Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Facebook-Sperre eines Nutzerkontos ohne Begründung oder Anhörung ist kartellrechtswidrig / 2024veröffentlicht am 9. Juli 2024
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2024, Az. 14d O 1/23
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB
Das LG Düsseldorf hat die Sperrung eines Nutzerkontos durch Facebook ohne vorherige oder unverzüglich darauf folgende Begründung und Anhörung für rechtswidrig erklärt. Betroffen war die Filmwerkstatt Düsseldorf gemeinnütziger e.V. Facebook konnte nach Mitteilung eines Verfahrensbeteiligten selbst nicht mehr nachvollziehen, aus welchen Gründen die Sperre erfolgt war. Die Kammer begründete die Sperrung mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne einer Behinderung (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB). Facebook darf nach Ansicht des LG Düsseldorf gem. § 3 Abs. 2 NetzDG Posts in einem Facebook-Konto – auch automatisiert – löschen und Facebook-Konten sperren, um die Verbreitung verbotener Inhalte zu verhindern. Allerdings muss dann dem Nutzer eine effektive Möglichkeit offenstehen, diese automatisierte Entscheidung zu überprüfen. Die Möglichkeit, online Beschwerde einzulegen, sei nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall durfte durch den Verein ein deutsches Gericht angerufen werden, da es sich um eine kartellrechtliche Streitigkeit gehandelt habe. Anderenfalls hätte der hinter Facebook stehende Konzern Meta in Irland verklagt werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Lübeck: Zur Frage, wann bei einer Facebook-Kontosperrung das Risiko eines Datenverlusts angenommen werden kann / 2023veröffentlicht am 13. Oktober 2023
LG Lübeck, Beschluss vom 02.06.2023, Az. 15 O 2/23
§ 280 Abs. 1 BGBDas LG Lübeck hat entschieden, dass im Rahmen eines Verfügungsverfahrens die Frage, ob mit der Sperrung eines Facebook-Accounts zugleich eine Verlust der dazugehörigen Daten droht, aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen ist. Was Facebook tatsächlich vorhatte, ist hierfür irrelevant, solange Facebook nicht ausdrücklich auf die Löschung der Daten verzichtet und es bei einer Sperrung bewenden lässt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Facebook-Konto kann nicht per einstweiliger Verfügung freigeschaltet werdenveröffentlicht am 19. April 2023
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.03.2023, Az. 17 W 8/23
§ 940 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein nach einem Hackerangriff gesperrtes Facebook-Konto, nicht per einstweiliger Verfügung freigeschaltet werden kann. Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müsse besonders begründet werden und werde nicht indiziert. Statt einer einstweiligen Verfügung auf Freischaltung des Kontos könne es auch ausreichen, wenn Facebook die Löschung des Kontos untersagt werde. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OVG Münster: Facebook muss Nutzern einstweilen kein Gegenvorstellungsverfahren anbieten / 2023veröffentlicht am 23. März 2023
Gegenvorstellungsverfahren
OVG Münster, Urteil vom 21.03.2023, Az. 13 B 381/22
§ 3b NetzDGDas OVG Münster hat entschieden, dass die Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook nicht verpflichtet ist, Gegenvorstellungsverfahren zu Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung strafrechtlich relevanter Inhalte bei sogenannten NetzDG-Beschwerden vorzuhalten. Das soll Nutzern ermöglichen, eine Entscheidung des Anbieters des sozialen Netzwerks darüber, ob er einen bestimmten Inhalt entfernt bzw. den Zugang zu ihm sperrt, durch den Anbieter überprüfen zu lassen. Die Antragstellerin sei, so der Senat, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Irland) ansässig. Sie genieße das Privileg des in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) verankerten Herkunftslandprinzips. Dieses bestimme, dass Dienste der Informationsgesellschaft, zu denen auch soziale Netzwerke gehören, grundsätzlich nur dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Anbieter niedergelassen ist (hier: Irland). Eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip sei nur unter den dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zulässig. Diese dürften hier aber schon deshalb nicht erfüllt sein, weil die Bundesrepublik Deutschland die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten habe, was näher ausgeführt wird. Zur Pressemitteilung des Senats: (mehr …)
- LG Karlsruhe: Facebook darf zu Beitrag Hinweis einblenden „Weißt Du wirklich, was Du gerade teilst?“veröffentlicht am 16. Februar 2022
LG Karlsruhe Beschluss vom 19.1.2022, Az. 13 O 3/22 KfH
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWGDas LG Karlsruhe hat entschieden, dass Facebook (bzw. Meta Platforms Ireland Ltd., die das Portal für Nutzer außerhalb der USA und Kanadas betreibt) nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn es Nutzer, die einen nicht-angeklickten (nicht gelesenen) Beitrag teilen wollen, mit einem Hinweis daran erinnert, den betreffenden Beitrag zunächst zu lesen. Die beiden Hinweise lautete: „Weißt du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen.“ und „Sieh dir genau an, was du teilst, bevor du es teilst. Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Die erpresste Einwilligung zur Geltung neuer AGB ist nur anfechtbar, nicht bereits nichtigveröffentlicht am 25. November 2021
BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S.1 GG, Art. 12 Abs. 1 S.1 GG; § 123 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGBMacht der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen erklärt, liegt in der erzwungenen Zustimmung des Nutzers „nur“ eine – auf Grund widerrechtlicher Drohung – anfechtbare Willenserklärung gemäß § 123 BGB vor und kein nach § 138 BGB nichtiges sittenwidriges Rechtsgeschäft. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzuträten, sei das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig einzustufen (Fortführung BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 239/06). Im vorliegenden Fall habe der Betreiber des sozialen Netzwerks seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber durch Konkretisierung der Voraussetzung für eine Beitragslöschung nur zum Vorteil des Nutzers verändert und im Übrigen in zulässiger Weise, um netzwerkweit einheitliche Kommunikationsstandards zu etablieren. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Betreiber eines sozialen Netzwerks muss Nutzer vor Entfernung seines Beitrags nicht anhören).
- BGH: Betreiber eines sozialen Netzwerks muss Nutzer vor Entfernung seines Beitrags nicht anhörenveröffentlicht am 24. November 2021
BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S.1 GG, Art. 12 Abs. 1 S.1 GG; § 123 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGBDer BGH hat entschieden, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern seines Netzwerks in seinen AGB die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen diese Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen, und zwar ohne den Nutzer vorher anzuhören. Allerdings muss sich der Betreiber des sozialen Netzwerks (in seinen AGB) verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags verbunden ist. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:
Facebook-Konto gesperrt? Beitrag gelöscht?
Wurde Ihr Facebook-Beitrag gelöscht? Hat man Ihr Facebook-Konto gesperrt? Oder haben Sie vergleichbare Probleme in einem anderen sozialen Netzwerk? Rufen Sie an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.
- LG Frankfurt a.M.: Zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen Facebook wegen Löschung/Sperre / Wohnsitzveröffentlicht am 26. August 2021
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.06.2020, Az. 2-03 O 238/20
Art. 7 Nr. 1 EuGVVO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVODas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für einen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre bei im Ausland niedergelassenen sozialen Medien (hier: Facebook) wegen einer Äußerung des Anspruchstellers nicht der „fliegende Gerichtsstand“ gilt, sondern das Gericht des Wohnsitzes des Anspruchstellers zuständig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
Sperrung des Facebook-Kontos?
Suchen Sie einen Rechtsanwalt wegen Problemen mit Ihrem Facebook-Konto? Ist ein Post von Ihnen gelöscht worden? Rufen Sie gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin Fachanwalt für IT-Recht und melde mich bei Ihnen!
- OLG München: Facebook darf Klarnamen-Pflicht einführenveröffentlicht am 22. April 2021
OLG München, Endurteil vom 08.12.2020, Az. 18 U 5493/19
Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO, § 307 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 3 Abs. 2 S. 1, § 13 As. 4 S. 1 TMG, Art. 99 Abs. 2 DSGVODas OLG München hat entschieden, dass Facebook („der Betreiber eines sozialen Netzwerkes“) zur Vermeidung eines rechtswidrigen Verhaltens seiner Benutzer berechtigt ist, die Verwendung von Klarnamen zu verlangen und bei Verstößen gegen diese Pflicht das Nutzerkonto zu sperren. Es existiere keine Verpflichtung auf Grund der DSGVO, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Der Senat hat in diesem Verfahren die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Facebook darf Klarnamen-Pflicht einführen).
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Wurde gegen Sie ohne Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.
- OLG Stuttgart: Facebook hat kein generelles Entscheidungsrecht, welcher Post gelöscht werden darf und welcher nichtveröffentlicht am 29. September 2020
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 U 214/18
§ 280 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB
Das OLG Stuttgart hat der Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook untersagt, einen Post mit angeblicher Hassrede (der sich im vorliegenden Fall gegen die Kriminalität von Flüchtlingen richtente, in wechselnder Abfolge zu löschen und wiederherzustellen, wenn der Post vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es dürfe nicht nur von einer (gegebenenfalls rein subjektiven) Ansicht der Beklagten abhängen, ob (objektiv) eine Vertragspflichtverletzung vorliege oder nicht. Die Auffassung der Beklagten (Facebook) laufe ansonsten im Ergebnis darauf hinaus, dass die nach ihrer Auffassung und ihrem Ermessen berechtigte Löschung (und gegebenenfalls erfolgte Sperrung des Accounts) auch von nicht gegen ihre Richtlinien verstoßenden Beiträgen immer dann endgültig werden könne, wenn sich der betroffene Nutzer nicht wehre. Es könne aber nicht richtig sein, dass nur die zulässigen Beiträge im Netz blieben, bei denen sich Nutzer gegen eine unberechtigte Löschung zur Wehr setzten, sondern es sei eine Vertragspraxis zu verlangen, die die Nutzer bei zulässigen Beiträgen gleich behandelt. Angesichts der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und wegen der Quasimonopolstellung der Beklagten (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18, Rn. 73) überwiege jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung, das im Übrigen auch vertraglich gewollt und eingeräumt ist, von der Beklagten ja auch so propagiert werde, weil „die Welt“ vernetzt werden solle. Die Beklagte, so der Senat, könne nicht einerseits einen freien Zugang zu Informationen und zum Teilen von Informationen propagieren, sich aber andererseits auf den Standpunkt stellen, sie habe das Recht, enge Regeln aufzustellen, die es der alleinigen Entscheidungskompetenz der Beklagten unterwerfe würdenn, welche Beiträge veröffentlicht werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung: (OLG Stuttgart: Facebook hat kein generelles Entscheidungsrecht, welcher Post gelöscht werden darf und welcher nicht).Sie brauchen einen Rechtsanwalt gegen die Löschung eines Facebook-Posts?
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