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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2016

    LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15
    § 13 TMG, § 3a UWG,

    Das LG Köln hat entschieden, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß zu werten ist. Auch dürfe keine Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google adWords gemacht werden, ohne die für den genannten Preis gewährte Leistung zu beschreiben. Gegen die einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Sie ist mit einem für wettbewerbsrechtliche Verfahren eher hohen Streitwert von 50.000 EUR versehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, Az. 28 O 14/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber der Suchmaschine Google für Rechtsverletzungen Dritter auf von der Suche erfassten Websites selbst haftet, wenn er über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist und gleichwohl keine geeigneten Maßnahmen ergreift, den Aufruf des Inhalts über die Suchmaschine zu blockieren.  Der Betreiber einer Suchmaschine sei zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Auch bestehe kein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters für Suchbegriffe zu rechtsverletzenden Inhalten. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer unzumutbar erschweren. Eine Verantwortlichkeit komme jedoch dann in Betracht, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange, welche durch die eigene Indexierung auffindbar gemacht werde. Weise ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, könne der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. April 2015

    BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13
    § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; Art. 9 Abs. 1 GemeinschaftsmarkenVO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Markeninhaber der Werbung eines Konkurrenten per Google AdWords-Anzeige mit seiner Marke (hier: ROLEX) zustimmen muss, wenn die Werbung keine Markenrechte verletzt. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Werbende Gebrauchtwaren einer Marke vertreiben wolle, für welche bereits Erschöpfung eingetreten sei. Die Nichterteilung der Zustimmung für eine AdWords-Werbung mit dem Markenbegriff bzw. die Einlegung einer so genannten Markenbeschwerde bei Google stelle dann eine gezielte Behinderung des Wettbewerbers dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11
    § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als sog. Keyword in einer Google AdWords-Anzeige unzulässig ist, wenn ein deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt. In diesem Fall werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt und die Rechte des Inhabers verletzt. Vorliegend ging es um die Verwendung der Marke „Parship“ durch einen Konkurrenten der bekannten Partnerschaftsvermittlung. Die Verteidigung der Beklagten, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche Keywords bei Google gebucht worden seien, wies das Gericht als prozessual unzulässig zurück, da es um eigene Handlungen und Wahrnehmungen der Beklagten gehe, welche die Klägerin nicht kennen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014, Az. 2 O 162/13
    § 10 S.1 TMG

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass Google zur Entfernung von Links verpflichtet ist, die zu Webseiten Dritter mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten weiterleiten. Allerdings hafte Google unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung erst nach Mitteilung über die Existenz des rechtswidrigen Links in den Suchergebnissen und Setzung einer angemessenen Prüffrist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2014

    LG Berlin, Urteil vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/13
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Google die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht generell mit einer automatischen Antwort, die auf Hilfeseiten verweist, versehen darf. In diesem Fall tauge die Adresse nämlich nicht – wie im Telemediengesetz vorgeschrieben – zur unmittelbaren Kontaktaufnahme. Eine solche setze eine Möglichkeit zur Kommunikation voraus. Die E-Mails würden jedoch nicht von einem Mitarbeiter zur Kenntnis genommen, sondern per automatischer Antwort abgearbeitet. Zwar müsse nach Auffassung des Gerichts nicht jede einzelne E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet wer­den, es dürfe allerdings auch nicht von vorneherein feststehen, dass keine einzige über die ange­gebene Adresse eingehende E-Mail gelesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Braunschweig, Urteil vom 02.04.2014, Az. 2 U 44/12
    Art. 9 Abs. 1b EGV 40/94, Art. 9 Abs. 2 EGV 40/94, Art. 12b EGV 40/94; § 14 MarkenG, § 23 MarkenG; § 7 Abs. 1 TMG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite mit einer internen Suchmaschine, der die Anfragen und Ergebnisse seiner Suchmaschine auswertet und externen Suchmaschinen, z.B. Google, zur Verfügung stellt, für dadurch begangenene Markenverletzungen als Störer haftet. Die Treffer der externen Suchmaschine seien ihm dabei zuzurechnen. Die Verletzung von Prüfpflichten sei jedoch erst zu bejahen, wenn der Betreiber auf eine Markenverletzung hingewiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammGoogle hat auf ein aktuelles Urteil des EuGH (hier) als „erste Maßnahme“ mit einem Online-Formular für Löschungsanträge (s. unten) reagiert, nach dem betroffenen Nutzern das Recht eingeräumt wird, von Suchmaschinen die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, „die ihren Namen enthalten, sofern diese Ergebnisse in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.“ (Zitat Google). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Mai 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.04.2014, Az. 6 U 272/10
    Art. 9 Abs. 1 Buchst. c EGV 207/2009

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es eine unlautere Nutzung einer fremden Marke ist, wenn sie im Wege des „keyword advertising“ als Schlüsselwort für eine Google-Adwords-Anzeige genutzt wird und zwar in der Anzeige selbst nicht auftaucht, jedoch die unter der fremden Marke angebotenen Waren in einem schlechten Licht gezeigt werden. Vorliegend hatte die Beklagte die Marke der Klägerin für Erotikartikel auf diese Weise genutzt und in ihrer Anzeige mit „Ersparnis bis 94% garantiert“ geworben. Dies habe die Produkte der Klägerin als überteuert erscheinen lassen. Weitere Gründe für die Annahme einer Unlauterkeit bei der Wahl einer fremden Marke als Keyword seien das Angebot von Nachahmungen oder die Verwässerung oder Verunglimpfung der bekannten Marke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2014

    EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12
    EU-RL 95/46/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass Privatpersonen grundsätzlich ein direkter Löschungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich Links zusteht, die ihre Person betreffen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, sei u. a. zu prüfen, ob die Person ein Recht darauf habe, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt werde, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht würden. Wenn dies der Fall sei, seien die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es lägen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigten. Zur Pressemitteilung Nr. 70/14: (mehr …)

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