Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Streitwert von 15.000 Euro ist im Fall des Filesharings eines aktuellen Computerspiels angemessenveröffentlicht am 4. Januar 2017
BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 43/15
§ 97a Abs. 1 UrhG aF
Der BGH hat entschieden, dass für das rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachen eines durchschnittlich erfolgreichen Computerspiels nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 Euro angemessen ist. Gleiches gelte auch für Filme und Musikalben. Einzelne Musikstücke seien dagegen geringer zu bewerten. In Einzelfällen könne der Streitwert auch mehr als 15.000 Euro betragen, wenn z.B. erhebliche Verkaufszahlen eine besondere Popularität des Computerspiels belegen. Für Abmahnungen an Verbraucher nach dem 09.10.2013 gelte für Abmahnkosten allerdings die Begrenzung des § 97a Abs. 3 Satz 2 Urh, welche den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränke. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Streitwert Filesharing Computerspiel).Wird Ihnen eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing vorgeworfen?
Haben Sie fremde Werke (z.B. Musik, Filme oder Computerspiele) ohne Einwilligung über eine Tauschbörse vervielfältigt und haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht und insbesondere dem Filesharing bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- AG Stuttgart: Zur Haftung und Darlegungslast eines Anschlussinhabers beim Vorwurf des Filesharingsveröffentlicht am 3. Januar 2017
AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 4 C 1254/16
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 832 BGB, § 1004 BGB
Das AG Stuttgart hat entschieden, dass es zur Entkräftung der Vermutung, der Inhaber eines Internetanschlusses sei auch Täter einer darüber begangenen Urheberrechtsverletzung, genügt, wenn der Inhaber seine Familienmitglieder als mögliche Alleintäter benennt und zu deren Internetnutzungsverhalten vorträgt. Nicht erforderlich sei es, den tatsächlichen Täter zu benennen oder die Computer des Haushaltes auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu prüfen. Bei Darlegung weiterer Nutzungsberechtigter greife nach Ansicht des Gerichts zudem gar keine Vermutung mehr für eine Täterschaft des Anschlussinhaber, so dass die Beweislast wiederum bei Rechtsinhaber liege. Werde kein weiterer Beweis angetreten, seien die Ansprüche nicht durchsetzbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Stuttgart – Haftung und Darlegungslast des Anschlussinhabers).Wird Ihnen illegales Filesharing vorgeworfen?
Sollen Sie einen Urheberrechtsverstoß im Internet (Herunterladen von Filmen, Musik oder Computerspielen) begangen haben? Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.
- OLG Hamm: Minderjährige können wegen Filesharings zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt werdenveröffentlicht am 16. Dezember 2016
OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 U 75/15
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch ein Minderjähriger (vorliegend zum Tatzeitpunkt knapp 13 Jahre alt) wegen Filesharing zur Unterlassung und zu der Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden kann. Im entschiedenen Fall sei zunächst der Vater des Beklagten als Anschlussinhaber abgemahnt worden, habe aber darlegen können, dass er den Verstoß nicht begangen habe, sondern sein Sohn, der jedoch darüber belehrt worden sei, dass er nichts aus dem Internet herunterladen dürfe. Daraufhin verklagte die Klägerin den Sohn selbst. Das Gericht verurteilte ihn zur Unterlassung und der Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz. Von der notwendigen Einsichtsfähigkeit für eine deliktische Haftung sei bei dem Beklagten auszugehen und er habe sich zumindest fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich rechtswidrig verhalten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Haftung Minderjähriger für Filesharing).Haben Sie oder Ihr Kind wegen Filesharings eine Abmahnung oder Klage erhalten?
Wird Ihnen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen, den Sie selbst nicht begangen haben? Hat ein Familienmitglied über Ihren Internetanschluss/WLAN-Anschluss eine Software, einen Musiktitel oder einen Film heruntergeladen? Haben Sie bereits ein Anwaltsschreiben (eine Abmahnung) oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns dann gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- BGH: Anschlussinhaber muss Passwortschutz seines WLAN-Routers grundsätzlich nicht ändernveröffentlicht am 25. November 2016
BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 220/15
§ 97 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über seinen Internetanschluss begangen werden, wenn er den herstellerseitig vorgegebenen Passwortschutz seines WLAN-Routers nicht ändert und der Rechteinhaber nicht nachweisen kann, dass der Hersteller diesen Passwortschutz mehrfach vergeben hat. Zur Pressemitteilung Nr. 212/2016 vom 24.11.2016 hier (BGH – Verpflichtung zur Änderung des Passwortes am WLAN-Router).
Haben Sie wegen Filesharings eine Abmahnung oder Klage erhalten?
Wird Ihnen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen, den Sie selbst nicht begangen haben? Hat ein Unbekannter über Ihren Internetanschluss/WLAN-Anschluss eine Software, einen Musiktitel oder einen Film heruntergeladen? Haben Sie bereits ein Anwaltsschreiben (eine Abmahnung) oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns dann gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- LG Frankenthal: In Filesharing-Fällen hat der Anspruchsteller das Vorhandensein von nutzbaren Werkfragmenten nachzuweisenveröffentlicht am 11. August 2016
LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15
§ 15 ff UrhG, § 85 UrhG, § 94 UrhG, § 97 UrhG
Das LG Frankenthal hat entschieden, dass der Anspruchsinhaber in Filesharing-Fällen mindestens darlegen und im Bestreitensfall nachweisen muss, dass vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellte Dateifragmente tatsächlich auch nutzbare Werkfragmente enthielten und nicht lediglich „Datenmüll“. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar. Auch für die Höhe eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei eine genaue Darlegung des Umfangs und der Intensität der Verletzungshandlung notwendig. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankenthal – Beweislast Filesharing).Wurden Sie wegen Filesharings abgemahnt oder verklagt?
