IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. August 2020

    BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 129/19
    § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 242 BGB, § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG

    Der BGH hat in diesem Urteil zu den Umständen ausgeführt, unter denen eine urheberrechtliche Filesharing-Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann. Der Rechtsmissbrauch wurde vorliegend bejaht. Gestützt wurde die Entscheidung auf den Umstand, dass sich die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, u.a. die Schadensersatzansprüche von der Rechteinhaberin hatte abtreten lassen und diese, wie auch die anwaltlichen Abmahnkosten, auf eigenes Risiko gerichtlich geltend machte. Letzter Umstand spreche zusammen mit der größeren Anzahl gleichlautender Abmahnungen vom selben Tag sowie dem vergleichbaren Vorgehen der Klägerin in Parallelfällen dafür, dass die Klägerin das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ und in erster Linie betreibe, um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu generieren. In diesem Zusammenhang komme, so der Senat, auch dem Umstand erhebliches Gewicht zu, dass die Partner der Klägerin Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sei, die die Rechtsverletzungen ermittele und ihrerseits je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung stelle. Für einen Rechtsmissbrauch sprach auch, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt habe, dass die GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrags automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trage und sie mit den Aufträgen des abtretenden Rechteinhabers letztlich Gebühren generieren könne. Diese Umstände sprächen klar und deutlich dafür, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin liege, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern Gebühreneinnahmen zu erzielen. Daneben sei die singuläre Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Deutschland ein weiteres Indiz für ein Vorgehen, das überwiegend von der Erzielung von Vergütungsansprüchen für die Klägerin motiviert sei. Die Verfolgung von Rechtsverletzungen nur auf dem deutschen Markt spreche unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gegen ein überwiegendes, eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung ausschließendes Interesse des Zedenten an der Verteidigung seines Urheberrechts gegen rechtsverletzende Verwertungen.  Zudem wies der BGH darauf hin, dass die  Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten (hier: Hersteller und nachgelagerten Händlern) wegen unterschiedlicher Rechtsverletzungen zwar grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sei. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit könne es im Einzelfall aber ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen, dass schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung nicht genutzt worden seien. Das sei nicht nur der Fall, wenn gegen den Hersteller oder Zwischenhändler bereits ein Titel vorliege, der auch zum Rückruf der rechtsverletzenden Produkte verpflichte. Auf eine schonendere Möglichkeit zur Anspruchsdurchsetzung kann der Rechtsinhaber auch dann verwiesen werden, wenn sich die Abmahnung von zahlreichen Händlern wegen des damit einhergehenden Kostenrisikos sowie unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage des Rechtsinhabers als nicht interessengerecht erweise. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 31. März 2020

    AG Köln, Schlussurteil vom 05.03.2020, Az. 120 C 137/19
    § 280 BGB, § 286 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass die anwaltliche Geschäftsgebühr auch bei Erstellung eines mittels Algorithmus generierten Mahnschreibens ausgelöst wird. Das Amtsgericht hat allerdings die Berufung zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 3. April 2019

    BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019, Az. 1 BvR 2556/17
    Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, § 138 ZPO

    Das BVerfG hat entschieden, dass das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegensteht, derzufolge die Beschwerdeführer (Eltern) zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen haben, mithin auch aufdecken müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon tatsächliche Kenntnis erlangt haben. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ein erhebliches Gewicht zu. Die vom Bundesgerichtshof und von den Instanzgerichten in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer Konkordanz ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei Auslegung von § 138 ZPO hinreichend beachtet. Kurios: Die Eltern wären in diesem Fall besser beraten gewesen, zu erklären, dass mehrere Familienangehörige für die Verletzungshandlung in Frage kommen, aber nicht mehr zu ermitteln ist, wer konkret es war. Der Unehrliche wird hier ggf. gegenüber dem Ehrlichen benachteiligt. Zum Volltext der Entscheidung (BVerfG: Erklären die Eltern, zu wissen, wer in der Familie illegales Filesharing betrieben habe, müssen sie denjenigen benennen).


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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2018, Az. 2-03 S 20/17
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass in Fällen des urheberrechtswidrigen Filesharings keine generelle Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Es könne lediglich eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen worden sei und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Dem in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliege zwar eine sekundäre Darlegungslast, welche aber nicht dazu führe, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen verschaffen zu müssen. Es genüge daher der Vortrag, dass andere Personen Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten und für die Begehung der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Benenne die Klägerseite Familienmitglieder des Anschlussinhabers als Zeugen, könnten diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies müssten sie allerdings persönlich und unter Angabe des Grundes gegenüber dem Gericht tun; eine Mitteilung über den Beklagtenvertreter genüge nicht. Aus der Zeugnisverweigerung könnten keine nachteiligen Schlüsse zu Lasten des Beklagten gezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Beweislast bei Filesharing-Verstößen).


    Werden Sie als Anschlussinhaber wegen Filesharings in Anspruch genommen?

