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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Januar 2024

    LG Regensburg, Endurteil vom 17.11.2023, Az. 45 O 1022/22
    § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV

    Das LG Regensburg hat entschieden, dass ein Spielsüchtiger, der an den Betreiber einer Glückspielplattform über 20.000 EUR an Gewinnspieleinsätzen gezahlt hatte, deren Erstattung vom Betreiber verlangen kann, wenn dieser nicht über eine Glückspiellizenz im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV verfügt. Der Rückzahlungsanspruch sei, so der Kammer, auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. September 2023

    LG Traunstein, Versäumnisurteil vom 24.04.2023, Az. 9 O 2541/22
    § 134 BGB, § 762 Abs. 1 S. 1 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, § 817 S. 2 BGB. § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 4 GlÜStV 

    Das LG Traunstein hat entschieden, dass ein Vertrag über die Teilnahme an einem Glücksspiel im Internet vor dem 30.06.2023 nach § 134 BGB nichtig ist, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 GlÜStV bis zum 30.06.2021 verboten war. Der Wettanbieter konnte sich in diesem Fall auch nicht auf § 817 S. 2 BGB („Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“) berufen, da ein solcher Kondiktionsausschluss zum einen einen starken Anreiz für die Fortsetzung des gesetzeswidrigen Angebots durch Anbieter verbotener Online-Glücksspiele setzen würde und zum anderen dem Schutzzweck der Verbotsnorm, nämlich dem Schutz der Spieler vor den Gefahren des Glücksspieles, zuwiderlaufen würde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Januar 2022

    LG Köln, Urteil vom 19.10.2021, Az. 16 O 614/20
    § 4 GlüStV, § 134 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB

    Das LG Köln hat die Betreiberin eines Online-Casinos dazu verurteilt, einem Spieler ca. 7.000 EUR an Wetteinsätzen zurückzuzahlen. Die Betreiberin habe die Zahlungen des Spielers ohne Rechtsgrund erlangt, da die Spielverträge zwischen den Parteien gemäß §§ 134 BGB, § 4 GlüStV unwirksam gewesen seien. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Glücksspielrecht

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  • veröffentlicht am 21. September 2021

    LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019, Az. 4 O 202/18
    § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV

    Das LG Ulm hat dem Nutzer eines Online-Casinos Recht gegeben und eine Forderung auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze gegen die PayPal (Europe) S.a.r.l. et Cie, S.C.A. zugesprochen. Das LG Ulm sei gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und Art. 17 Abs. 1 lit. c (= Brüssel la VO) international und örtlich zuständiges Gericht. Dies gelte jedoch ausschließlich für die Prüfung von Ansprüchen des Klägers auf Grund einer unerlaubten Handlung der Beklagten. Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche, sei das LG Ulm international unzuständig. Auch habe der Nutzer ein Recht auf Rückzahlung seiner Spieleinsätze. Die Beklagte habe durch die Ausführung von Zahlungen im Rahmen einer verbotenen Teilnahme ihres Kunden an einem Glücksspiel gegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV verstoßen. Die Beklagte habe sehenden Auges in Kauf genommen, dass die Zahlung, wie sie sich der Beklagten darstellt, mit großer Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel stehe. Die Beklagte habe jedenfalls trotz der Möglichkeit des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV keinerlei wirksame Maßnahmen zur Erreichung des Gesetzeszweckes getroffen. Die Versicherung der Glücksspielanbieter die „gesetzlichen Vorschriften“ einzuhalten, reiche hierfür nicht aus, nachdem die Illegalität von Onlinecasinospielen nach § 4 Abs. 4 GlückStV eindeutig sei. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 15. April 2021

    LG Bonn, Urteil vom 14.02.2020, Az. 2 O 144/19
    § 134 BGB; § 4 GlüStV

    Das LG Bonn hat entschieden, dass eine Bank einem Spieler, der an möglicherweise sittenwidrigen Glücksspielen teilgenommen hat und seine Spieleinsätze mit der Kreditkarte der Bank gezahlt hat, die Spieleinsätze nicht zu erstatten hat. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 19. März 2021

    AG Leverkusen, Urteil vom 19.02.2019, Az. 26 C 346/18
    § 134 BGB, § 138 BGB, § 670 BGB, § 675 Abs. 1 BGB

    Das AG Leverkusen hat entschieden, dass das Kreditkartenunternehmen Mastercard Beträge, die ein Kunde unter Einsatz der Kreditkarte zur Teilnahme am verbotenen Glückspiel verwendet, nicht von dem Kunden erstattet verlangen kann. Bei dem Vertrag zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Karteninhaber handele es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich der Kreditkartenherausgeber verpflichte, die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Komme er dieser Verpflichtung nach, stehe ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Karteninhaber zu. Das gelte gem. § 670 BGB aber nur dann, wenn er die Aufwendung den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Die Zahlungen der Klägerin an die Online-Glückspielbetreiber seien indes keine Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Zwar dürfe das Kreditkartenunternehmen Zahlungen an Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zustehe. Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen sei allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehme. Das sei (nur) dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar sei, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zustehe, z.B. weil der Vertrag des Vertragsunternehmens mit seinem Kunden gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig sei. Ein Vertrag über die Teilnahme an verbotenem Glücksspiel sei aber nichtig. Vgl. auch LG Giessen (Spieler erhält sämtliche Wetteinsätze zurück) und AG Wiesbaden (Wie erhalte ich meinen Wetteinsatz zurück?). Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 16. März 2021

