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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2023

    LG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2022, Az. 11 O 52/21
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 1 HeilpraktikerG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber einer nicht-ärztlich geleiteten Praxis für diese nicht mit den Bezeichnungen „Osteopath“, „Osteopathie“ oder „Vollzeit-Osteopathie-Praxis“ werben darf, wenn er selbst nur Heilpraktiker beschränkt auf die Physiotherapie ist. Bei Osteopathie handele es sich um eine manuelle Form der Therapie, also eine Heilbehandlung, die gem. § 1 HeilpraktikerG nur durch Ärzte oder Heilpraktiker ausgeübt werden dürfe. Dass eine Mitarbeiterin mit einer Arbeitszeit von lediglich neun Wochenstunden auf 450-EUR-Basis über eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügt habe berechtige nicht dazu, von einer „Vollzeit-Osteopathie-Praxis“ zu sprechen. Der Inhaber selbst führe auch über seine eigene Qualifikation in die Irre. Eine Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart wurde nach Angaben der Wettbewerbszentrale zurückgenommen. Colorandi causa wies die Kammer darauf hin, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Verband, dessen Gründer und 1. Vorsitzender der Inhaber der Praxis war, die Wiederholungsgefahr nicht ausräume. Es handele sich ersichtlich um eine Gefälligkeit des Verbandes, der gegenüber seinem Vorsitzenden voraussichtlich keine Folgeverstöße ahnden oder gar Vertragsstrafen geltend machen würde.

  • veröffentlicht am 4. Januar 2021

    OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020, Az. 4 W 116/20
    § 3a UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 3 Nr. 1 MPG, § 3 HWG, § 3 Abs. 4 ProdSG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ProdSG 

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Maske, die mit einer – im Stile einer Comic-Zeichnung gehaltenen – Zeichnung eines geöffneten Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt ist, nicht als Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 MPG einzustufen ist und dies auch vom Rechtsverkehr so angenommen werde. Die Maske selbst sei nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen. Auch ihre oben beschriebene Gestaltung weise nicht auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken hin. Die Verpackung der Maske enthalte ebenfalls keinerlei – ausdrückliche oder auch nur konkludente – Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken. Es bedürfe bei dem Vertrieb der hier in Rede stehenden Stoffmaske auch keiner ausdrücklichen Klarstellung, dass es sich nicht um ein „Medizinprodukt“ oder um ein Produkt einer sonstigen besonders geregelten Produktkategorie handele. Es sei nämlich nicht ersichtlich, wenn nicht sogar abwegig, dass der angesprochene Verkehr die hier konkret in Rede stehende „Alltagsmaske in Form einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ einer unter Verbraucherschutz-, Infektionsschutz-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsaspekten gesetzlich besonders geregelten Produktkategorie zurechne. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamm: Eine Stoffmaske mit Comicfratze ist kein Medizinprodukt).


    Produkt nicht ausreichend gekennzeichnet?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


     

     

  • veröffentlicht am 14. September 2020

    OLG Stuttgart, Urteil vom 6.8.2020, Az. 2 W 23/20
    § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass auch Corona-Helden keine kostenlosen Brillen versprochen werden dürfen. Gemäß § 7 Abs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, soweit keine der gesetzlich aufgeführten Ausnahmen vorliegt. In der kostenlosen Werbegabe sei aber weder ein (zulässiger) Geld- noch ein Naturalrabatt im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 HWG zu sehen. Die Unzulässigkeit der Produktwerbung setze keine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung voraus. Ferner ergebe sich bei kostenlosen Waren die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung auch daraus, dass sich die Beschenkten durch den (sofortigen oder späteren) kostenpflichtigen Erwerb anderer Produkte erkenntlich zeigten. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Heilmittelwerbung

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung bei verbotener, z.B. irreführender Heilmittelwerbung und anderem. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


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  • veröffentlicht am 25. August 2020

    OLG München, Endurteil vom 09.07.2020, Az. 6 U 5180/19
    § 9 HWG, § 3 Abs. 1 HWG, § 3a UWG

    Das OLG München hat das Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen gemäß § 9 HWG bestätigt. Die Aussage „Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“ in Verbindung mit der Möglichkeit eines „digitalen Arztbesuchs“ über eine App sei wettbewerbswidrig, so der Senat. Die beratenden Ärzte („eedoctors“) befanden sich im Ausland (Schweiz). Ein solcher digitaler Arztbesuch einschließlich der Möglichkeit einer Krankschreibung für nicht näher konkretisierte Behandlungsfälle und -situationen Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen werde von dem Ausnahmetatbestand des § 9 Satz 2 HWG, wonach vorausgesetzt werde, dass ein ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nach allgemein anerkannten Standards in den beworbenen Fällen nicht erforderlich sei, nicht gedeckt. § 9 HWG sei auch eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Die Regelung des § 9 HWG sei dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Heilmittelwerbung

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung bei verbotener, z.B. irreführender Heilmittelwerbung und anderem. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


