Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Gekaufte E-Mail-Adressen sind zu bezahlen, wenn Rechtswidrigkeit der Datengewinnung bekannt und kein „Double-Opt-in“ vereinbart warveröffentlicht am 30. Oktober 2009
OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az. 23 U 1818/09
§§ 346; 433; § 634; § 640 Abs. 2 BGBDas OLG München hat darauf hingewiesen, dass E-Mail-Adressen, die zu Werbezwecken eingekauft werden, und bei denen die Rechtswidrigkeit der Adressgewinnung (hier: in Folge eines Internetgewinnspiels) bekannt ist, bezahlt werden müssen. Die Klägerin verlangte die Bezahlung von etwa 180.000 E-Mail-Adressen gemäß einem zwischen den Parteien im November 2007 geschlossenen Vertrag. Im Berufungsverfahren begehrte die Beklagte, die in dieser Instanz auch den Rücktritt erklärt hatte, Klageabweisung, hilfsweise die Verurteilung nur zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Übergabe beweiskräftig dokumentierter Einwilligungen. Die Adressen seien mangelhaft, da sie nicht im Double-Opt-ln-Verfahren generiert worden seien, eine zu geringe Konversionsrate gehabt hätten und zum Teil erfunden seien. Die Berufung wies der Senat zurück. (mehr …)
- 95.000 EUR-Bußgeld gegen Sender 9Live wegen verbotenem Gewinnspielveröffentlicht am 28. Oktober 2009
Gegen den Fernsehsender 9Live ist von der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) ein Bußgeld von 95.000 EUR verhängt worden. Der Sender will sich dem Vernehmen nach gegen die Strafe wehren. Vorgeworfen werden 9Live irreführende Äußerungen, Intransparenz, Vorspiegelung von Zeitdruck und fehlende Informationen in verschiedenen Geldshows, allesamt Verstöße gegen die Vorschriften für TV-Gewinnspiele. „Diese Bußgelder sind ein empfindlicher Warnschuss für 9Live. Bei weiteren Verstößen werden die Landesmedienanstalten nicht zögern, die Bußgelder auch noch zu erhöhen“, kommentierte der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung (JavaScript-Link: Pressemitteilung ZAK).
- LG Kiel: Zum abmahnenden Wettbewerbsverband mit einer unzureichenden Mitgliederzahlveröffentlicht am 16. Oktober 2009
LG Kiel, Urteil vom 26.05.2009, Az. 16 O 40/09
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband, der auf einem regional umgrenzten Markt lediglich 9 Mitglieder vorweisen kann, nicht zur Abmahnung berechtigt ist, da keine „erhebliche Anzahl“ von Unternehmern im relevanten Gebiet dem Verband angehört. Aus diesem Grund fehle die Aktivlegimation zum Aussprechen von Abmahnungen. Vorliegend hatte ein Verband, der vorwiegend Mitglieder aus dem Bereich des Glücksspielwesens besaß, eine einstweilige Verfügung gegen einen Glücksspielvermittler erwirkt, der über die Beilage in verschiedenen Tageszeitungen Schleswig-Holsteins Lottoscheine verteilt hatte. Die Beklagte behauptete jedoch, dass der Kläger dazu nicht befugt gewesen sei, und erhielt Recht. Das Gericht führte aus, dass es für die Abmahnungsbefugnis nicht auf die Gesamtzahl der Mitglieder des Verbands ankomme, sondern bei einem regional begrenzten Verstoß lediglich die Unternehmen miteinbezogen werden dürften, die ebenfalls ihren Sitz in der betroffenen Region (Schleswig-Holstein) hätten.
