Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Stuttgart: Eine Apotheken-Homepage darf nicht für bestimmte Produkte werbenveröffentlicht am 15. Januar 2019
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018, Az. 2 U 41/18
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG; § 10 Abs. 1 HWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Apotheke gemäß dem Laienwerbeverbot des § 10 HWG auf ihrer Homepage nicht für verschreibungspflichtige Produkte werben darf. Dies gelte auch für sog. Rezeptur- und Defekturarzneimittel, die in der Apotheke selbst hergestellt werden. Werde der Name eines Produkts im Domainnamen der Apotheke genannt, stelle dies ebenfalls eine produktbezogene Werbung dar, ebenso wie die sofortige Präsentation eines Produkts beim Öffnen der Webseite, ohne dass der Nutzer noch weitere Suchschritte unternehmen muss. Dies gehe über die rein informatorische Angabe ohne Werbeabsicht hinaus. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Unzulässige Produktwerbung durch Apotheke).
Soll Ihre Werbung oder Ihr Internetauftritt gegen gesetzliche Verbote verstoßen?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen nun eine Unterlassungserklärung unterschreiben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.
- OLG Nürnberg: Die Werbung für eine Komplettbrille mit dem Zusatz „Fassung geschenkt“ kann zulässig seinveröffentlicht am 20. Dezember 2018
OLG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2018, Az. 3 U 881/18
§ 3a UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, Anhang Nr. 21 zu § 3 Abs. 3 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Bewerbung einer Brille mit dem Zusatz „Fassung geschenkt“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn der Verbraucher von einem vergünstigten Komplettangebot (Fassung und Gläser) ausgeht. Dies sei in der vorliegenden Konstellation der Fall. Dann handele es sich bei der „geschenkten“ Fassung nicht um eine unerlaubte Werbegabe im Sinne des HWG. Die Brillenfassung selbst unterfalle ohnehin nicht dem HWG, weil es sich nicht um ein Medizinprodukt handele. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – Brillenwerbung mit „Fassung geschenkt“).
Verstößt Ihre Werbung gegen gesetzliche Vorschriften?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten und wollen klären lassen, ob Ihr Verhalten rechtmäßig und wettbewerbskonform war? Oder wollen Sie Ihre geplante Werbung vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- LG Aschaffenburg: Eine Werbung mit Gewichtsabnahme ist gesundheitsbezogen und muss wissenschaftlich nachgewiesen seinveröffentlicht am 7. November 2018
LG Aschaffenburg, Urteil vom 24.07.2018, Az. 1 HK O 16/18
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; Art. 1 Abs. 3 HCVO, Art. 3 HCVO, Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 12b HCVO, Art. 13 ff HCVODas LG Aschaffenburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Gewichtsabnahme oder „Abnehmerfolgen“ eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben darstellt, die nach der Health Claims Verordnung (HCVO) zu beurteilen ist. Dabei sei unbeachtlich, dass eine Gewichtsabnahme auch ästhetische und kosmetische Auswirkungen habe. Es waren Aussagen zu beurteilen wie „Arbeitet der Fetteinlagerung und der Gewichtszunahme entgegen“ oder „Aber schöner ist es, unanstrengend wieder Taille und Hüfte zu erhalten, nämlich mit 2 Kapseln am Tag“ u.v.m. Die Wirkung der Gewichtsabnahme durch Einnahme eines bestimmten Produkts (hier: Blutorangen-Extrakt) müsse wissenschaftlich nachgewiesen sein, anderenfalls die Werbung wettbewerbswidrig sei. Für Studien zur Erbringung dieses Nachweises gelten dabei strenge Kriterien. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Aschaffenburg – Werbung mit Gewichtsabnahme).
Haben Sie unbewiesene Wirkungen versprochen?
Haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage? Möchten Sie Ihre weitere Werbung aus dem Bereich Heilmittel oder Nahrungsergänzungsmittel überprüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- LG Frankfurt a.M.: Aussagen über Wirkungen eines Arzneimittels müssen für den Gebrauch am Menschen geltenveröffentlicht am 31. August 2018
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2018, Az. 3-10 O 22/18
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG; § 3 HWG, § 3a HWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit einer bestimmten Wirkung unzulässig ist, wenn diese Aussage lediglich auf reinen Laborversuchen und nicht auf Tests am Menschen beruht. Eine klinische Relevanz für den Menschen sei im vorliegenden Fall (Bewerbung eines Hustensaftes mit „antiviral“) gerade nicht festgestellt und nachgewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – „antiviraler“ Hustensaft).
Ist Ihre Arzneimittelwerbung irreführend?
Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Zweifeln Sie jedoch, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- OLG Frankfurt a.M.: Eine „diätetische Behandlung“ darf nur mit wissenschaftlichen Nachweisen beworben werdenveröffentlicht am 16. August 2018
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.04.2018, Az. 6 U 186/17
§ 3a UWG; § 11 LFGB; Art. 7 LMIV; § 14b DiätVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Werbung für ein Lebensmittel mit der Angabe „zur diätetischen Behandlung von wiederholt auftretenden Blasententzündungen“ nur zulässig ist, wenn ein Wirksamkeitsnachweis geführt ist. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass das Lebensmittel auch geeignet sei, eine akute Blasenentzündung zu bekämpfen. Sei eine solche Wirkungsweise nicht durch wissenschaftliche Daten (randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung) belegt, liege eine Irreführung vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung für diätetische Behandlung).
