IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. April 2020

    Die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern, ist in diesen Tagen höchstes Gut. Aus der Presse ist hinlänglich bekannt, dass Schutzbekleidung (Masken, Kittel) und Desinfektionslösungen Mangelware sind.

    1. Projekt, das helfen will

    Verschiedene  Projekte versuchen, diesem Zustand abzuhelfen. Aus diesem Grund helfe ich ausnahmsweise gerne, die Reichweite eines Projekts aus Schleswig-Holstein (für die ganze Bundesrepublik Deutschland) zu erhöhen. Unter dem Motto „Masken nähen – Menschen helfen“ findet sich unter https://maskmaker.de/ eine Website, auf der viele förderungswürdige Einrichtungen aus dem ganzen Bundesgebiet um Unterstützung bei der aktuell notleidenden Materialversorgung bitten, so dass ihnen direkt mit Materialien geholfen werden kann.

    2. Nutzen und Schaden von Stoffmasken

    Wissenschaftliche Studien über einen tatsächlichen Schutz solcher Stoffmasken liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Demgegenüber liegen Studien vor, nach denen Stoffmasken, die von den Trägern oft gewaschen und wiederverwendet werden, tatsächlich schädlich sein können, weil die Stoffmasken zu einem Nährboden für Krankheitserreger werden können. Als Einmalprodukte verwendet, dürfte die Verwendung solcher Masken jedoch zumindest passiv zur Vorbeugung der Infektion anderer hilfreich sein. Selbstverständlich können den Bedarfanmeldern nicht nur Behelfsmasken gespendet werden, sondern auch industriell hergestelltes, ggf. zertifiziertes Material, wobei neben speziellem, medizinisch zertifizierten Schutzmaterial insbesondere Schutzmasken der Güte FFP3 von Vorteil sind. Viel Erfolg!

    3. Anwaltliche Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung einer Maske als „Mundschutz“

    Die häufig ehrenamtlichen Helfer haben sich bei dem Angebot ihrer Ware u.a. an das Medizinproduktegesetz (MPG) zu halten. Dem Vernehmen nach sollen Angebote von „Mundschutz“ bereits anwaltlich kostenpflichtig abgemahnt worden sein.

    Gemäß § 7 Abs. 2 MPG (hier) ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben,
    2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
    3. zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind.

    Das Angebot einer Maske als „Mundschutz“, die einen Schutz (vor dem Coronavirus) nicht gewährleisten kann und auch nicht auf Studien verweisen kann, die einen (solchen) Schutz belegen, würde gegen § 7 Abs. 2 MPG verstoßen. Da § 7 Abs. 2 MPG ein Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) spricht von „Behelfs-Mund-Nasen-Masken aus handelsüblichen Stoffen“ oder „Community-Masken“ (hier). Es rät Herstellern von Masken: „Es ist im Falle der Beschreibung/Bewerbung einer Mund-Nasen-Maske durch den Hersteller oder Anbieter darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Medizinprodukt oder Schutzausrüstung. Besondere Klarheit ist bei der Bezeichnung und Beschreibung der Maske geboten, die nicht auf eine nicht nachgewiesene Schutzfunktion hindeuten darf. Vielmehr sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich weder um ein Medizinprodukt, noch um persönliche Schutzausrüstung handelt.“

  • veröffentlicht am 18. März 2020

    Ich nehme den heutigen Tag zum Anlass, auf einen kostenfrei öffentlich-zugänglichen Aufsatz von Peter Breun-Goerke (Rechtsanwalt und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale) hinzuweisen, der in der Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP 2019, S. 1539 ff.) veröffentlicht wurde (hier). Der Kollege Breun-Goerke beleuchtet bösartige Nebenwirkungen von strafbewehrten Unterlassungserklärungen und gerichtlichen Unterlassungstiteln (einstweilige Verfügung, Unterlassungsurteil), wenn nämlich neben der eigentlichen Unterlassung auch Beseitigung von Folgen des streitrelevanten Handelns zur Meidung von Geldstrafen anstehen.


    Sie wollen sich vor Vertragsstrafen einer Unterlassungserklärung schützen?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) u.a. mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend.


     

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2019

    Ein kollegialer Hinweis für die diesen Blog mitlesenden Fachanwälte für IT-Recht, die ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 Abs. 4 FAO zum Jahresende noch nicht (vollständig) nachgekommen sind. Die Hagen Law School bietet für einen meines Erachtens sehr günstigen Preis von 120,00 EUR bzw. 90,00 EUR ab sofort insgesamt

    5 Fortbildungsstunden im IT-Recht per Online-Fortbildung

    an, die von den Rechtsanwaltskammern als Fortbildung auch akzeptiert werden (Link zum Fortbildungsangebot,  Kursnummer: 18-001-19). Die Hagen Law School bietet darüber hinaus auch Online-Fortbildung für andere Fachanwaltsschaften und seit mehreren Jahren zahlreiche Fachanwaltslehrgänge im Fernstudium an.

