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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. I ZR 149/08
    § 5 Abs. 1 GlüStV

    Der BGH hat entschieden, dass es Lottogesellschaften nicht grundsätzlich verboten ist, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Streitgegenständlich war eine Werbung für Jackpotausspielungen in der Weise, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben und unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt wurden. Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handele, sei die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem müsse die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch werde die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009, Az. 14 O 44/09 KfH III
    §§ 8 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern, die die Teilnahme an Internetgewinnspielen oder am Lotto „6 aus 49“ vermitteln sollen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine entsprechende Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Das Vorliegen einer Einwilligung habe der Anrufer zu beweisen. Die klagende Verbraucherzentrale konnte im vorliegenden Fall Unterlassung verlangen. Das Gericht führte aus:

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  • veröffentlicht am 29. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2010, Az. 1 U 365/09 – 91
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Berufsverband (hier: im Bereich des Gewinn- und Glücksspielwesens), der ausschließlich Nicht-Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen abmahnt und die Verstöße eigener Mitglieder ignoriert, rechtsmissbräuchlich handelt. Ein Missbrauch ergebe sich insbesondere daraus, wenn die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen maßgeblich von der Absicht getragen sei, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Anspruchsberechtigte nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzer vorgehe, da es den in Anspruch Genommenen freistehe, ihrerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen. Etwas anderes gelte aber, wenn die Auswahl der/s in Anspruch Genommenen diskriminierend erfolge. Dies sei dann anzunehmen, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgehe, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig dulde. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
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  • veröffentlicht am 8. September 2010

    EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07

    Der EuGH hat heute per Pressemitteilung verkündet, dass das in Deutschland geltende Glücksspielverbot gegen geltendes EU-Recht verstößt. Das Ziel der Bekämpfung von Gefahren, die aus dem Glücksspiel resultieren, werde nicht „in kohärenter und systematischer Weise“ verfolgt. Zum einen führten die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernten sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigten. Zum anderen betrieben oder duldeten die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterlägen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufwiesen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert werde. Unter diesen Umständen lasse sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Zur Pressemitteilung im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. September 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-4 U 21/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Verband für Gewerbetreibende die Klagebefugnis fehlt, wenn er nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die durch ihn geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auch voll durchzusetzen. Bei 24 offenen Verfahren gegen Mitbewerber seien liquide Mittel in Höhe von ca. 230.000 EUR bei weitem nicht ausreichend, wenn man pro Verfahren im Falle des Unterliegens mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 19.000 EUR rechnen müsse. Des Weiteren liege ein rechtsmissbräuchliches Handels des Verbandes vor, der stets verbandsfremde Konkurrenten abmahne, seine eigenen Mitglieder jedoch nicht diszipliniere. Ebenso entschied bereits das LG Hamburg. Das LG Kiel hingegen hatte sich in seiner Entscheidung Gedanken um die erforderliche Mitgliedszahl eines Verbandes gemacht, um überhaupt für Abmahnungen aktiv legitimiert zu sein. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 24. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 16.04.2009, Az. 222 C 2911/08
    § 657 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass dem Teilnehmer bei einem Online-Quiz bei richtiger Beantwortung aller Fragen der ausgelobte Gewinn (hier: 1.000.000 EUR) auszuzahlen ist. Der Kläger hatte allerdings zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 1.000 EUR eingeklagt, um die Rechtslage klären zu lassen. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei dem Spiel, bei dem Wissensfragen verschiedener Schwierigkeitsstufen im „Multiple-Choice“-Verfahren innerhalb einer bestimmten Zeit zu beantworten waren, nicht um ein verbotenes Glücksspiel gehandelt habe. Da kein Zufallselement vorhanden gewesen sei, sondern reines Wissen abgefragt wurde, habe ein Geschicklichkeitsspiel in Form einer Auslobung mit Gewinnzusage vorgelegen. Soweit ein Teilnehmer nach Registrierung alle Stufen erfolgreich absolviert habe, stehe ihm ein Gewinn in Höhe von 1 Mio. EUR zu. Der Kläger konnte zum Beweis einen Bildschirmausdruck der Gewinnmitteilung vorlegen.

  • veröffentlicht am 22. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Münster, Beschluss vom 14.06.2010, Az. 1 L 155/10
    §§ 8a, 58 Abs. 4, 59 Abs. 3, 59 Abs. 2 RStV; 1 Abs. 1 TMG; 3 Nr. 25 TKG

    Das VG Münster hat in diesem – noch nicht rechtskräftigen – Beschluss entschieden, dass ein Gewinnspiel im Internet, bei dem gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 39,99 EUR an einem mehrstufigen Quiz teilgenommen und am Ende ein Einfamilienhaus gewonnen werden kann, unzulässig ist. Zwar seien Gewinnspiele an sich durch den Rundfunkstaatsvertrag erlaubt, allerdings nur soweit sich das zu entrichtende Entgelt auf einen Betrag von 0,50 EUR beschränke. Auf die Frage, ob es sich gleichzeitig um ein unerlaubtes Glücksspiel handele, weil es letztlich vom Zufall abhänge, welcher der Gewinner das Haus erhalte, brauchte das Gericht nicht einzugehen.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2010, Az. I 4-U 198/09
    §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GlüStV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Lotteriewerbung (hier für „Lotto“), welche die Höhe des möglichen Gewinns blickfangmäßig herausstellt, rechtswidrig ist. Konkret ging es um die Aufmachung von Plakatträgern, die auf dem Bürgersteig oder in Fußgängerzonen vor die Annahmestelle für die Lotteriescheine gestellt wurden. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag dürfe eine Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sowohl die hervorgehobenen und doppelt angebrachten Aufschriften „Jackpot“ in schwarz auf gelbem Grund als auch der im Leuchteffekt besonders deutlich mitgeteilte Betrag von 4 Millionen Euro, die beide von roten Kreuzen umgeben seien, fielen, so der Senat, dem Betrachter besonders und schon aus einiger Entfernung auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.

  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2009, Az. 14 U 178/09
    §§ 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 3, 5 UWG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Versendung von Gewinnschreiben mit der Bitte an die Empfänger, eine kostenpflichtige 0900er-Telefonnummer anzurufen, wettbewerbswidrig ist. Verbrauchern wurden von der Beklagten mittels Brief eine Gewinnchance angekündigt, für weitere Informationen solle eine 0900er-Nummer gewählt werden. Dabei wurde durch Aufmachung und Wortwahl des Schreibens dem Verbraucher suggeriert, dass seine Gewinnchance sich durch den Anruf erhöhe. Der Anlockeffekt und die unklare Angabe der tatsächlichen Gewinnchancen beinhalte eine Irreführung der Verbraucher und sei deshalb wettbewerbswidrig.

  • veröffentlicht am 1. Juni 2010

    Vor einiger Zeit brachte telemedicus die Meldung heraus, das Land Schleswig-Holstein plane, den noch geltenden Glücksspielstaatsvertrag ab 2011 aufzukündigen und Access-Provider im Rahmen einer hoheitlichen Sperrverfügung (Access-Blocking) zur Sperrung illegaler Glücksspielangebote anzuhalten. Entsprechende Pläne der CDU/FDP-Koalition sollen nun in einem Kommentar zu einem Posting bei netzpolitik.org dementiert worden sein. (mehr …)

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