IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBayerischer VGH, Beschluss vom 22.07.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185
    §§ § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 EG

    Der Bayerische VGH hat in diesem Urteil ausführlich zur Verfassungsgemäßheit und europarechtlichen Zulässigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrages ausgeführt und im Rahmen seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Erfüllung eines auf ein Bundesland beschränkten Glücksspielverbots nicht unverhältnismäßig ist. Aufgrund von Geolokalisationsprogrammen bestehe ganz allgemein die Möglichkeit, Werbung und Spielangebote räumlich auf die Lizenzbereiche zu beschränken, so dass das Verbot des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV auch in räumlicher Hinsicht nicht über das erforderliche Maß hinausgehe (vgl. EuGH vom 24.3.1994, NJW 1994, 2013 – Schindler Rn. 62). Zur weiteren Rechtsprechung des Bayerischen VGH in Rechtsfragen des Glücksspiels vgl. folgende Pressemitteilungen aus dem November und Dezember 2008 (Link: PM1, PM2). (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2009

    KG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 145/08
    § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das KG Berlin hat sich in dieser Entscheidung sehr ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit (Rechtsmissbräuchlichkeit) eines Antrags auf einstweilige Verfügung befasst, und zwar unter den Gesichtspunkten, dass 1) die Anwälte die Rechtsverstöße angeblich selbst ermittelten, 2) die Abmahnung lediglich darauf aus sei, den Beklagten wirtschaftlich zu schädigen, 3) es sich um eine sog. Mehrfachinanspruchnahme handele und 4) die Klägerin selbst wettbewerbswidrig handele (sog. Unclean-Hands-Einwand). Im Weiteren führte das Kammergericht ausführlich zu der Zulässigkeit von Werbung für Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages aus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    KG Berlin, Urteil vom 12.08.2009, Az. 24 U 40/09
    §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung mit einem lachenden „LOTTO-Trainer“ mit dem Text: „Der LOTTO-Trainer meint „Viel Glück!“ auf Werbetafeln gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV verstößt, so dass diese Werbung als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei und der Klägerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten zustehe.  Nach § 5 Abs. 1 GlüStV habe sich der zulässige Inhalt einer Werbung für Glücksspiel auf schlichte Information und die Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Diese Beschränkung werde durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV dahin gehend konkretisiert, dass eine – grundsätzlich zulässige – Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder aufmuntern dürfe. Da jeder Art von Werbung ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent sei, richte sich dieses Verbot vor allem gegen unangemessene und unsachliche Werbung. Ausgeschlossen werden solle vor allem eine unmittelbare und „gezielte“, also in erster Linie auf die Spielteilnahme ausgerichtete Appellfunktion (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, München 2008, § 5 GlüStV Rn. 22). (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. September 2009

    VG Berlin, Beschluss vom 14.08.2009, Az. 4 L 274.09
    §§ 3, 12 – 15 GlüStV

    Das VG Berlin hat per Pressemitteilung vom 25.08.2009 darauf hingewiesen, dass ein Pachtvertrag über eine Gaststätte nicht im Wege eines Internet-Gewinnspiels vermittelt werden. Das VG Berlin bestätigte eine Verbotsverfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg, mit der dem Betreiber eines Lokals die Abhaltung eines entsprechenden Gewinnspiels untersagt worden war. Der Antragsteller hatte im Internet ein Online-Spiel durchführen wollen, bei dem einfache Rechenaufgaben möglichst schnell gelöst werden sollten. Voraussetzung hierfür war eine Registrierung zum Preis von 9,99 Euro pro Spielschein. Der Gewinner sollte nicht nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Pachtvertrags über ein Caféhaus zu einem monatlichen Zins von etwa 1.300,00 EUR erhalten, sondern auch Eigentümer sämtlicher Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 Euro werden. Für den Fall, dass sich bis zu einem Stichtag weniger als 10.000 Gewinnspielteilnehmer registrierten, sollte das Gewinnspiel nicht stattfinden; die einbezahlten Beträge sollten unter Einbehaltung einer „Bearbeitungsgebühr“ von 5,99 € pro Spielschein erstattet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 18.08.2009, Az. 6 U 103/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV

    Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. Insbesondere dürfe die Werbung nicht im Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Dadurch solle das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden, ferner das Glücksspielangebot begrenzt und der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    EuGH, Urteil vom 08.09.2009, Az. C?42/07
    Art. 49, 234 EGV

