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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. April 2016

    LG Flensburg, Beschluss vom 23.03.2016, Az. 5 T 152/14
    § 7a Abs. 3 JVKostO, § 4 Abs. 6 JVKostO, § 4 Abs. 7 JVKostO, § 1 Abs. 2 LJKostenGSH, § 1 Abs. 1 LJKostenGSH

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse dafür zu erkennen ist, nach welchem Gerichtsentscheidungen (kosten-) frei veröffentlicht werden müssen. Für die Anwendung von § 4 Abs. 7 JVKostO („Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.“) und § 7a Abs. 3 JVKostenO („Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden“) bestehe kein Raum, wenn die Gerichtsentscheidungen im Internet jedenfalls mittelbar gewerblich genutzt werden könnten bzw. zur gewerblichen Nutzung bereitgestellt würden. Zum Volltext der Entscheidung:


    Was wir davon halten?

    Openjur veröffentlicht seit Jahren Gerichtsentscheidungen ausnahmslos für Nutzer kostenlos im Volltext. Wie das LG Flensburg selbst erkannt hat, ist dies bei der Justiz indes nicht der Fall. Zitat: „Schließlich sei auch zu beachten, dass das OLG Schleswig in den Jahren 2011 und 2012 lediglich einen geringen Anteil seiner durch juris und beck-online veröffentlichten Entscheidungen auch selbst frei veröffentlicht habe.“ Die Differenzierung nach wissenschaftlichen Studien, denen die Gerichtsentscheide kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnten, und Projekten wie Openjur, denen die Gerichtsentscheide nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnten, da sie dann gewerblich genutzt werden könnten, ist fadenscheinig: Selbstverständlich kann auch eine wissenschaftliche Studie samt der darin im Volltext veröffentlichten Gerichtsentscheide gewerblich genutzt werden.


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  • veröffentlicht am 19. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 14.01.2016, Az. I ZB 56/14
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 64a MarkenG; § 25 MarkenV, § 29 MarkenV, § 30 MarkenV; § 2 PatKostG, § 6 PatKostG

    Der BGH hat entschieden, dass bei Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung aus mehreren bestehenden Marken, aber Zahlung lediglich einer Widerspruchsgebühr noch nachträglich – nach Ablauf der Widerspruchsfrist – klargestellt werden kann, aus welchem Zeichen der Widerspruch erhoben wurde. Entscheidend sei, dass die Gebühr innerhalb der Frist eingezahlt worden sei, die Nachholung der Zahlungsbestimmung sei für die Zulässigkeit des Widerspruchs unschädlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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