  • veröffentlicht am 29. November 2013

    Am Freitag, 06.12.2013 hält unsere Kanzlei ein Fortbildungsseminar zum Thema „Anwaltliche Handwerksfehler aus dem IT-Recht“ ab. Es werden in lockerer Atmosphäre einige der über 5.000 Entscheidungen auf unserer Kanzleiseite und unsere entsprechenden Praxiserfahrungen besprochen. Der Vortrag dürfte geeignet sein, um den Fortbildungspflichten für den Fachanwalt für Informationstechnologierecht gemäß § 15 FAO mit 5 bzw. 10 Fortbildungsstunden nachzukommen. Eine verbindliche Entscheidung bleibt der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorbehalten. Im Einzelnen:

    1. Zeitpunkt und Ort

    Freitag, 06.12.2013, 10:00 bis 16:30 Uhr

    Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
    Saalestraße 8 (Haupteingang II)

    24539 Neumünster (Schleswig-Holstein)

    Telefon: 04321/390550
    info [at] damm-legal.de

    2. Themen

    Es wird eine Auswahl an Rechtsfragen zu den folgenden Bereichen besprochen:

    a. Das Recht des Internethandels –
    Einzelaspekte zum Verkauf über Onlineshop, Amazon & eBay (ca. 3 Stunden)

    b. Social Media Recht / Das Recht der sozialen Netzwerke –
    Facebook, Twitter & Co. (ca. 1 Stunde)

    c. Softwareentwicklung & Vertrieb von gebrauchter Software (ca. 1 Stunde)

    Das Seminar / der Workshop richtet sich ausschließlich an Einzelpersonen, die das Seminar als Teil ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (vgl. § 14 BGB) buchen.

    3. Dauer

    Das Seminar umfasst 5 Zeitstunden. Sollte ausreichendes Interesse an einer Blockveranstaltung über 10 Zeitstunden bestehen, besteht auch kurzfristig die Möglichkeit, eine 2-tägige Veranstaltung vom Donnerstag, 05.12.2012 bis Freitag, 06.12.2013 abzuhalten (Zu den Übernachtungsmöglichkeiten s. unten).

    Die Veranstaltung beginnt jeweils um 10.00 Uhr und endet um 16:30 Uhr.


    4. Referent/en

    Hauptreferent der Veranstaltung ist Rechtsanwalt Dr. Ole Damm, Fachanwalt für IT-Recht.

    5. Anmeldefrist

    Freitag, 29. November 2013 (Ausnahmen nur nach Absprache)

    6. Anmeldung

    Ihre geschätzte Anfrage zur Teilnahme an dem obigen Seminar richten Sie bitte an info [at] damm-legal.de.

    7. Teilnehmerbeschränkung

    Der Workshop ist auf 20-25 Teilnehmer beschränkt.

    8. Kosten

    Der Preis für das Seminar am 06.12.2013 beträgt 199,00 EUR zzgl. MwSt. (236,81 EUR inkl. MwSt.) je Teilnehmer.

    Der Preis für ein Blockseminar am 05.12.2013 und am 06.12.2013 beträgt 349,00 EUR zzgl. MwSt. (415,31 EUR inkl. MwSt.) je Teilnehmer.

    9. Anfahrt

    Die Kanzlei ist über die A7 (Ausfahrt Neumünster-Süd) zu erreichen. Sie gelangen auf die Landstraße L 430. Die L430 (Richtung Osten) verlassen Sie an der zweiten Ausfahrt und gelangen so direkt auf die Saalestraße.

    Neumünster ist von Hamburg über die Deutsche Bahn AG mit dem ICE und dem RE zu erreichen (ca. 60 Min.). Vom Hauptbahnhof in Neumünster fahren die Buslinien 7 und 77 in regelmäßigen zeitlichen Abständen unmittelbar vor unsere Kanzlei (Haltestelle Saalestraße/DOC).

  • veröffentlicht am 31. Dezember 2011

    Die Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte wünscht allen Mandanten, Kolleginnen sowie Kollegen, aber auch den mit uns in keinster Weise verbundenen Lesern dieses Blogs auch auf diesem Weg einen guten Rutsch ins neue Jahr 2012! Wir haben höchst interessante Rechtsstreitigkeiten bis zum Bundesgerichtshof ausgefochten und wurden allseits mit Korrespondenz auf höchstem Niveau unterhalten, so dass wir darauf hinweisen wollen, dass uns die „Juristerei“ wieder einmal ganz erheblichen Spaß gemacht hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Januar 2011

    Wir wünschen auch auf diesem Wege unseren Mandanten, Lesern und Kollegen ein frohes, neues Jahr!