    Haben Sie wegen Filesharings eines Films, Computerspiels oder Musikstücks eine Abmahnung erhalten oder haben bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und werden nun auf die Kosten in Anspruch genomment? Haben Sie selbst jedoch keine Urheberrechtsverstöße begangen, sondern möglicherweise jemand aus Ihrem persönlichen Umfeld? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 6. August 2018

    BGH, Beschluss vom 23.01.2017, Az. I ZR 265/15
    § 102 S. 2 UrhG; § 852 BGB

    Der BGH hat erneut entschieden, dass in Filesharing-Fällen der Anspruch des Abmahners auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten der Abmahnung innerhalb von 3 Jahren verjährt, der Anspruch auf Lizenzschadensersatz für die unbefugte Verbreitung jedoch erst in 10 Jahren. Damit bestätigte der BGH seine bereits zuvor geäußerte Auffassung (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15). Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Verjährung Schadensersatz bei Filesharing).


    Werden bei Ihnen noch Ansprüche wegen Filesharings geltend gemacht?

    Haben Sie wegen Filesharings eines Films, Computerspiels oder Musikstücks eine Abmahnung erhalten, und dachten, mit Abgabe einer Unterlassungserklärung wäre die Sache erledigt? Werden gegen Sie nun weitere Forderungen auf Schadensersatz, möglicherweise bereits im Klageweg, geltend gemacht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 17. Oktober 2017

    BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16
    Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Art. 47 EU-Grundrechtecharta; § 85 Abs. 1 S.1 UrhG, § 97 Abs. 2 S.1 UrhG; § 138 ZPO, § 383 ZPO, § 384 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass Eltern den Namen ihres volljährigen Kinders gegenüber einem Tonträgerhersteller anzugeben haben, wenn dieses Kind eine Urheberrechtsverletzung im Wege des illegalen Filesharings durch Teilnahme an einer Internettauschbörse zugegeben hat. Dies ergebe sich aus der sekundären Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Anschlussinhaber muss Namen von volljährigem Kind offenbaren, das illegales Filesharing zugegeben hat / Loud).


    Haben Sie Ärger wegen illegalem Filesharing?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 13. September 2017

    BGH, Urteil vom 13.07.2017, Az. I ZR 193/16
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn sich der richterliche Auskunftsbeschluss lediglich gegen den Netzbetreiber, nicht aber auch gegen den sog. Reseller richtete. Zur Pressemitteilung Nr. 114/2017 des BGH hier (BGH – Beweisverwertung bei Filesharing).


    Wurden Sie wegen Filesharings auf Schadensersatz verklagt?

    Sollen Sie einen Urheberrechtsverstoß im Internet (Herunterladen von Filmen, Musik oder Computerspielen) begangen haben? Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 11. September 2017

    BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 124/16
    § 97a Abs. 1 UrhG aF

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert einer (urheberrechtlichen) Abmahnung nicht mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr angesetzt werden kann.  Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage. Demgegenüber trete das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, sei im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100,00 EUR beschränkt war, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen hätte werden können. Schon die Beschränkung auf 100,00 EUR komme nicht in Frage, da das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF darstelle. Allgemein führt der BGH zum Gegenstandswert des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs Folgendes aus: Es sei  einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen werde, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen sei. Weiter sei die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Werde ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so sei regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen. Lägen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), könne auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Streitwert der urheberrechtlichen Abmahnung eines Computerspiels beträgt nicht unter 15.000 EUR).


    Haben Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?

    Wird Ihnen der Vorwurf gemacht, ein Werk ohne Erlaubnis weiter verbreitet zu haben und haben Sie aktuell eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 16. Mai 2017

    AG Kassel, Urteil vom 21.03.2017, Az. 410 C 4277/15
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 24 UrhG, § 51 UrhG

    Das AG Kassel hat entschieden, dass für den Nachweis einer Rechtsübertragung von Urheberrechten grundsätzlich der vollständige Originalvertrag vorzulegen ist. Auszüge, die in einen Schriftsatz einkopiert wurden, genügten der Nachweispflicht nicht, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich aus der vollständigen Vertragsurkunde weitere Erkenntnisse bezüglich der Aktivlegitimation ergeben. Die Vernehmung eines Zeugen sei ebenfalls nicht zielführend, da es auf den genauen Wortlaut ankomme, an welchen ein Zeuge sich in der Regel nicht erinnern könne. Eine lediglich sinngemäße Wiedergabe helfe bei den vorliegenden Einzelfragen nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Kassel – Rechtsübertragung).


    Wird Ihr Urheber- oder Nutzungsrecht angezweifelt?

    Wollen Sie Ihre Rechte durchsetzen, müssen selbst aber erst die Existenz dieser Rechte nachweisen? Ist unsicher, ob Ihnen überhaupt Rechte übertragen wurden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 28. März 2017

    BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    § 94 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 A GG; Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta

    Der BGH hat entschieden, dass es beim Vorwurf des Filesharings über einen bestimmten Internetanschluss seitens des Anschlussinhabers für seine sekundäre Darlegungslast ausreichend ist, dass er dazu vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Soweit es sich bei den weiteren Nutzern um Ehepartner oder Familienangehörige handele, wirke zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie. Es sei dem Anschlussinhaber in der Regel nicht zuzumuten, die Internetnutzung eines Ehepartners zu dokumentieren oder dessen Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Darlegungslast beim Filesharing).


    Wurden Sie wegen Filesharings auf Schadensersatz verklagt?

    Sollen Sie einen Urheberrechtsverstoß im Internet (Herunterladen von Filmen, Musik oder Computerspielen) begangen haben? Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


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