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  • veröffentlicht am 3. Juli 2020

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2019, Az. 3 06 O 102/18
    § 1 HeilprG, § 3a UWG, § 5 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Begriff der „medizinische Kosmetikerin“, „Medizinkosmetikerin“ oder „Medical Beauty Lounge“ wettbewerbswidrig ist, da der Eindruck erweckt wird, die betreffenden Kosmetikerinnen könnten – ohne entsprechende Zusatzausbildung – auch medizinisch tätig werden. Ein ähnliches Verfahren verfolgt nach eigenen Auskünften die Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, vor dem LG München I, und zwar wegen der Bezeichnung der Kosmetikerin einer Hautarztpraxis als „medizinische Kosmetikerin“ ohne Qualifikation zur Durchführung medizinischer Behandlungen. In letzterem Fall findet noch eine mündliche Verhandlung am 27.10.2020 statt. Vgl. auch OLG Hamm: Durch den Hinweis „Haarsprechstunde bei Haarausfall“ wirbt ein Friseur irreführend mit Heilkundefähigkeiten .


    Rechtsanwalt für Werbung eines Kosmetikstudios

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 2. Juli 2020

    OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 16.06.2020, Az. I 4-U 13/20
    § 1 HeilprG, § 3a UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamm vertritt die Ansicht, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Friseur mit Aussagen wie „Haarsprechstunde bei Haarausfall und Kopfhaut-Problemen“ oder mit der Spezialisierung auf Diagnose und Therapien von unterschiedlichen Arten von Haarausfall und Kopfhaut-Problemen auf sich aufmerksam macht, und dabei durch Verwendung einer Vielzahl von für einen Friseur untypischen Begrifflichkeiten aus dem medizinischen Bereich dem Verbraucher suggeriert, eine medizinische Beratung leisten zu können und zu dürfen. Der Friseur verfügte nicht über eine entsprechende medizinische Ausbildung. Heilkundetätigkeiten dürfen nur von Ärzten und Heilpraktikern mit entsprechender Erlaubnis erbracht werden (vgl. auch § 1 HeilprG).


    Ist Ihre Friseurwerbung irreführend?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 12. November 2019

    EuGH, Urteil vom 12.11.2019, Az. C-363/18
    Art. 9 Abs. 1 lit i EU-VO 169/2011, Art. 26 Abs. 2 lit a EU-VO 169/2011

    Der EuGH hat entschieden, dass auf Lebensmitteln aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls diese Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften kommen, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, auch diese Herkunft angegeben werden muss. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Lebensmittelkennzeichnung

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 6. August 2019

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.12.2018, Az. 6 U 125/18
    § 929 Abs. 2 ZPO, § 3 HWG, § 3a HWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch nach über sechs Wochen zwischen zwischen Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung und Einreichung des Eilantrages bestehen kann. Der Zeitraum von 6 Wochen sei lediglich ein grober Zeitrahmen, an dem sich die Beurteilung des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit orientieren könne. Werde dieser Zeitraum geringfügig überschritten, könne gleichwohl auf Grund der Gesamtumstände ein Verfügungsgrund zu bejahen sein. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 7. März 2019

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.01.2019, Az. 6 W 96/18
    § 3 HWG, § 8 I, III Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein abmahnender Wettbewerbsverband darlegen muss, dass die beworbene Wirkungsweise eines Gerätes mit angeblich gesundheitsfördernder Wirkung nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Der auf die Untersagung gesundheitsbezogener, als irreführend angegriffener Wirksamkeitsaussagen gerichtete Verfügungsantrag habe allerdings dann Erfolg, so der Senat, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass die Wirksamkeit des beworbenen Mittels oder Verfahrens wissenschaftlich umstritten sei und der Antragsgegner auf die abweichenden wissenschaftlichen Meinungen nicht hingewiesen hat. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Abmahner muss vor Gericht grundsätzlich Nachweis führen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht).


    Haben Sie eine Abmahnung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) erhalten?

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2019

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.12.2018, Az. 6 W 97/18
    § 3 HWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen irreführender gesundheitsbezogener Wirksamkeitsaussagen Erfolg hat, wenn die wissenschaftliche Umstrittenheit seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht wird und der Antragsgegner sich trotz Möglichkeit zur Stellungnahme dazu nicht äußert. Vorliegend hatte der Antragsteller eine fehlende wissenschaftliche Sicherheit zu bestimmten Anwendungen der Magnetfeldtherapie mit Hilfe eines Handbuchs der Stiftung Warentest dargelegt und blieb durch den Antragsgegner unwidersprochen. Dies genüge dem erforderlichen Grad der Glaubhaftmachung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Einstweilige Verfügung gegen Wirksamkeitsaussagen).


    Soll Ihre Heilmittelwerbung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen?

    Haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten und benötigen Hilfe bei der Verteidigung? Oder möchten Sie Ihre Werbung prüfen lassen, um Abmahnungen möglichst zu vermeiden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


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