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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Februar 2018

    OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018, Az. 2 U 39/17
    § 7 HWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von einem Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise, insbesondere Ärzte und Apotheker, gilt. Die für Verbraucher vom Bundesgerichtshof definierte Wertgrenze von einem Euro sei auch für Fachkreise anwendbar, da bei höherwertigen Zuwendungen auch hier die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung bestehe. Zur Pressemitteilung vom 22.02.2018 hier (OLG Stuttgart – Werbegeschenke an Fachkreise).


    Sollen Sie unzulässige Geschenke oder Rabatte gewährt haben?

    Müssen Sie sich deshalb gegen eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage verteidigen? Oder wollen Sie selbst gegen einen Mitbewerber vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 19. Januar 2018

    BGH, Beschluss vom 06.12.2017, Az. I ZR 167/16
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EU-VO Nr. 1924/2006

    Der BGH hat entschieden, dass ein Tee nicht mit der Bezeichnung „Detox“ und „Detox mit Zitrone“ beworben werden darf, da es u.a. an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich verbundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehle. Den Volltext finden Sie hier (BGH – Werbung mit gesundheitsbezogener Angabe „Detox“ nur bei wissenschaftlicher Absicherung).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen Ihrer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel erhalten?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 18. Dezember 2017

    LG Mannheim, Urteil vom 01.06.2017, Az. 23 O 73/16
    § 8 UWG, § 3a UWG; Art. 9 Abs. 1 g) LMIV, Art. 14 Abs. 1 a) LMIV

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass ein Importeur von Lebensmitteln zwar vor der Vertragserklärung eines Käufers gemäß Art. 14 Abs. 1a) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 h) und Art. 8 Abs. 1 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) angeben muss, dass er der Importeuer ist, an die Form diese Angabe aber keine näheren Anforderungen gestellt werden. Daher erachtete das Gericht es als ausreichend, dass ein Importeuer amerikanischer Fertigsuppen diese Eigenschaft in der Rubrik „Über uns“ seiner Webseite erwähnte. Diese Information sei im Wesentlichen im Fall einer Produkthaftung relevant. Bei einem solchen Fall sei dem Betroffenen aber auch ein gewisser Suchaufwand zumutbar. Zwar springe die Information nicht direkt ins Auge, sei jedoch auch nicht in seitenlangen AGB „versteckt“. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Mannheim – Kennzeichnung Lebensmittel).


    Sollen Ihre Produkte unzureichend gekennzeichnet sein?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihre Etiketten und Werbung vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 7. Dezember 2017

    KG Berlin, Urteil vom 18.07.2017, Az. 5 U 132/15
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 11 – Art. 19 EGV 1924/2006; § 3a UWG; § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines B12-haltigen Nahrungsergänzungsmittels mit „Das Immunsystem stärken“ unzulässig ist. Es handele sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, welche in dieser Form nicht von der HCVO zugelassen sei. Die gemäß der HCVO zugelassene Aussage „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“ unterscheide sich erheblich von der verwendeten Werbeaussage, welche deutlich darüber hinausgehe. Die zugelassene Formulierung beschränke sich darauf, dass die normale Funktion des Immunsystems erhalten bleibe oder allenfalls eine bestehende unterdurchschnittliche Funktion des Immunsystems auf das normale Niveau gehoben werde. Zudem dürften auch zugelassene Aussagen nur auf den Bestandteil eines Mittels geäußert werden, auf den sie sich beziehen und nicht – wie vorliegend – pauschal auf ein Mittel aus mehreren Bestandteilen. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Stärkung des Immunsystems).


    Haben Sie auf unzulässige Weise für ein Nahrungsergänzungsmittel geworben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 24. November 2017

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2017, Az. I-20 U 120/16
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 10 Abs. 1 HCVO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; Art. 7 Abs. 1 a) und b), Abs. 4 LMIV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für ein Bachblüten-Präparat mit Begriffen wie „Gelassenheit“, „Kraft“, „Ausdauer“ u.a. wettbewerbswidrig ist. Es handele sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben. Von diesem Begriff erfasst werde jeder Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere. Auch das seelische Gleichgewicht falle unter den Begriff des Gesundheitszustandes. Die beworbenen Wirkungen – sofern sie nicht ausdrücklich durch die Health Claims-Verordnung erlaubt seien – müssten daher wissenschaftlich nachweisbar sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Bachblütenprodukte hätten unstreitig keine wissenschaftlich nachweisbaren Wirkungen, sondern beruhten nach den eigenen Angaben der Beklagten auf esoterischen Konzepten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Werbung Bachblüten-Präparat).


    Wird Ihnen unlautere Werbung für Heilmittel vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 3. November 2017

    OLG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2017, Az. 2 U 154/16
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 3 HWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei der Werbung für Medizinprodukte (hier: Mittel zur Absorption von Schadstoffen und Entschlackung) fachlich umstrittene Aussagen nur getroffen werden dürfen, wenn auf die Streitigkeit hingewiesen werde. Anderenfalls mache sich der Werbende die Aussagen zu eigen und müsse auch deren Richtigkeit nachweisen können. Ein durchlaufenes Verfahren zur CE-Zertifizierung sei dabei kein Nachweis für die Richtigkeit einer Wirkungsaussage, denn die Prüfung im Rahmen der CE-Zertifizierung erfolge lediglich auf Plausibilität. Es gehe im Rahmen der CE-Zertifizierung vorrangig um die Qualitätssicherung, eine Überprüfung der Wirkungen bzw. der therapeutischen Wirksamkeit sei gerade nicht Ziel der Zertifizierung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – CE-Zertifizierung für Medizinprodukte).