- LG Köln: Das Verbot für Glücksspielwerbung im Internet ist verfassungsgemäßveröffentlicht am 14. Oktober 2009
LG Köln, Urteil vom 09.07.2009, Az. 31 O 599/08
§ 4 GlüStV; § 2 Abs. 1 GlüStV AG (NRW) ; §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass das Verbot des Anbietens und des Bewerbens von Glücksspielen im Internet verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Im entschiedenen Fall verlangte die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens vom einem privaten Glücksspielanbieter Unterlassung hinsichtlich öffentlicher Glücksspiele im Internet, die sich an Einwohner der Bundesrepublik richten. Das Gericht gab diesem Anspruch statt. Der Einwand der Gegenseite, dass sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt werde, drang nicht durch. Das Gericht legte dar, dass das Verbot von Glücksspielen im Internet auf dem Jugendschutz beruhe und dies dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vorgehe. Gerade im Internet sei eine effektive Alterskontrolle nicht möglich. Diese sei aber erforderlich, um im Sinne einer Suchtprävention der Wett- und Spielsucht vorzubeugen. Um dem Jugendschutzgedanken Rechnung zu tragen, sei eine andere, mildere Möglichkeit neben einem Verbot des Glücksspiels im Internet nicht gegeben. (mehr …)
- OLG Saarland: Vermittlung von Glücksspielen auch durch Einladung zu sog. Win-Fondsveröffentlicht am 13. Oktober 2009
OLG Saarland, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 1 U 601/08-177
§§ 3 Abs. 6; 4 Abs. 4 GlüStVDas Saarländische OLG hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es für das Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen ausreicht, wenn dem Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an Lottoausspielungen und anderen Gewinnsplelen verschafft wird. Ob dies durch eine Beteiligung an sogenannten „Win-Fonds“ oder unmittelbar durch Teilnahme an den entsprechenden Glücksspielen erfolge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da ungeachtet der rechtlichen Konstruktion im Endeffekt in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied bestehe; in beiden Fällen werde dem Kunden letztlich die Teilnahme an einem Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance biete, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regelfall jedoch zum Verlust des Einsatzes führe (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67). (mehr …)
- KG Berlin: Stehen die Sterne günstig für Lotto? – Zur unzulässigen Bewerbung von Glücksspielenveröffentlicht am 12. Oktober 2009
KG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 168/08
§§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GlüStVDas KG hat entschieden, dass die Bewerbung von Lottospielscheinen für die Lotterie „6 aus 49“ mit so bezeichneten „Horoskop-Spielscheinen“ im Verhältnis zu Konkurrenten wettbewerbswidrig ist. Dabei hat das Gericht den Begriff des Wettbewerbers weiter gefasst. Die Beklagte bietet gegen Entgelt die Teilnahme an einer eigenen Lottoausspielung an; die Klägerin bietet Anteile an Gesellschaften („WinFonds“) an, die wiederum an Ausspielungen teilnehmen und den dadurch erzielten Gewinn im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung verteilen. Im Grunde werde aber nach Auffassung des Gerichts die gleiche Leistung angeboten, nämlich der Verkauf von Gewinnchancen an einem Gewinnspiel, bei dem die Kunden ihr eingesetztes Geld verlieren oder durch ihre Teilnahme einen Gewinn erzielen.
(mehr …) - VG Neustadt: Sportwettenanbieter in Rheinland-Pfalz dürfen weiter machenveröffentlicht am 6. Oktober 2009
VG Neustadt, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 5 L 806/09 u.a.
Das VG Neustadt hat anlässlich mehrerer Eilverfahren entschieden, dass private Sportwettenbetreiber, die als Annahmestellen für Anbieter aus Wien oder Malta fungieren, ihre Tätigkeit weiter betreiben dürfen. Das Land Rheinland-Pfalz hatte bereits in den Jahren 2007/2008 Untersagungsverfügungen gegen die Annahmestellenbetreiber erwirkt, das VG Neustadt hatte jedoch – bestätigt durch das OVG Rheinland-Pfalz – eine aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Betroffenen angeordnet. Nach Änderung des Landesglücksspielgesetzes im Dezember 2008 versuchte das Land Rheinland-Pfalz erneut, die Verfügungen mit sofortiger Wirkung durchzusetzen. Wieder entschied jedoch das VG, dass die Annahmestellen weiter geöffnet bleiben dürfen.