    AG Wiesbaden, Urteil vom 16.06.2017, Az. 92 C 4323/16
    § 134 BGB, § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Zahlungsdienstleister, der bewusst Finanzdienstleistungen für den Markt der Onlinewetten und Online-Glücksspielen anbietet und seine Homepage mit diesen verlinkt, keinen Anspruch auf Ausgleich des Negativsaldos des Kontos des Kunden hat, wenn dieser Negativsaldo durch Überweisungen an einen Anbieter für Online-Glücksspiele entstanden ist. Die von dem Zahlungsdienstleister ausgeführten Überweisungen waren gemäß § 134 BGB unwirksam. Das Verhalten des Kunden („Spielers“) sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Vgl. auch LG Ulm (LG Ulm: Zum Gerichtsstand bei Rückforderung von Casino-Einsätzen gegen PayPal). Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 15. März 2021

    LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021, Az. 4 O 84/20 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 2 GlüStV, § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV, § 4 Abs. 4 GlüStV, § 817 S. 1 GlüStV

    Das LG Gießen hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Casinos einem Kunden, der von sich behauptet hatte, spielsüchtig zu sein, 12.000 EUR erstatten muss, welche dieser zuvor bei Spielen in dem Casino verloren hatte. Das betroffene Casino-Angebot sei in Deutschland verboten gewesen sei, da der Anbieter hierzulande keine Lizenz erteilt bekommen habe; die Glücksspiel-Lizenz in Malta ändere hieran nichts. Da es sich um illegales Glücksspiel und in der Folge um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft gehandelt habe, sei der Spielvertrag nichtig und dem Kläger das Geld zu erstatten. Der Rückforderung des Klägers stehe nicht entgegen, dass der Spieler an dem unerlaubten Glücksspiel nicht hätte teilnehmen dürfen. Der noch gültige Glücksspielstaatsvertrag solle Spielteilnehmer im Sinne von § 1 GlüStV vor „suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiel“ schützen (vgl. z.B. § 1 Nr. 1 GlüStV: „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, ..„). Zwar soll am 01.07.2021 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten, nach welchem Online-Casinos nicht nur in Schleswig-Holstein, sondern bundesweit, eine Glücksspiellizenz beantragen können. Die bis dahin von den Aufsichtsbehörden praktizierte Duldung der Online-Casinos (hier: Hessisches Innenministerium) setze das geltende Glücksspielverbot aber nicht außer Kraft und sei im vorliegenden Fall daher unerheblich, so die Kammer.


    Rechtsanwalt für Einsätze in Online-Casino

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  • veröffentlicht am 14. April 2020

    LG Köln, Urteil vom 18.02.2020, Az. 31 O 152/19
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass Werbespots für Glücksspiel wettbewerbswidrig sind, wenn damit mittelbare auch Werbung für  Internetseiten betrieben wird, deren Betreiber unstreitig über keine gültige Glücksspiellizenz in Deutschland verfügen. Ohne Belang wi, ob die Betreiber eine Glücksspiellizenz nach einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügen. Der Prüfung eines Verstoßes gegen das Werbeverbot gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV stehe nicht entgegen, dass die Ausstrahlung der inkriminierten Werbespots bislang weder von den Landesmedienanstalten, noch von den Glücksspielaufsichten beanstandet worden seien. Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stünden nämlich grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Kammer merkte an, dass gemäß § 13 GVG die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit begründet sei. Es handele sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit: Beide Parteien seien vorliegend privatrechtlich organisiert und übten keine hoheitlichen Maßnahmen aus. Der Kläger stütze seinen Unterlassungsanspruch zudem auf das Wettbewerbsrecht. Anspruchsgrundlage und damit die streitentscheidenden Normen seien insbesondere §§ 3, 3a und 8 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Für diese sei der Zivilrechtsweg eröffnet. Zum Volltext der Entscheidung unten:


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  • veröffentlicht am 9. März 2020

    BGH, Urteil vom 07.11.2019, Az. I ZR 42/19
    § 3 Abs. 1 S.1 SpielV, § 21 Abs. 2 GlüStV

    Der BGH hat entschieden, dass Terminals zur Annahme von Sportwetten, die sich in Gaststätten befinden, nicht der Spielverordnung, genauer, der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV), unterfallen. Die Vorschriften des Glückspielstaatsvertrags seien auf derartige Geräte nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Sportwetten-Terminals in Gaststätten unterfallen nicht der Spielverordnung (SpielV).


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