    In diesem Vorabentscheidungsersuchen hatte der EuGH über das portugiesische Verbot von Glücksspielen im Internet zu befinden und kam zu folgendem Entschluss: Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie die Bwin International Ltd, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen. Zu dem Verfahren hatten nahezu alle europäischen Mitgliedsstaaten schriftliche Stellungnahmen abgegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Nachdem das VG München dem Versuch einer Hausverlosung per kostenpflichtiger Teilnahme eine Absage erteilt hat (Link: VG München), wird nun vermehrt versucht, Häuser auf anderem Wege an geneigte Interessenten zu bringen. Die dabei zu Tage tretenden, bisweilen höchst abenteuerlichen Ansätze, das verbotene Glücks- oder Gewinnspiel zu umgehen, wollen wir hier nicht näher kommentieren. Von größerem Unterhaltungswert erscheint uns ohnehin der fast in jedem von uns betrachtetem Modell zu findende potentielle Versuch, die Teilnehmer auf einem Umwege für eine bloße Gewinnaussicht nicht unerheblich zur Kasse zu bitten. Dieser Versuch könnte möglicherweise sogar als Hauptbeweggrund für die Veranstaltung der Hausverschacherung gelten. Zum Modell: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2009, Az. 6 U 48/08
    §§ 3, 4, 8 UWG

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Urteil einer Fluglinie untersagt, ein Gewinnspiel dergestalt zu veranstalten, dass ein Reisebüro, über welches in einem bestimmten Zeitraum die meisten Flüge dieser Fluglinie gebucht werden, einen Einkaufsgutschein über 5.000,- EUR erhält. Zwar sei eine Verknüpfung von Gewinnspielteilnahme und Erwerb einer Ware/Dienstleistung nur gegenüber Verbrauchern unzulässig, so dass grundsätzlich eine solche Ausschreibung für Reisebüros möglich erscheine. Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch die Gefahr, dass eine mittelbare unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern stattfinden könne. Obwohl ein Verbraucher sich bewusst sei, dass ein Reisebüro auch auf den eigenen Vorteil hinarbeite, so erwarte er doch eine kompetente, sorgfältige und sachlich richtige Beratung hinsichtlich Anreise, Unterkunft und anderer Details einer geplanten Reise. Diese sei dann gefährdet, wenn ein Anbieter von Reiseleistungen gegenüber anderen Anbietern, für die das Reisebüro zuständig ist, so große Vergünstigungen verspricht, dass eine massive Beeinflussung der Mitarbeiter stattfindet, die zu irreführender Beratung führen könne. Mit einem solchen Anreiz eines Buchungswettbewerbs könne der Verbraucher – im Gegensatz zu üblichen Provisionen – nicht rechnen und dies in der Folge auch nicht in seine Beurteilung der Beratung miteinfließen lassen, so dass er den Wert der Beratung nicht entsprechend relativieren könne.

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    LG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 GlüStV; 8a RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung einer Tombola mit 50-Cent-Losen im Internet unzulässig ist. Der Antragsgegner bewarb die Tombola zusätzlich mit dem Slogan „Jetzt gewinne ich, was ich will“ und vergab bei Registrierung auf seiner Webseite 2 Gratislose. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragsgegner sich wettbewerbswidrig verhalte, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es handele sich in diesem Fall nicht um eine Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Zwar betrage der Preis für ein Los 50 Cent, jedoch sei das Entgelt für die Teilnahme an der Tombola gerade nicht darauf beschränkt. Der Spieler kann das zu entrichtende Entgelt jederzeit in 50-Cent-Schritten erhöhen. Darauf sei das Spiel des Antragsgegners auch ausgerichtet, der den Spieler dazu animiere, mehr als ein Los zu erwerben und damit seine Gewinnchancen zu erhöhen und ggf. die Ausspielung in zeitlicher Hinsicht herbeizuführen. Die Bewerbung der Tombola verstoße ebenfalls gegen die Vorschriften des GlüStV, da der genannte Slogan und die Gratisgabe von zwei Losen über die allein zulässige Information und Aufklärung über das Glücksspiel hinausgingen und zur Teilnahme ermunterten.

  • veröffentlicht am 20. August 2009

    Nach einer Pressemitteilung der bwin AG hat die Division on Addictions, Cambridge Health Alliance, ein Harvard Medical School Teaching Affiliate im Rahmen einer langjährigen Partnerschaft mit bwin, einem namhaften Online-Gaming-Anbieter, eine Studie zum Online-Poker vorgestellt. Es soll sich weltweit um die erste epidemiologische Studie zum Online-Poker überhaupt handeln. Dabei seien 3.445 Online-Pokerspieler über die Dauer von zwei Jahren untersucht worden. Ergebnis: a) Online-Gaming weise kein höheres Problempotenzial als Offline-Gaming auf. b) Maßnahmen im Bereich Responsible Gaming zeigten Wirkung (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

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