    Sollen Sie streitige oder unwahre Angaben zu einem Medizinprodukt getätigt haben?

    Haben Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten, weil die Werbeaussagen irreführend sein sollen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 1. November 2017

    LG Hagen, Urteil vom 13.09.2017, Az. 23 O 30/17
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 5a UWG; § 6 Abs. 2 TMG; Art. 10 HCVO, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO; Art. 7 LMIV; § 11 Abs. 1 LFGB; § 58 RStV NW

    Das LG Hagen hat entschieden, dass Werbung auf Instagram, in welcher sich jemand mit einem Markenprodukt ablichten lässt und Links zu den Homepages der Markeninhaber einbindet, unzulässig ist, wenn nicht deutlich auf den Werbecharakter hingewiesen wird. Es handele sich um Schleichwerbung, wenn nicht deutlich eine Kennzeichnung mit „Anzeige“ oder „Werbung“ in Verbindung mit dem geposteten Bild warhnehmbar sei. Der kommerzielle Zweck müsse klar und deutlich erkennbar sein. Vorliegend handele es sich dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Modeblog der Verfügungsbeklagten, wo sie sich mit ihren Followern über ihre „Outfits“ unterhalte. Es sei auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder sei, für die auf dem Bild ersichtlichen Produkte Werbung zu machen, so dass eine gesonderte Kennzeichnung erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hagen – Werbung in Social Media).


    Haben Sie ungekennzeichnet geworben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Haben Sie Fragen zur Differenzierung von Berichterstattung und Werbung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Vorgehensweise zu finden.


  • veröffentlicht am 27. Oktober 2017

    EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Az. C-289/16
    Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

    Der EuGH hat entschieden, dass sog. Bio-Produkte über den Onlinehandel nur dann vertrieben werden dürfen, wenn der Händler durch die zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert ist. Der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 2 ÖLG gelte nicht für Onlinehändler, da hierfür ein Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erforderlich sei, was im Fernabsatzhandel nicht zutreffe. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Zertifizierung von Bio-Produkten).


    Sollen Sie gesetzliche Auflagen für bestimmte Produkte nicht erfüllt haben?

    Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Wettbewerbs-/Verbraucherverband eine Abmahnung erhalten oder befinden sich in einem gerichtlichen Verfahren? Oder wollen Sie Ihren Shop überprüfen lassen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz (Gegnerliste) mit der Thematik bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 26. Oktober 2017

    LG Konstanz, Urteil vom 22.06.2017, Az. 7 O 25/16 KfH
    § 3 Abs. 1; § 3a UWG; Art. 78 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 lit c) der VO (EU) 1308/2013 i. V. m. Anhang VII Teil III Nr. 5 Abs. 1

    Das LG Konstanz hat entschieden, dass ein veganer Brotaufstrich auf Sojabasis, der keine Milch enthält, nicht als „Käse“ oder „Frischkäse“ bezeichnet werden darf. Auch ein Aufdruck „wie Frischkäse“ verstoße gegen das Unionsrecht. Die Bezeichnung „Käse“ dürfe in der Union grundsätzlich nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden, bei welchen es sich um Milcherzeugnisse handele. „Wie Frischkäse“ sei vorliegend nicht zulässig, da das Wort „Frischkäse“ hervorgehoben im Vordergrund stehe. Es sei bei solchen Produkten des täglichen Bedarfs nicht zu erwarten, dass der Verbraucher sich eingehend mit den (weiteren) Angaben auf der Verpackung befasse und er deshalb einem Irrtum unterliegen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Konstanz – Kein veganer Käse).


    Wird Ihnen eine falsche Kennzeichnung Ihrer Produkte vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 18. Oktober 2017

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.09.2017, Az. 6 U 109/17
    Art. 7 Abs. 1 LMIV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Produktbezeichnung eines Sirups als „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Flasche nicht irreführend ist, wenn der Sirup tatsächlich 0,3 % Holunderblütenextrakt enthält und auch geschmacklich den Erwartungen an Holunderblüten entspricht. Eine bestimmte Erwartung an den genauen Anteil von Holunderblütenextrakt bestehe seitens des Verbrauchers nicht, zumal solche Extrakte auch in verschiedenen Stärken existieren. Solange das Geschmacksbild des Sirups nicht durch die in hohen Mengen enthaltenen Birnen- und Apfelsaftkonzentrate beeinträchtigt werde, genüge der geringe Anteil an Holunderblütenextrakt für eine entsprechende Bezeichnung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Holunderblütenextrakt).


    Sollen Ihre Produkte falsch oder missverständlich gekennzeichnet sein?

    Haben Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten, weil Angaben auf Ihren Produkten oder in Ihrer Werbung nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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