Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Die Werbung für Komplettküchen mit Elektrogeräten muss Hersteller und Typenbezeichnungen nennenveröffentlicht am 27. Februar 2018
OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 174/16
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass bei der Werbung für Komplettküchen die Hersteller- und/oder Typenbezeichnungen der mitbeworbenen Elektrohaushaltsgeräte genannt werden müssen. Diese Angaben seien – auch bei so genannten „No Name“-Geräten – für den Verbraucher wesentliche Informationen, welche die Kaufentscheidung beeinflussen, da der Wert einer Küche ganz erheblich durch die Leistungsmerkmale der in der Küche eingebauten Elektrogeräte bestimmt werde. Sowohl für eine Bewertung des konkreten Angebots als auch für einen Vergleich mit anderen Anbietern seien diese Angaben zwingend erforderlich. Mit dieser Entscheidung folgte das OLG der Vorinstanz (LG Dortmund). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Werbung Komplettküche).
Fehlen in Ihrer Werbung Pflichtangaben?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Informationspflichten nach der PKW-EnVKV bei der Werbung für Kraftfahrzeugeveröffentlicht am 24. Februar 2017
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 U 231/15
§ 5 UWG, § 5a UWG; Anlage 4, Abschnitt 1 zu § 5 PKW-EnVKV
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Werbung für Kraftfahrzeuge grundsätzlich die Verbrauchs- und Emissionswerte gemäß der PKW-EnVKV angegeben werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn blickfangartig für eine Modellreihe geworben werde, wobei an Hand eines (Finanzierungs-)Beispiels ein bestimmtes Modell der Reihe beschrieben werde. Die Angabe einer Spannbreite sei bei Benennung eines konkreten Modells dann nicht mehr zulässig. Der Verstoß gegen die Informationspflichten sei auch gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß. Lediglich für den Fall, dass ein Kraftfahrzeug (auch mit Preisangabe) beworben werde, ohne dass aus der Anzeige erkennbar sei, ob es sich um einen Diesel oder Benziner handele oder ob der Wagen über ein Schalt- oder Automatikgetriebe verfüge, könne auf bestimmte Pflichtinformationen verzichtet werden, da noch keine Aufforderung zum Kauf vorliege. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung für Pkw).Fehlen in Ihrer Werbung angeblich Pflichtangaben?
Haben Sie als (Auto-)Händler wegen fehlender Pflichtinformationen in Ihrer Werbung eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch viele wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und helfen Ihnen, die für Sie beste Lösung zu finden.
- BGH: Keine Energieverbrauchsangabe im Laden für sichtgeschützt kartonverpackten Kühlschrankveröffentlicht am 7. Februar 2017
BGH, Urteil vom 15.12.2016, Az. I ZR 213/15
§ 3a UWG, Art. 4 lit. a und b EU-VO 1059/2010, Art. 4 lit. a und b EU-VO 1060/2010, Art. 4 lit. a EU-VO 1061/2010, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 EU-RL 2002/40/EG, Art. 4 Abs. 1 lit. a EU-VO 65/2014Der BGH hat entschieden, dass Haushaltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler, die in einem Ladengeschäft in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellt sind, nicht als „ausgestellt“ i.S.v. Art. 4 Buchst. a der EU-VO 1059/2010 und 1060/2010 gelten. Dessen ungeachtet seien die Bestimmungen Art. 4 Buchst. a der EU-VO 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der EU-RL 2002/40/EG i.V.m. § 4 EnVKV und – nunmehr – des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der EU-VO 65/2014 dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Vollständig verpackte Haushaltsgeräte gelten nicht als ausgestellt).
Haben Sie „weiße Ware“ ohne Energieverbrauchsangabe angeboten?
Haben Sie als Händler wegen falscher, fehlender oder unvollständiger Energiekennzeichnung eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch viele wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und helfen Ihnen gern.
- LG Dortmund: Werbung für Komplettküchen nur mit Kennzeichnung der enthaltenen Elektrogeräteveröffentlicht am 5. Januar 2017
LG Dortmund, Urteil vom 16.09.2016, Az. 19 O 100/16
§ 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Nr. 2 UWG
Das LG Dortmund hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn für Küchen geworben wird und dabei die Hersteller- und/oder Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorenthalten werden. Die Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung der in einer Küche eingebauten Elektrogeräte seien für den Verbraucher wesentliche Informationen, da der Wert einer Küche ganz erheblich durch die Leistungsmerkmale der in der Küche eingebauten Elektrogeräte bestimmt werde. Für eine Bewertung des Angebots und einen Vergleich mit anderen Anbietern seien diese Angaben unverzichtbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Kennzeichung von Geräten in Komplettküchen).Fehlen in Ihrer Werbung vorgeschriebene Angaben?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.
