IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2005

    OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az. 6 U 109/03
    §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 UKlaG; § 6 Nr. 1 und 2 TDG

    Das OLG Köln hat die Rechtsauffassung vertreten, dass im Impressum in jedem Fall die Telefonnummer anzugeben ist. „Der Gesetzestext „unmittelbare Kommunikation“, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 TDG (Red.: jetzt § 5 TMG) neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme treten muss, kann … bei verständiger Würdigung der Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren Kommunikations- möglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine Telefaxnummer angegeben werden muss.“ Dieser Punkt war jedoch nicht weiter zu erörtern, da die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse und ihrer Postanschrift weder die eine noch die andere angegeben hatte.

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2005

    OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03
    §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 UKlaG; § 6 Nr. 1 und 2 TDG

    Das OLG Hamm hat die Rechtsauffassung vertreten, dass im Impressum die Telefonnummer nicht angegeben werden muss. Das OLG Köln (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) hat dies noch anders gesehen; der Bundesgerichtshof (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Beschluss vom 26.04.2007, Az I ZR 190/04) hat diese Rechtsfrage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2005

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03
    §§ 156, 312 b Abs. 1,
    312 d Abs. 1, 4 Nr. 5, § 355 Abs. 1 BGB

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die anlässlich einer sog. „eBay-Auktion“ auf der Internethandelsplattform eBay abgeschlossen werden, dem Käufer (Verbraucher) ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die eBay-Auktion stellt keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB dar, für die ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen sei. Entgegen einer Versteigerung nach § 156 BGB, bei welcher der Kaufvertrag durch einen gesonderten Zuschlag des Auktionators zustande komme, nehme der Käufer bei einer eBay-Auktion innerhalb der vom Verkäufer bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot an.
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