen finanzschwächeren Verantwortlichen zu geringerem Schadensersatz führen würde. Im Übrigen könne aber gegen den Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eingewandt werden, dass der Aufwand des Verantwortlichen in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Anspruchsstellers stehe. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden. (LAG Düsseldorf, Az. 14 Sa 294/20). Es dürfte vor dem Hintergrund dieser späteren Entscheidung des BVerfG auch nicht haltbar sein. Zum Volltext der Entscheidung (ArG Düsseldorf: 5.000 EUR Schmerzensgeld für verspätete und unvollständige datenschutzrechtliche Auskunft):


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  • veröffentlicht am 15. April 2021

    BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 82 Abs. 1 DSGVO

    Das BVerfG hat entschieden, dass über die Frage, wann eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat, von dem EuGH zu entscheiden ist. Eine eigenmächtige Entscheidung des AG Gosslar verletzte den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Der Geldentschädigungsanspruch, so der Senat, sei in der Rechtsprechung des EuGH weder erschöpfend geklärt noch könne er in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahrens vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden. Auch in der bislang vorliegenden Literatur, die sich im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 wohl für ein weites Verständnis des Schadensbegriffes ausspreche, seien die Details und der genaue Umfang des Anspruchs noch unklar (vgl. Gola/Piltz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl., 2018, Art. 82 Rn. 12 f.; Quaas, in: BeckOK Datenschutzrecht, 34. Ed., 11/2020, Art. 82 Rn. 23 f.; Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., 2020, Art. 82 Rn. 17 f.; Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., 2019, Art. 82 Rn. 11 f.; Frenzel, in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 2. Aufl., 2018, Art. 82 Rn. 10). Von einer richtigen Anwendung des Unionsrechts, die derart offenkundig sei, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe (acte clair), habe das Amtsgericht ebenfalls nicht ausgehen können. Dies gelte umso mehr, als Art. 82 DSGVO ausdrücklich immaterielle Schäden einbezieht. Zum Volltext der Entscheidung (BVerfG: Zum Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Datenschutzverletzung).


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  • veröffentlicht am 26. Februar 2021

    LG Rostock, Urteil vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19
    Art. 4 Nr. 11 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a) DSGVO, Art. 7 DSGVO

    Das LG Rostock hat entschieden, dass bei einer Website, auf der eine Trackingsoftware zu Analyse- und Marketingzwecken (Google Analytics) eingesetzt wird, welche personenbezogene Daten von Nutzern an Dritte übermitteln und da­durch das Verhalten von Nutzern websiteübergreifend nachverfolgt, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer für diese Verarbeitung einzuholen ist. Eine solche Einwilligung liege nicht vor, wenn die Ankreuzkästchen bereits vorab vom Betreiber der Website ausgefüllt worden seien. Die ungekürzte Fassung des Urteils ist hier als pdf-Datei abzurufen. Zum Volltext der Entscheidung:


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