Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zu Ansprüchen von Namensträgern bezüglich ausländischer Top-Level-Domains / profitbricks.esveröffentlicht am 27. Juli 2016
BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 82/14
§ 12 BGB, Art. 9 Abs. 1 EGV 207/2009, § 15 Abs. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass im Falle der Beeinträchtigung von Namensrechten eines deutschen Unternehmens (hier: ProfitBricks GmbH) durch eine Domain mit ausländischer Top-Level-Domain (z.B. profitbricks.es) nur unter der Voraussetzung, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden, Ansprüche gemäß § 12 BGB geltend gemacht werden können. Ein lediglich pauschaler Vortrag zur unternehmerischen Ausdehnung und Ausrichtung und die Darlegung, dass die Klägerin ein in den USA ansässiges Tochterunternehmen habe, derzeit aber vorwiegend auf dem europäischen Markt agiere, genüge für die Annahme solcher Interessen hinsichtlich einer „.es“ oder „.us“-Domain jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Namensrecht an ausländischer Domain).
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- LG Köln: Domain-Registrar haftet wie ein Host-Providerveröffentlicht am 24. November 2015
LG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 28 O 11/15
§ 1004 BGB, § 823 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass der Registrar einer Domain ebenso wie ein Host-Provider für auf der Domain veröffentlichte rechtsverletzende Beiträge als Störer haftet. Somit habe der Registrar nach Kenntniserlangung einer möglichen Verletzung diese zu prüfen und ggf. zu löschen. Das LG Frankfurt a.M. hat demgegenüber eine Haftung des bloßen Registrars verneint (hier) und war der Auffassung, dass eine Gleichsetzung mit einem Host-Provider gerade nicht angezeigt sei. Zum Volltext der Entscheidung des LG Köln hier.
- FG Münster: Wie eine Domain zu pfänden istveröffentlicht am 19. November 2015
FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO
§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO, § 119 Abs. 1 AO, § 316 AO, § 857 Abs. 1 ZPODas FG Münster hat entschieden, dass bei einer Domain-Pfändung nicht die Domain selbst, sondern die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, gemäß § 857 Abs. 1 ZPO zu pfänden sind. Eine Internet-Domain als solche sei kein „anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain komme keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichneten sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewährten, der vom Gesetzgeber begründet worden sei und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden könne. Eine Internet-Domain sei lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Die Vergabestelle hatte sich in diesem Fall erfolglos gegen eine Pfändung durch das zuständige Finanzamt gewehrt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zusammengesetzter Domainname aus fremdem Unternehmen und dem Zusatz „-schaden“ ist zulässigveröffentlicht am 13. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 U 181/14
§ 2 UWG; § 12 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn ein Rechtsanwalt eine Domain nutzt, welche sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt. Eine Verwechslungsgefahr sei durch den Zusatz ausgeschlossen. Eine Verletzung von Namens- oder Unternehmenspersönlichkeitsrechten sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Zuordnungsverwirrung trete nicht ein, da beim Öffnen der Webseite sofort deutlich erkennbar sei, von wem sie stamme und dass dort eine kritische Auseinandersetzung mit Produkten und Dienstleistungen der Klägerin stattfinde. Dies sei erlaubt und stelle auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Unwahre Tatsachen würden ebenfalls nicht behauptet. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- OLG Hamburg: Internetdomain “Creditsafe” ist nicht wegen Namensanmaßung zu löschenveröffentlicht am 19. Oktober 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 3 U 59/15
