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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. April 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2015, Az. 7 U 187/13
    § 823 Abs. 1 BGB; § 258 Abs. 1 InsO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens die Prüffrist zum Löschen von Daten nicht verkürzt. Die Beklagte, die unter anderem Bonitätsauskünfte gibt, hatte sowohl Eröffnung als auch Aufhebung des Verfahrens gespeichert. Der Ansicht des Klägers, dass die Aufhebung des Verfahrens nicht isoliert gespeichert werden dürfe, schloss sich das Gericht nicht an. Auch an der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehe ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs, da dies Rückschlüsse über die Bonität eines Schuldners zulasse bzw. die Notwendigkeit einer genaueren Prüfung aufzeige. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012, Az. I-6 U 241/11
    § 667 BGB, § 675 BGB, § 47 InsO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, das zur Erhebung von persönlichen Nutzerdaten über seine Website einen technischen Dienstleister einsetzt (hier: zum Newsletter-Versand), bei dessen Insolvenz von diesem bzw. dessen Insolvenzverwalter die Aussonderung und Herausgabe der Daten verlangen kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 09.02.2012, Az. 7 O 1906/11
    § 15 Abs. 1 S. 2 PatG, § 15 Abs. 3 PatG, § 103 InsO

    Das LG München I hat entschieden, dass eine patentrechtliche Lizenz unter bestimmten Umständen auch dann nicht erlischt, wenn der betreffende Lizenzgeber Insolvenz anmeldet. Ausgang des Rechtsstreits ist § 103 InsO,  wonach bei einem gegenseitigen Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, die Erfüllung vom Insolvenzverwalter abgelehnt werden kann. Bei (Patent-) Lizenzverträgen geht die herrschende Meinung davon aus, dass es sich um ein pachtähnliches Dauerschuldverhältnis handele, was in jedem Falle bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch nicht erfüllt sei, da die Leistungen (Lizenznutzung gegen periodisches Entgelt) fortwährend zu erbringen seien. § 119 InsO bestimmt, dass diese Regelung nicht umgangen werden darf. Gleichwohl hat das LG München I darauf hingewiesen, dass gewissermaßen eine „zulässige Umgehung“ dann vorliegt, wenn es sich um eine unwiderrufliche Lizenzeinräumung handele und die Vergütung entweder in einer unwiderruflich erteilten sog. Kreuzlizenz (wie hier) liege oder aber in einem einmalig zu zahlenden Lizenzbetrag. Auch zu einem weiteren Weg in die Insolvenzfestigkeit der Lizenz nahm die Kammer Stellung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 10.08.2011, Az. 7 U 2496/11
    § 240 ZPO, § 307 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Anerkenntnisurteil nur erfolgen darf, wenn tatsächlich ein Anerkenntnis vorliegt. Diese Entscheidung des Gerichts erscheint zwar zwingend logisch, war jedoch offensichtlich notwendig, da das Landgericht ein Anerkenntnisurteil eben ohne Anerkenntnis des Beklagten erlassen hatte. Wie es dazu kam? Ein klassisches Missverständnis: Der Kläger hatte Fristverlängerung für eine Erwiderung sowie Terminsverlegung beantragt. Auf diesen Antrag erwiderte der Beklagte, dass beklagtenseits keine Einwände bestehen, wenn das Gericht den Anträgen der Klagepartei stattgibt, da die angegebenen Gründe die Anträge rechtfertigten. Obwohl sich dies nur auf Terminsverlegung und Fristverlängerung bezog, verfügte der Richter, ein Anerkenntnisurteil zu fertigen. Und da einfach falsch nicht genug ist, wurde das Anerkenntnisurteil schließlich zu einem Zeitpunkt erlassen, nachdem bereits (gerichtsbekannt) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und damit kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten war. Zu diesem Zeitpunkt hätte gar keine Entscheidung mehr ergehen dürfen. Dementsprechend wurde das „grob fehlerhaft“ erlassene Urteil aufgehoben. Ab und zu muss eben auch das Offensichtliche gerichtlich geklärt werden.

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 26 W (pat) 97/08
    § 27 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung eines Markenumschreibungsantrags durch das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) rechtmäßig war, weil das Amt Zweifel an dem behaupteten Rechtübergang hatte. Die Markeninhaberin, die zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte und deren Geschäfte von einem Insolvenzverwalter geführt wurden, hatte die Marke angeblich an die Antragstellerin per Abtretungsvertrag übertragen. Das Markenamt hatte jedoch begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages und lehnte die Umschreibung ab. Gründe für die Zweifel waren: Der Vertrag datierte auf den 01.08.1998. Das Insolvenzverfahren gegen die Markeninhaberin wurde 1999 eröffnet. Die Antragstellerin legte den Vertrag jedoch erst 2007 mit dem Antrag auf Umschreibung vor. Es wirke so, als ob der Vertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und lediglich zurückdatiert worden sei. Damit sei eine Übertragung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht möglich. Die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Markeninhaberin und der Antragstellerin, die übereinstimmend erklärten, dass der Vertrag zu dem angegebenen Datum“ geschlossen worden sei, könne die Zweifel nicht ausräumen, da dies eine Rückdatierung nicht ausschließe. Das BPatG folgte den Ausführungen des DPMA und erklärte die Zurückweisung des Antrags für berechtigt. Zu einer vollen Beweisaufnahme sei das DPMA nicht verpflichtet, da es sich bei der Umschreibung um eine Massenverfahren handele. Die Antragstellerin könne ihren vermeintlichen Anspruch nunmehr im Klagewege geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 25. Juni 2010

    BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. IX ZR 62/09
    § 82 InsO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner – bei im Übrigen fehlender Kenntnis von der Insolvenz der Gläubigerin – auch dann schuldbefreiend an die insolvente Gläubigerin leisten kann, wenn deren Insolvenz im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht worden ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2010

    OLG Saarland, Urteil vom 10.06.2009, Az. 8 U 102/08
    §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 S. 2 InsO

    Die Situation gehört zu den Klassikern: Die Insolvenz der GmbH naht eilenden Schrittes, der Neuaufbau der Firma ist schon beschlossene Sache – doch für den erfolgreichen „Relaunch“ wird die in den Vorjahren kostenträchtig am Markt platzierte Domain benötigt. So überträgt die Geschäftsführung schnell die Domain auf den vertrauten Mitarbeiter. Der Insolvenzverwalter sieht derartige Tricks nicht gerne und greift zum Folterwerkzeug der Anfechtung, um die Domain zurück in die Insolvenzmasse zu holen oder alternativ Schadensersatz zu fordern. Diesen Fall hatte jedenfalls das OLG Saarland zu beurteilen. (mehr …)

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