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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2021

    OLG München, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 29 W 940/19
    § 12 Abs. 2 UWG, § 17 UWG, § 18 UWG, § 19 UWG, § 922 Abs. 3 ZPO, § 6 GeschGehG, § 15 GeschGehG

    Das OLG München hat sich „zurückhaltend“ zu der Frage geäußert, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf Unterlassungsansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (§ 6 GeschGehG) übertragen werden können.Es erscheine bereits fraglich, ob § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall analog angewendet werden könne, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde und ferner, „dass der zu beurteilende Sachverhalt so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen“ (Feddersen, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rn. 19a; BGH, GRUR 2003, 622, 623 – Abonnementvertrag). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien, erscheine zweifelhaft, zumal sich aus der im engen zeitlichen Zusammenhang zum hiesigen Gesetzgebungsverfahren erfolgten expliziten Aufnahme der Dringlichkeitsvermutung im MarkenG zu ergeben scheine, dass der Gesetzgeber beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verfügungsverfahren abgesehen habe, während er andere prozessrechtliche Fragen – wie diejenige der weitgehenden Abschaffung des Tatortgerichtsstands (vgl. Ohly, GRUR 2019, 441, 450) – ausdrücklich im GeschGehG gesetzlich geregelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtschutz

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