Sollen Sie im Lebensmittel-/Gesundheitsbereich irreführende Angaben gemacht haben?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung eines Konkurrenten oder Verbandes erhalten oder droht eine gerichtliche Verfügung? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- OLG Hamburg: Keine Werbung mit „Kausaltherapie“, wenn Krankheitsursache nicht beseitigt wirdveröffentlicht am 31. Juli 2018
OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 U 96/17
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels als „Kausaltherapie“ irreführend ist, wenn das Mittel die Ursache der Krankheit nicht beseitigen kann. Eine „kausale Therapie“ habe in Fachkreisen die Bedeutung, dass der Grund/Auslöser einer Erkrankung behoben werde und nicht lediglich die Symptome behandelt würden. Vorliegend habe es sich um ein Mittel zur Behandlung eines Gendefekts gehandelt, welches jedoch nicht den Defekt beheben könne, sondern dauerhaft zur Substitution eines dadurch verursachten Mangels eingenommen werden solle. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Werbung Kausaltherapie).
Verwenden Sie unzutreffende Begriffe in Ihrer Werbung?
Haben Sie wegen einer Irreführung oder Falschangabe in der Werbung eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Zulässigkeit von Wirksamkeitsangaben auf Arzneimittelpackungenveröffentlicht am 11. Juli 2018
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 U 46/17
§ 10 AMGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach dem Arzneimittelgesetz zulässige ergänzende Angaben auf einer Arzneimittelverpackung keinen werblichen Überschuss aufweisen und nicht irreführend sein dürfen sowie vom zugelassenen Anwendungsgebiet gedeckt sein müssen. So sei die Aussage „Löst festsitzenden Schleim“ von dem Anwendungsgebiet „Erkältungskrankheiten der Atemwege mit zähflüssigem Schleim“ erfasst und enthalte keinen werblichen Überschuss. Anders sei dies bei Aussagen wie „Lindern Erkältungsbeschwerden wirksam“ oder „Nase und Atemwege werden dadurch wirksam befreit“. Bei Verwendung des Wortes „wirksam“ liege der werbliche Überschuss darin, dass dies so verstanden werden, dass eine besondere Wirksamkeit jenseits der üblichen, an individuelle körperliche Besonderheiten gekoppelte allgemeine Üblichkeiten vorliege. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Wirksamkeitsangaben für Arzneimittel).
Haben Sie Probleme bei der Kennzeichnung von Arznei-, Heil- oder Nahrungsergänzungsmitteln?
Haben Sie wegen falscher oder fehlender Angaben bereits eine Abmahnung erhalten? Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung für craniosakrale Osteopathie ohne Wirkungsnachweis ist unzulässigveröffentlicht am 28. Juni 2018
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.06.2018, Az. 6 U 74/17
§ 5 Abs. 1 UWG; Nr. 18 Anhang zu § 3 Nr. 3 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Werbung mit Wirkungsaussagen für craniosakrale osteopathiemedizinische Behandlungsmethoden unzulässig ist, weil die Behauptung wissenschaftlich umstritten sei bzw. ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehle und kein Wirkungsnachweis vorliege. Die Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der Osteopathie und Säuglingsosteopathie dagegen dürfe der beklagte Arzt weiter werbend einsetzen. Zur Pressemitteilung Nr. 25/2018 vom 25.06.2018:
Wird Ihnen irreführende Werbung für Heilbehandlungen vorgeworfen?
Haben Sie wegen angeblich falscher oder missverständlicher Angaben eine Abmahnung erhalten? Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.
- LG Hannover: Irreführende Wirkungsaussage bei Zahnpasta gegen Vitamin B12-Mangelveröffentlicht am 12. April 2018
LG Hannover, Urteil vom 09.05.2017, Az. 32 O 76/16
§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB; § 3a UWG; Art. 2 Anhang 3 EUV 655/2013Das LG Hannover hat entschieden, dass die Werbung für eine Zahnpasta mit der Aussage, diese „kann – regelmäßig angewendet – den Vitamin B12-Mangel […] ausgleichen“, wettbewerbswidrig ist. Es handele sich bei diesem Statement um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, die sich zwar auf ein Kosmetikum und nicht auf ein Lebensmittel beziehe, für welche aber trotzdem die hohen Anforderungen für solche Aussagen gelten. Für den Nachweis der Gültigkeit einer solchen Aussage sei im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliege, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei. Eine von der Beklagten vorgelegte Studie erfülle diese Anforderungen nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hannover – Zahnpasta mit B12).
Verwenden Sie irreführende Wirkungsaussagen?
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- OLG Karlsruhe: Unzulässige Werbung für ein diätetisches Lebensmittel als Gedächtnismedizinveröffentlicht am 29. März 2018
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2017, Az. 6 U 59/16
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV; Art. 5 HCVODas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Werbung für ein diätetisches Lebensmittel mit Aussagen wie „Gedächtnis- und Erinnerungsverlust und deren erste Anzeichen können Sie mit der Intelligenz der Natur wieder rückgängig machen“ oder „Ihr Gedächtnis kommt zu 100 Prozent zurück“ u.a. unzulässig ist. Bei dem beworbenen Produkt handele es sich um ein Lebensmittel, welchem keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden dürften. Vorliegend sei jedoch durch dramatische Formulierungen und Darstellungen zum Thema Gedächtsnisprobleme ein Krankheitsbezug hergestellt worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Lebensmittel als Gedächtnismedizin).
Wurden Sie wegen der Werbung für ein Lebensmittel abgemahnt?
Haben Sie wegen angeblich unzutreffender oder nicht erlaubter Werbeaussagen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.