- BGH: Die Angabe der Energieeffizienzklasse per Link in einem Onlineshop ist ausreichendveröffentlicht am 22. Juli 2016
BGH, Urteil vom 04.02.2016, Az. I ZR 181/14
§ 3a UWG; Art. 4 Buchst. c VO (EU) Nr. 1062/2010
Der BGH hat entschieden, dass in einem Onlineshop die Energieeffizienzklasse (z.B. für Fernsehgeräte) nicht auf derselben Seite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden muss. Es genüge, wenn auf die Energieeffizienzklasse per Link hingewiesen werde, soweit dieser Link sich in der der Nähe der preisbezogenen Werbung befinde und klar erkennbar sei, worauf dieser Link verweise. Eine weitergehende Verpflichtung gebe die zu Grunde liegende EU-Verordnung nicht her. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Angabe der Energieeffizienzklasse).Vertreiben Sie Geräte, deren Energieeffizienz angegeben werden muss?
In diesem Bereich kommt es häufig zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Sind Sie davon betroffen? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Geben Sie noch keine Erklärungen an den Gegner ab! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend eine individuelle Lösung zu finden.
- Wettbewerbszentrale weist auf Kennzeichnungspflicht von Heizgeräten hinveröffentlicht am 25. Januar 2016
Der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. weist derzeit auf die Kennzeichnungspflichten von Heizgeräten hin (hier, Az. HH 2 0410/15 – 2 0422/15), welche nach Art. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18.02.2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (hier) besteht. Bei den (Online-) Händlern landläufig bekannt sei vor allem, dass Verbraucher über den Energieverbrauch von Waschmaschinen, Glühbirnen, Fernsehern etc. zu informieren seien. Die Wettbewerbszentrale hat nach eigenen Angaben Händler, die gegen die vorgenannte Pflicht verstoßen, zunächst lediglich auf den Rechtsverstoß hingewiesen. Der Wettbewerbszentrale steht es allerdings frei, derartige Verstöße rechtsförmlich und kostenpflichtig im Wege einer Abmahnung außergerichtlich und sodann, bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, im Wege der einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage gerichtlich zu verfolgen.
- LG Tübingen: Immobilienmakler muss in Immobilienanzeige alle Angaben aus dem Energieausweis vorhaltenveröffentlicht am 13. Januar 2016
LG Tübingen, Urteil vom 19.10.2015, Az. 20 O 60/15 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG a.F., § 16a EnEVDas LG Tübingen hat entschieden, dass Immobilienmakler verpflichtet sind, die Angaben aus dem Energieausweis vollständig in ihre Werbung aufzunehmen. § 16a EnEV sehe eine solche Informationspflicht nur für den Verkäufer vor; der Makler werde allerdings stellvertretend für diesen tätig. Die Regelungen der Energieeinsparverordnung wurden demgemäß als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. angesehen. Eine abweichende Rechtsansicht vertreten allerdings das LG Gießen (Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig) und das LG Bielefeld (Urteil vom 06.10.2015, Az. 12 O 60/15 – nicht rechtskräftig). Art. 16a EnEV lautet: (mehr …)
- LG Berlin: Verfügungsantrag mehr als 2 Monate nach Einholung eines Gutachtens ist nicht dringlichveröffentlicht am 3. Dezember 2015
LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015, Az. 16 S 431/15
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 12 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der erst mehr als 2 Monate nach Einholung eines Gutachtens gestellt wird, nicht mehr eilbedürftig ist. Das Ergebnis des Gutachtens – ungeachtet der Anforderung weiterer Gutachten – sei ausreichend gewesen, um den Eilantrag zu stellen. Vorliegend ging es um die Energiekennzeichnung eines Staubsaugers mit „AAAA“, welche auf Grund eines höheren Energieverbrauchs bei vollem Beutel nicht gerechtfertigt sein solle. Die Pressemitteilung Nr. 56/2015 des LG Berlin finden Sie hier.
- OLG Hamm: Etiketten zum Energieverbrauch müssen nicht auf verpackter Ware angebracht werdenveröffentlicht am 26. November 2015
OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2015, Az. 4 U 165/14 – nicht rechtskräftig
§ 4 Abs. 4 EnVKV; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass bei Elektro-Haushaltsgeräten keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch angebracht werden müssen, wenn die Geräte undurchsichtig verpackt sind. Auch auf den jeweiligen Verpackungen müssten dann keine Etiketten vorhanden sein, da sich die Etikettierungsvorschriften nur auf „ausgestellte“ Ware beziehen. Nicht sichtbare Ware sei jedoch gerade nicht ausgestellt und auf den Geräten aufgebrachte Etiketten seien nicht erkennbar. Auch auf der Verpackung sei kein Etikett erforderlich, da sich die Vorschrift ausschließlich auf die Geräte selbst und nicht auf deren Verpackung beziehe. Der BGH prüft diese Rechtsauffassung noch in der Revision. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamm: Die Informationspflichten des EnVKG und der EnVKV sind Markverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWGveröffentlicht am 27. August 2015
OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4 U 16/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG n.FDas OLG Hamm hat entschieden, dass es sich bei den Informationspflichten des EnVKG respektive der EnVKV nach ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung um sog. Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Die den Händlern und Herstellern auferlegten Pflichtangaben lägen nicht allein im Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz, sondern seien auch für die Kaufentscheidung der Verbraucher von erheblicher Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)