- OVG Berlin-Brandenburg: Angebot von Sportwetten mit Anbietern im Ausland über Internet-Terminals unzulässigveröffentlicht am 5. Oktober 2009
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2009, Az. 1 S 93.08
§ 4 GlüStVDas OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot von Geräten, die den Abschluss von Sportwetten über das Internet mit einem lizenzierten Anbieter in Malta ermöglichen, rechtmäßig ist. Die Antragsteller erwarben für ihre Spielhalle drei dieser Wettterminals und verwalteten treuhänderisch die Wetteinnahmen. Die zuständige Behörde forderte die sofortige Entfernung der Wettautomaten sowie der Werbung für das Wettangebot. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols, die die Bekämpfung der Wettsucht zum Ziel hätten, seien verfassungsgemäß. Der Einwand der Antragsteller, dass andere, ebenso gefährdende Spielbereiche wie das Automaten- oder Casinospiel nicht neu geregelt oder Vertriebswege für Lotto nicht reduziert worden seien, greife nicht durch. Dass die Neuregelung und die Umsetzung derselben noch Defizite im Vollzug aufweise, bedeute nicht, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages selbst unwirksam seien. Ein Defizit der Regelungen selbst ließe sich nicht erkennen.
- VG Karlsruhe: Auf Bundesland beschränktes Glückspielangebot ist rechtswidrigveröffentlicht am 4. Oktober 2009
VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2009, Az. 3 K 1261/09
§ 80 Abs. 5 VwGO, § 9 Abs. 1 S. 1 – 3 GlüStVDas VG Karlsruhe hat entschieden, dass ein auf das Bundesland Baden-Württemberg beschränktes Glücksspielverbot rechtswidrig ist. Nach vorheriger Anhörung durch das Hessische Ministerium des Innern hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.05.2009 untersagt, in Baden-Württemberg Glücksspiel zu veranstalten, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Die Antragsstellerin begehrte daraufhin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.05.2009 anzuordnen, u.a. weil ihr etwas Unmögliches abverlangt werde; es sei technisch nicht durchführbar, bei jedem Spielinteressierten festzustellen, wo er sich aufhalte. Diese Rechtsansicht vertrat auch das Verwaltungsgericht. Noch am 22.07.2009 hatte der BayVGH eine Erfüllung des Glückspielverbots mittels Geolokalisierung für machbar gehalten (Link: BayVGH). (mehr …)
- OVG Lüneburg: Kein Glücksspiel am Bankautomatveröffentlicht am 29. September 2009
OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2008, Az. 11 ME 476/07
§§ 4 GlüStV; 4, 5, 22, 23 NGlüSpGDas OVG Lüneburg hat in diesem Beschluss die Einrichtung von Lotterieangeboten bei so genannten Kunden Service Terminals der Sparkassen untersagt. Die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH plante, ihr Angebot zu erweitern und Sparkassenkunden an den Service Terminals, die normalerweise dem Drucken von Kontoauszügen, dem Abheben von Bargeld, dem Aufladen der Geldkarte und anderen Dingen dienen, die Möglichkeit zu geben, dort auch nach Identifizierung durch ihre EC-Karte Lottoscheine auszufüllen oder Quicktipps abzugeben. Die Aufsichtsbehörde wandte sich gegen dieses Vorhaben noch vor Start eines Pilotprojekts und bekam vor dem OVG Lüneburg Recht. Die Lotto-Gesellschaft besaß für den geplanten neuen Vertriebsweg nicht die erforderliche Erlaubnis. Diese war ihr auch nicht zu erteilen, weil der geplante Vertrieb über Sparkassen Terminals den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwider laufen würde. Der Plan der Antragstellerin würde zu einer Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen führen, da an bis zu 1200 Terminals rund um die Uhr die angebotenen Lotterien gespielt werden könnten. Kunden, die nur das Terminal für ihre Bankgeschäfte nutzen wollten, könnten durch das Lotto-Logo erst zum Spielen animiert werden. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Wetten nicht zu einem „allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens“ zu machen, widersprechen. Durch die unbeobachtete Nutzung des Terminals würde zudem ein anonymes Spielen ermöglicht, was für die Bekämpfung von Suchtgefahren nicht geeignet erscheine.