    Dr. Ole Damm                  Katrin Reinhardt                   und Mitarbeiter

  • veröffentlicht am 31. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammSehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
    sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
    liebe Leserinnen und Leser!

    Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr und erholsame Urlaubstage, dazu eine Verschonung vor Abmahnungen und einen verständigeren Gesetzgeber, der sich an die Besonderheiten des Internets bei seiner Gesetzesfindung noch immer zu gewöhnen scheint.

    Das anbrechende Jahr 2010 hält allerlei interessante Entwicklungen bereit. Bereits in den ersten Januartagen wird sich entscheiden, ob der BGH darüber befinden kann, wann eine Werbung mit einer Garantie ohne Angabe der Garantiebedingungen einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Im Glücksspielrecht zeichnen sich Entscheidungen des EuGH ab und es wird sich zeigen, ob der Glücksspielstaatsvertrag bestehen bleibt (Link: GlüStV). Es wird zahlreiche weitere wettbewerbsrechtliche Entscheidungen zum „neuen“, von der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) geprägten UWG 2008 geben, den ein oder anderen neuen umsatzschwachen Massenabmahner und weitere interessante Neuigkeiten aus der Gesetzgebung (Link: Koalitionsvertrag).

    Im Jahr 2009 verhielt es sich nicht anders. Auf Gesetzgeberseite brachten die Verpackungsverordnung, das gleich dreifach novellierte Bundes- datenschutzgesetz (Vorratsdatenspeicherung!), die Preisangabenverord- nung, das Batteriegesetz und weitere Novitäten Bewegung auch in den Onlinehandel. Hinzukamen zahlreiche wegweisende Entscheidungen des BGH zum Fernabsatz- und Wettbewerbsrecht, aber auch Markenrecht und Urheberrecht, die nicht zuletzt in unserem Blog veröffentlicht und im Rahmen unseres UpdateServices für unsere Mandanten berücksichtigt wurden.

    „Kleingedrucktes“: Im Bereich Filesharing unterhielt scheinbar Rechtsanwalt Dr. Kornmeier mit einem eindrucksvollen Fax (Link: Kornmeier-Fax), das die Mandantin DigiProtect mit einer Pressemitteilung nahezu adelte (Link: Presseerklärung); bei den Abofallen Rechtsanwältin Katja G., der von einem Zivilgericht betrügerisches Verhalten vorgeworfen wurde (Link: Katja G.; was den Staatsanwaltschaften noch nicht gelingen mag; Link: 1000 Anzeigen) und zum Thema „Urgestein der Abmahnung“ ist von Rechtsanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth zu berichten, der 2009 wegen Betruges verurteilt wurde (JavaScript-Link: Wikipedia).

    DR. DAMM & PARTNER
    RECHTSANWÄLTE

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    Zu den Veröffentlichungen der Kanzlei Dr. Damm & Partner zählt nunmehr auch das in dem „Steuerberater Branchenhandbuch“ der Firma Stollfuß Medien mit der 110. Lieferung (April 2009) erschienene Kapitel „Onlinehandel“ von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm. Das Kapitel (Bd. 3) gibt anhand repräsentativer statistischer Daten einen guten Überblick über die Marktsituation und -chancen des Onlinehandels in Deutschland. Die Veröffentlichung des Branchenhandbuchs erfolgt in Verbindung mit dem Deutschen Steuerberaterinstitut e.V., dem Fachinstitut des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., Berlin. Das aus vier Bänden bestehende Gesamtwerk fasst eine Vielzahl von Branchendaten zusammen und ist als Loseblatt-Sammlung zum Preis von 153,00 EUR (ISBN 978-3-08-176200-5) erhältlich (Steuerberater Branchenhandbuch).

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammIn unserem Beitrag „Der Rechtsanwalt als kostenlose Bahnhofsmission“ (Link: Beitrag) fügten wir eine Verlinkung auf YouTube ein. Dieser Link war seit heute morgen gestört, wurde aber zwischenzeitlich repariert.

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammZur Verstärkung unserer Kanzlei suchen wir einen gewitzten Mitarbeiter (männlich/weiblich, z.B. Jurastudent, Referendar) zur freien Mitarbeit. Unser Wunschzettel: Gerne gesehen, aber keine notwendige Voraussetzung, ist ein vertrauter Umgang mit den rechtlichen und technischen Anforderungen des Bereichs IT / IP (IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz), insbesondere dem Onlinehandel (eBay, Amazon & Co.). Eine selbständige Arbeitsweise ist für uns natürlich von wesentlicher Bedeutung. Zeit: Die Tätigkeit umfasst bis zu 15 Stunden im Monat. Tätigkeit: Zusammenfassung aktueller Rechtsprechung, juristische Recherche Lohn: Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung. Bewerbungen werden ausschließlich elektronisch erbeten an: info [at] damm-legal.de. Update: Wenn Sie diese Stellenanzeige lesen, ist sie noch aktuell. (c;

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