§ 12 BGB, § 226 BGB; Art. 14 GG; § 4 Nr. 10 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Internetdomain „creditsafe.de“ nicht auf Wunsch der Creditsafe Deutschland GmbH aus namensrechtlichen Gründen zu löschen ist, wenn diese Namensrechte der Klägerin erst später entstanden sind. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Domain durch die Beklagte habe diese in keine Namens- oder sonstigen Rechte eingegriffen, so dass keine Namensanmaßung vorgelegen habe. Habe der Domaininhaber zudem ein berechtigtes Interesse am Halten des Domainnamens, sei die Domain nicht zu löschen. Für das berechtigte Interesse genüge es, wenn der Domaininhaber diese zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Frankfurt a.M.: Der bloße Registrar einer Domain haftet nicht als Störer für dort begangene Verletzungen des Persönlichkeitsrechtsveröffentlicht am 9. Oktober 2015
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.08.2015, Az. 2-03 O 306/15
§ 10 TMG; § 1004 BGBDas LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Domainregistrar bezüglich der Haftung für Beiträge auf einer Webseite nicht mit einem Host Provider gleichzusetzen ist. Die Rolle des Registrars einer Domain und des Host Providers für die unter eine Domain erreichbaren Daten fielen häufig auseinander, und vorliegend sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Registrar gleichzeitig als Host Provider fungiere. Somit könnten gegen ihn keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Auch bestünden keine Prüfpflichten des Registrars. Die Rechtsprechung für Host Provider sei nicht entsprechend anzuwenden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Dresden: Inhaber der Domain „fluege.de“ hat kein Anrecht auf die Domain „flüge.de“veröffentlicht am 28. Januar 2015
OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2014, Az. 14 U 1364/13
§ 15 Abs. 4 und Abs. 5 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 4 Nr. 2 MarkenG; § 4 Nr.9 UWG, § 4 Nr.10 UWG
Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Inhaber und Betreiber der Internetdomain „fluege.de“ gegen den Inhaber der Domain „flüge.de“ keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Freigabe der Domain „flüge.de“ hat. Der zuerst registrierte Domainname „fluege.de“ sei nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig, da auf Grund der rein beschreibenden Natur keine Unterscheidungskraft vorliege. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Behinderung oder Nachahmung seien nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Köln: Die Domain „bag.de“ bleibt dem Bundesarbeitsgericht vorbehaltenveröffentlicht am 17. September 2014
LG Köln, Urteil vom 26.08.2014, Az. 33 O 56/14
§ 12 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die Domain „bag.de“ dem Bundesarbeitsgericht vorbehalten bleibt. Ein Domainhändler, der diese Domain geparkt hatte, musste diese freigeben. Dem Bundesarbeitsgericht bzw. der Bundesrepublik Deutschland stehe das Namensrecht an dem Kürzel „BAG“ zu, da die Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und in den betroffenen Verkehrskreisen dem Bundesarbeitsgericht zugeordnet werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Tech-C haftet nicht für Markenrechtsverletzung unter der von ihm betreuten Domainveröffentlicht am 2. Juli 2014
OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2014, Az. 6 U 51/13
§ 12 Abs. 2 UWG, § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass der sog. Tech-C oder Zone-C einer Domain nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen haftet, da er nicht verpflichtet sei, die betreuten Domains inhaltlich oder rechtlich zu überwachen. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz (hier) aufgehoben. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Kiel: Bei einer markenverletzenden Domainweiterleitung auf die eigene Seite des Tech-C wird die Verantwortlichkeit des Tech-C vermutetveröffentlicht am 28. Mai 2014
LG Kiel, Urteil vom 17.10.2013, Az. 15 O 102/13
§ 12 Abs. 2 UWG analog
Das LG Kiel hat entschieden, dass im Falle einer Domainweiterleitung auf eine eigene geschäftliche Webseite des Tech-C dieser Domain dessen Verantwortlichkeit vermutet wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er technisch zur Einrichtung einer solchen Umleitung in der Lage sei. Der Inhaber der Domain, der die Veranlassung der Weiterleitung bestreitet, sei daher nicht zur Unterlassung verpflichtet, sofern durch diese Weiterleitung Markenrechte eines Dritten verletzt seien. § 12 Abs. 2 UWG sei auch in kennzeichenrechtlichen Eilverfahren analog anwendbar, um eine effektive Durchsetzung von Schutzrechten zu gewährleisten. Zum Volltext der Entscheidung: