IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. April 2017

    LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 O 8/15
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Ulm hat entschieden, dass ein so genanntes virtuelles Hausrecht in einem Onlineshop nicht besteht, d.h. ein Onlinehändler kann niemandem im Vorhinein untersagen, bei ihm Bestellungen zu tätigen. Ein virtuelles Hausrecht bestehe lediglich bei Webseitenbetreibern, die selbst einer Haftung ausgesetzt wären, wenn bestimmt Inhalte von Ihnen nicht verhindert oder gelöscht werden könnten. Dies sei insbesondere bei Forenbetreibern der Fall. Shopbetreiber seien damit nicht zu vergleichen. Diesen stehe es frei, Bestellungen von unerwünschten Kunden abzulehnen bzw. diese nicht zu beliefern. Die bloße Bestellung eines unerwünschten Kunden (z.B. weil dieser gegen die AGB verstößt) sei noch keine Rechtsverletzung und könne nicht zu einer Haftung des Onlinehändlers führen. Daher bestehe auch keine Grundlage für ein „Hausverbot“ im Onlineshop. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Ulm – Virtuelles Hausrecht).


    Passt Ihnen als Händler ein Kunde nicht?

    Möchten Sie diesen gern loswerden oder haben noch Ansprüche, die Sie geltend machen wollen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 7. März 2017

    EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15
    § 312a Abs. 5 S. 1 BGB, Art. 21 VRRL

    Der EuGH hat entschieden, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt. Zu der Rechtsansicht des Generalanwalts beim EuGH Szpunar hatten wir bereits berichtet (hier). Zum Volltext der Entscheidung des EuGH hier (EuGH – 0180er-Telefonnummer für Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit Händler nur bei Kostendeckelung).


    Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

    Haben Sie z.B. als Onlinehändler eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten, weil Sie eine 0180-Telefonnummer angeboten haben, deren Kosten höher sind als die eines „normalen“ Anrufs aus dem Festnetz? Wir bieten für Ihren Shop einen Webcheck an und informieren Sie gerne. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine individuelle Lösung für Sie zu finden.


  • veröffentlicht am 20. Januar 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16
    § 242 BGB, § 355 BGB, § 495 BGB, § 14 BGB-InfoV, § 14 Anlage 2 BGB-InfoV, § 242 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem vorzeitig beendeten Verbraucherdarlehensvertrag wegen Verwirkung kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden kann, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach einem „nicht unerheblichen Zeitraum“ (hier: ca. 2 Jahre nach Auflösung des Darlehensvertrages) ausübt. Das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a. F. könne verwirkt werden. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setze neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginne, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht sei danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet habe, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße. Zu dem Zeitablauf müssen daher besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Macht ein Kunde unbillig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch?

    Werden Sie auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch genommen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 4. Januar 2017

    LG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, Az. 12 O 357/15
    § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB, § 2 Abs. 1 UKlaG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei WC-Sitzen nicht ausgeschlossen ist, weil diese auf gesonderte Kundenbestellung mit einer sog. Nano-Schutzbeschichtung ausgestattet werden. Hierin liege keine Sonderanfertigung gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es handele sich aber auch nicht um einen Hygieneartikel gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Zwar sei der Beklagten zuzustimmen, dass die Vorbenutzung eines WC-Sitzes durch eine dritte Person beim Käufer grundsätzlich geeignet sei, Ekelgefühle hervorzurufen. Dabei verkenne sie allerdings, dass bei den WC-Sitzen ohne Weiteres eine Reinigung und Desinfektion möglich ist, die die WC-Sitze ohne Weiteres wieder verkehrsfähig machten. Ware, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch Reinigung wiederherstellen könne, falle nicht unter § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Widerrufsrecht besteht auch bei WC-Sitz).


    Haben Sie rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht?

    Benötigen Sie Hilfe, um Ihre Rechte besser zu wahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns etwaige Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Rechtsfällen rund um den Onlinehandel (eBay, Amazon, Shops etc.) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 7. Dezember 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2016, Az. 11 U 123/15 (Kart)
    § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB, § 2 UKlaG, § 7 UKlaG, § 66 ZPO

    Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Bezahlung per Zahlungsauslösedienst sofortueberweisen.de ein zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel darstellt. Die Erforderlichkeit der Eingabe einer sog. Einmal-PIN und -TAN in die Eingabemaske eines Zahlungsauslösedienstes (hier: sofortueberweisende) stelle die Zumutbarkeit dieser Zahlungsmethode i.S.d. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB allein nicht in Frage, sofern keine konkreten Missbrauchsgefahren dargestellt und nachgewiesen seien. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BGH eingelegt worden (Az. KZR 39/16). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – sofortueberweisen.de ist zumutbare Zahlungsmöglichkeit).


    Benötigen Sie Unterstützung im Onlinehandel?

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2016

    OLG München, Urteil vom 30.06.2016, Az. 6 U 732/16
    § 3a UWG , § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG , § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, Art. 16 lit. m EU-RL 2011/83/EU, § 312g Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 5 BGB, § 510 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Abonnementverträgen über digitale Inhalte nach § 356 Abs. 5 BGB bereits dann erlischt, wenn der Nutzer einen zeitabhängig vergüteten Zugruff auf ein Portal mit nicht im Einzelnen konkretisierten digitalen Inhalten (z.B. Filmen) erhält. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Erlöschen des Widerrufsrechts bei Abonnementverträgen über digitale Inhalte).


    Wollen Sie sich gegen Widerrufe von Nutzern wehren?

    Sind Sie der Ansicht, dass dem Nutzer kein Widerrufsrecht (mehr) zusteht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Fernabsatzrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 15. November 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15
    § 119 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 226 BGB, § 242 BGB, § 433 Abs. 1 S.1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine automatisch versandte Antwort-E-Mail, die mit „Auftragsbestätigung“ überschrieben ist, nicht nur eine unverzügliche Bestätigung des Zugangs einer Bestellung auf elektronischem Wege darstellt (vgl. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB), sondern in der Regel auch bereits die Annahme des kundenseitigen Angebots enthält. In diesem Sinne ist auch die Erklärung „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“ zu werten (anders OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 14 U 622/09, OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.06.2008, Az. 5 U 92/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.07.2008, Az. 5 U 92/08). Beides ist im Einzelfall nach §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Automatische Auftragsbestätigung im Onlineshop stellt regelmäßg Angebotsannahme dar).


    Besteht Ihr Kunde auf Vertragserfüllung?

    Sind Sie der Auffassung, die Bestellung des Kunden noch gar nicht angenommen zu haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Onlinehandel (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 18. Oktober 2016

    BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 55/15
    § 357 BGB aF

    Der BGH hat entschieden, dass ein Käufer, der einen Katalysator im Onlinehandel erwirbt, zwar auch nach Einbau und Probefahrt zur Ausübung des Widerrufsrechts berechtigt ist, jedoch Wertersatz für die eingetretene Verschlechterung der Kaufsache zu leisten hat. Zwar sei grundsätzlich die Prüfung und bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Kaufsache wertersatzfrei. Vorliegend habe der Kunde jedoch weit mehr getan, als es ihm hinsichtlich eines im Ladengeschäfts erworbenen Katalysators möglich gewesen wäre. Auch dort sei ihm keine Prüfung einer zum Einbau bestimmten Sache im Rahmen der Gesamtsache möglich. Da der Kunde im Onlinehandel zwar gleich, jedoch nicht besser gestellt werden solle als Kunden des stationären Handels, sei eine Wertersatzpflicht des Käufers vorliegend zu bejahen. Zur Pressemitteilung Nr. 179/2016 hier (BGH – Wertersatz für Verkäufer).


    Haben Sie als Onlinehändler häufiger Probleme mit Wertverlusten?

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2016

    OLG Köln, Urteil vom 08.07.2016, Az. 6 U 180/15
    Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; § 3 UWG, § 3a UWG, § 5a UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber eines Onlineshops nicht zwingend eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angeben muss. Zwar sehe der Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB dies vor, aber bei richtlinienkonformer Auslegung sei lediglich eine Möglichkeit für Verbraucher zu schaffen, eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Händler zu führen. Dies könne auch durch Angabe einer E-Mail-Adresse gewährleistet sein, es komme insoweit auf die genauen Umstände an. Vorliegend seien die Erfordernisse durch das Rückrufsystem der Beklagten und den Möglichkeiten, per Chat oder E-Mail mit ihr Kontakt aufzunehmen, erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Informationspflicht Anbieter Onlineshop).


    Sind Sie Ihren Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 6. Oktober 2016

    BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15
    § 495 BGB, § 355 BGB (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 EGBGB, Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010); § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)

    Der BGH hat exemplarisch entschieden, unter welchen Umständen die Gesetzesfiktion (früher § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F., heute immanent in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB), also die Fiktion der Gesetzmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bei Verwendung des gesetzlichen Musters (vgl. Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) einschließlich der gesetzlichen Gestaltungshinweise (noch) anzunehmen ist. Diese Frage ist insbesondere für den Fall relevant, dass ein Onlinehändler das gesetzliche Muster einer Widerrufsbelehrung ergänzt oder anders verändert. Zitat aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats:


    Haben Sie eine Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Widerrufsbelehrung erhalten?

    Oder haben Sie möglicherweise bereits eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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