Haben Sie wegen eines Urheberrechtsverstoßes über Ihren Internetanschluss/WLAN-Anschluss ein Anwaltsschreiben (eine Abmahnung) oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- LG Düsseldorf: Zum Beweis der Täterschaft beim Filesharing bei Anschlussnutzung durch mehrere Personenveröffentlicht am 9. Mai 2016
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016, Az. 12 S 2/15
§ 97 UrhGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beweislast für die Täterschaft des Beklagten in Filesharing-Fällen bei der Klägerin liegt, nachdem der Beklagte qualifiziert behauptet hat, sein erwachsener Sohn habe Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Damit werde die Vermutung, dass der Anschlussinhaber täterschaftlich für einen Urheberrechtsverstoß über seinen Internetanschluss verantwortlich sei, entkräftet bzw. komme gar nicht erst zum Tragen. Das der als Zeuge befragte Sohn sein Recht zur Zeugnisverweigerung ausgeübt habe, dürfe dem Beklagten nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Filesharing durch Angehörige).
Haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten?
Haben Sie wegen eines Urheberrechtsverstoßes über Ihren Internetanschluss / WLAN-Anschluss ein Anwaltsschreiben (eine Abmahnung) oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- AG Kassel: Lizenzinhaber hat bei Filesharing keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er selbst lediglich eine Lizenz zum Verbreiten in Tauschbörsen besitztveröffentlicht am 28. April 2016
AG Kassel, Urteil vom 22.03.2016, Az. 410 C 4235/15
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 24 UrhG, § 51 UrhG
Das AG Kassel hat entschieden, dass der Lizenzinhaber eines Films, der laut Lizenzvertrag das exklusive Recht besitzt, „die vom Lizenzgeber produzierten audiovisuellen Werke (die „Werke“) der Öffentlichkeit über Remote-Computer-Netzwerke, so genannte Peer-2-Peer und Internet-Filesharing Netzwerke, für die Dauer dieses Vertrages zugänglich zu machen“, keine Schadensersatzansprüche gegenüber Filesharern geltend machen kann. Bringe die Klägerin selbst einen Film in eine Tauschbörse ein, erfolge jede weitere Nutzung mit Wissen und Wollen der Klägerin entsprechend der Regularien der Tauschbörse. Auch soweit die Klägerin den Film noch nicht in eine Tauschbörse eingestellt habe, liege jedenfalls keine entgangene Lizenzgebühr vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Kassel – erlaubte Verbreitung per Filesharing).Wurden Sie wegen illegalen Filesharings abgemahnt?
Haben Sie oder jemand aus Ihrer Familie Musik, Filme oder Spiele aus dem Internet (Tauschbörse) heruntergeladen? Haben Sie deshalb eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) gerade im Filesharing bestens bewandert und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung.
- EU-Generalanwalt: Deutsche Störerhaftung für WLAN verstößt gegen EU-Rechtveröffentlicht am 6. April 2016
EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2016, Az. C-484/14
Art. 12 Abs. 3 EU-RL 2000/13, Art. 15 Abs. 1 EU-RL 2000/31Der Generalanwalt beim EuGH, Maciej Szpunar, ist in der Sache C-484/14 der Ansicht, dass die Art. 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, ausgelegt nach Maßgabe der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der einschlägigen Grundrechte ergeben, einer gerichtlichen Anordnung entgegenstehen, mit der einer Person, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein öffentliches WLAN-Netz betreibt, die Verpflichtung auferlegt wird, den Zugang zu diesem Netz zu sichern. Zum Volltext der Anträge hier (Generalanwalt – Deutsche Störerhaftung verstößt gegen EU-Recht).
Haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten?
Haben Sie wegen eines Urheberrechtsverstoßes über Ihren Interentanschluss / WLAN-Anschluss ein Anwaltsschreiben erhalten? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- LG Flensburg: Wohnungsinhaber haftet nicht für illegale Downloads seines Mitbewohners / Vorherige Belehrung von Erwachsenen ist nicht notwendigveröffentlicht am 11. März 2016
LG Flensburg, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 8 S 48/15
§ 97a UrhGDas LG Flensburg hat entschieden, dass der Besitzer einer Wohnung nicht für die Urheberrechtsverletzungen eines (ehemaligen) Mitbewohners haftet. Dies gelte selbst dann, wenn der erwachsene Mitbewohner nicht gesondert darüber belehrt worden sei, dass Filesharing von urheberrechtlich geschützten Werken rechtswidrig sei. Den Volltext des Hinweisbeschlusses finden Sie hier (LG Flensburg – Keine Filesharing Haftung für Mitbewohner).
Wurden Sie wegen illegalen Filesharings abgemahnt?
Hat einer Ihrer Mitbewohner aus dem Internet Musik, Software oder ein Video heruntergeladen? Haben Sie deshalb eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) gerade im Filesharing bestens bewandert und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.
- LG Bielefeld: Für den Schadensersatzanspruch in Filesharing-Fällen gilt die 3-jährige Regelverjährungveröffentlicht am 18. Februar 2016
LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15
§ 195 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass für Ansprüche auf Lizenzschadensersatz wegen urheberrechtswidrigen Filesharings die normale 3-jährige Regelverjährungsfrist gilt. Die 10-jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist für die Herausgabe des Erlangten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung finde dagegen keine Anwendung. Ein privater Filesharer verfolge in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhalte auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liege darin, das jeweilige Werk selbst zu erhalten und zu nutzen und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Zum Volltext der Entscheidung hier.