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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 8. August 2022

    LG Duisburg, Urteil vom 10.05.2022, Az. 22 O 67/21 – nicht rechtskräftig
    Art. 8 HCVO, Art. 10 HCVO

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Werbung

    „Mehrfach höhere Bioverfügbarkeit gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln“
    „Es muss weniger Wirkstoff eingesetzt werden und trotzdem wird mehr Wirkung erzielt“
    „Weniger Wirkstoffverlust bis er das Zielgewebe erreicht durch Schutz der Liposome“
    „In Studien wird belegt, dass liposomales Vitamin C 3 Mal besser vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann gegenüber herkömmlichem“
    und
    „Der Hauptbestandteil bildet …(EGCG), bei dem sogar eine liposomal 4000-fach erhöhte Wirkung bewiesen wurde.“ beurteilt.“

    für liposomale Nahrungsergänzungsmittel wettbewerbswidrig ist. Bei „liposomalen Nahrungsergänzungsmitteln“ sollen die Nährstoffe des Nahrungsergänzungsmittel in sehr kleinen Transportkugeln aus natürlichen, ungesättigten Fettsäuren vom menschlichen Körper aufgenommen werden. Hierin lägen unzulässige nährwertbezogene Angaben nach Art. 8 Health Claim Verordnung (HCVO). Die Angaben,

    das Produkt unterstütze das Immunsystem,
    „Damit das aufgenommene Calcium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, wird Vitamin K2 benötigt“ und
    „Curcumin wird schon seit Jahrtausenden als Heilmittel in der traditionell chinesischen Medizin verwendet“

    erachtete das Gericht als spezielle gesundheitsbezogene Angaben. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind solche Angaben grundsätzlich nur erlaubt, wenn sie zugelassen sind. Da keine Zulassung vorlag, wertete das Gericht die Angabe als unzulässig. Hinweis: Für Vitamin K ist lediglich die Angabe zugelassen, dass dieses zu einer normalen Blutgerinnung beiträgt. Auf das Verfahren hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.


    Rechtsanwalt für Nahrungsergänzungsmittel

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