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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. August 2019

    OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.07.2019 – Az.: 6 U 51/19
    § 9 Abs. 2 ElektroG, § 3a UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vertrieb von Leuchten und Leuchtmitteln im Internet ohne das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne zu verwenden, wettbewerbswidrig ist. Die Frage, ob ein Verstoß gegen das ElektroG, in welchem das Symbol gesetzlich geregelt ist (§ 9 Abs. 2 ElektroG), als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann, ist umstritten. Der gesetzgeberische Zweck des ElektroG, die Umwelt zu schützen, spreche dagegen, dass die darin enthaltenen Normen als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG gälten. Im vorliegenden Fall entschied der Senat, dass § 9 Abs. 2 ElektroG mittelbar sehr wohl dem Verbraucherschutz diene und somit eine Marktverhaltensregelung darstelle. Dies ergebe sich bereits aus § 1 S. 3 ElektroG, wonach das ElektroG zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele „das Marktverhalten der Verpflichteten regeln“ solle. Hiervon abgesehen könne der Verbraucher anhand des Symbols vor dem Erwerb des Produkts erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen dürfe, wodurch ein besonderer Entsorgungsweg zu wählen sei. Die Vorschrift regele damit ein produktbezogenes Gebot. Der Verbraucher werde bei Verstößen darüber getäuscht, dass er ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Produkt erwerbe. Das OLG Köln (Urteil vom 20.02.2014, Az. 6 U 118/14, hier) hatte in Hinblick auf § 9 Abs. 2 ElektroG noch entschieden, dass der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich auch Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden würden, nicht ausreiche.

  • veröffentlicht am 22. September 2016

    BGH, Urteil vom 21.09.2016, Az. I ZR 234/15
    § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1  ElektroStoffV, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV

    Der BGH hat entschieden, dass das in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltene Verbot, Lampen mit bestimmtem, absolute Grenzwerte überschreitendem Quecksilbergehalt zu verkaufen, eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt, weil es neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dient. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gingen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus. Im vorliegenden Fall hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband gegenüber dem Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Zur Pressemitteilung der Entscheidung hier (BGH – Verkauf von Lampen mit zu hohem Quecksilbergehalt).


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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 3/15
     § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 S. 1 ElektroG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Händler, der z.B. Kopfhörer vertreibt, nicht für eine fehlende herstellerseitige Kennzeichnung nach dem ElektroG einstehen muss. Eine Haftung des Händlers lasse sich für Kennzeichnungspflichten nicht aus dem ElektroG ableiten – im Gegensatz zu einer fehlenden Registrierung. Daher liege kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch den Vertrieb nicht gekennzeichneter Kopfhörer vor. Teilweise anders sah dies noch das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. September 2015

    BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13
    § 4 Nr. 11 UWG; § 7 S. 1 ElektroG; Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 S. 1 Richtlinie 2012/19/EU, Art. 15 Abs. 2 Richtlinie 2012/19/EU

    Der BGH hat nunmehr auch darüber entschieden, dass bei einer nicht ausreichenden Kennzeichnung gemäß § 7 S. 1 ElektroG ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Bei der Vorschrift handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, da sie auch den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezwecke. Für eine ausreichende Kennzeichnung müsse diese dauerhaft sein, d.h. sie müsse ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen und dürfe nicht leicht zu entfernen sein. Auf Klebefähnchen an den Kabeln von Kopfhörern träfen diese Voraussetzungen nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. September 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014, Az. 4 U 77/14
    § 7 S. 1 ElektroG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine dauerhafte Kennzeichnung eines Kopfhörers nach § 7 S. 1 ElektroG jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14
    § 7 S. 1 ElektroG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vorschrift des § 7 S. 1 ElektroG eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist, soweit sie – neben dem vorrangigen Ziel einer effektiven ökologischen Abfallbewirtschaftung (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG) – auch dem Schutz von Mitbewerbern vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nichtgekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer dient (dies wurde bejaht, bejahend auch OLG Celle, WRP 2014, 228 m. w. N.). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2015

    OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014, Az. 6 U 118/14
    § 4 Nr. 11 UWG; § 7 ElektroG; § 6 ProdSG; § 8 ElektroStoffV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine fehlende Kennzeichnung von Kopfhörern nach dem ElektroG teilweise wettbewerbswidrig ist. Fehle die Herstellerbezeichnung, sei ein Verstoß gegeben. Werde jedoch lediglich das Symbol der „durchgestrichenen Tonne“ gemäß § 7 S. 2 ElektroG weggelassen, verstoße dies zwar gegen das ElektroG, jedoch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Diesbezüglich handele es sich nicht um eine Marktverhaltensregel. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 22.01.2014, Az. 41 O 89/13
    § 7 S. 1 ElektroG, § 3 UWG, § 4 UWG

    Das LG Essen hat entschieden, dass Kopfhörer
    eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S.1 ElektroG aufweisen müssen, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert und mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt gekennzeichnet sein müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014, Az. I-2 U 33/14
    § 7 S. 1 ElektroG; § 4 Nr. 11 UWG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Kontaktadresse des Herstellers eines Kopfhörers auf einem Klebefähnchen am Kabel angebracht ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Markenname selbst am Kopfhörer direkt angebracht sei. Anders wird dies vom OLG Celle (hier) gesehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14
    § 7 S. 1 ElektroG;
    § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine nicht vorhandene dauerhafte Kennzeichnung des Herstellers bei Kopfhörern zwar gegen das ElektroG verstößt, jedoch nicht wettbewerbswidrig ist. Somit könne ein Mitbewerber keine Unterlassung verlangen, da der Verstoß die Interessen von Marktteilnehmern nicht spürbar beeinträchtige. Anders sahen dies bislang das OLG Hamm (hier) und das OLG Celle (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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