IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. April 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 U 34/15
    § 38 DesignG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schutzumfang eines Designs (hier: für Handyhüllen) auch durch den Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt wird. Dies könne bei einer großen Vielzahl von vorhandenen Gestaltungsformen und geringem Abstand zu bereits vorbekannten Designs dazu führen, dass der Schutzumfang lediglich auf identische Ausführungsformen begrenzt sei, denn bereits geringe Gestaltungsunterschiede könnten beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Schutzumfang Design Handyhüllen).


    Wurde Ihr Design verletzt?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich einer möglicherweise vorliegenden Designverletzung, weil Sie sich gegen den Verletzer wehren möchten? Oder wird Ihnen eine Designverletzung vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche marken-/designrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 14. Dezember 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2015, Az. 308 O 143/14
    Art. 81 EGV 6/2002, Art. 82 EGV 6/2006, Art. 110 EGV 6/2006

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Nachbildung eines Felgendesigns, welche ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt, Ansprüche des Rechtsinhabers auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung auslöst. Die Argumentation der Beklagten, dass sie gemäß Art. 110 GGV privilegiert sei, weil es sich um Ersatzteile handele und diese unter die sog. Reparaturklausel fielen und nicht an Endkunden geliefert würden, überzeugte das Gericht nicht. Die Vorschrift des Art. 110 GGV sei eng auszulegen und nur hinsichtlich solcher Ersatzteile anzunehmen, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig seien. Dies treffe auf Felgen nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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