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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Januar 2019

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018, Az. 6 U 84/17
    § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Inhaltsstoffe von Naturkosmetikprodukten, die im Internet zum Kauf angeboten werden, wesentliche Informationen darstellen. Der Verbraucher benötige diese Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen bzw. könne durch die Vorenthaltung zu geschäftlichen Entscheidungen veranlasst werden, die er andernfalls nicht treffen würde. Gerade hinsichtlich der Zunahme von Allergien und der steigenden Beliebtheit von „natürlichen“ Produkten habe der Verbraucher großes Interesse daran, vor einem Kauf die Inhaltsstoffe eines Produkts zu kennen. Insoweit müsse der Onlineshop einem „realen“ Ladengeschäft, wo der Verpackungsaufdruck vom Verbraucher gelesen werden könne, angepasst werden. Die Information über Inhaltsstoffe dürfe auch beim Onlineeinkauf vor dem Abschluss des Kaufvertrags billigerweise erwartet werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Information über Inhaltsstoffe bei Kosmetikprodukten).


    Müssen Sie für Ihre Produkte spezielle Angaben machen?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie angeblich Informationspflichten verletzt oder missachtet haben? Wollen Sie gleichzeitig prüfen lassen, ob das weitere Angebot rechtskonform ist? Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 20. Juni 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2018, Az. 3 U 250/16
    Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 1 lit. e EUV 330/2010, Art. 2 Abs. 1 EUV 330/2010, Art. 4 lit. Buchst. c EUV 330/2010, § 1 GWB, § 19 GWB, § 20 GWB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt und der Betreiber eines diskriminierungsfrei angewendeten qualitativen selektiven Vertriebssystems für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV oder § 1 GWB verstößt, wenn die jeweilige Ware von hoher Qualität ist und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist, mit denen u.a. das Ziel verfolgt wird, dem Kunden ein in der Summe anspruchsvolles, qualitativ hochwertiges und höherpreisiges Endprodukt zu verdeutlichen und ein besonderes Produktimage aufzubauen oder zu erhalten. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei den vertriebenen Waren nicht um technisch hochwertige Waren und/oder Luxusgüter handele. In einem solchen selektiven Vertriebssystem könne der Produktvertrieb über eine bestimmte Online-Verkaufsplattform zulässigerweise untersagt werden, um so das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung zu wahren sowie etwaigen bereits festgestellten und konsequent verfolgten produkt- und imageschädigenden Geschäftspraktiken einzelner Vertriebspartner vorzubeugen. Vorausgegangen war ein Urteil des LG Hamburg (04.11.2016, Az. 315 O 396/15). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika).


    Betreiben Sie ein selektives Vertriebssystem?

    Haben Sie wegen Ihres Distributionsverhaltens eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 26. April 2017

    OLG Celle, Urteil vom 23.03.2017, Az. 13 U 158/16
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 2 Abs. 1 PAngV, § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Celle hat entschieden, dass Grundpreise auch bei kosmetischen Produkten, deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt und die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken, angegeben werden müssen. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 der Preisangabenverordnung („kosmetische Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“) gelte nicht für die o.g. Produkte. Es sei eine restriktive Auslegung dieser Ausnahme vorzunehmen, wonach kosmetische Mittel nur dann „ausschließlich … der Verschönerung dienen“, wenn sie nicht gleichzeitig die Pflege von Haut, Haar oder Nägeln bezwecken. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Grundpreise bei Kosmetika).


    Haben Sie Preisangaben nicht oder falsch getätigt?

    Wurden Sie wegen falscher, unvollständiger oder missverständlicher Angaben bezüglich der geltenden Preise und/oder Grundpreise in Ihrer Werbung abgemahnt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 11. März 2016

    BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 36/14
    § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 4, 11 Abs. 2 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Art. 20 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

    Der BGH hat entschieden, dass Werbeaussagen über kosmetische Produkte (hier: Rasierer mit Gel) nicht zwangsläufig wissenschaftlich abgesichert sein müssen. Die EU-Kosmetik-Verordnung gehe insoweit dem LFGB (§ 27) vor. Anders liege der Fall, wenn nach Aufmachung der Werbung der Verbraucher diese so verstehen müsse, dass die behauptete Wirksamkeit wissenschaftlich abgesichert sei. Grundsätzlich müsse jedoch derjenige, der behauptet, dass einem Mittel die angepriesenen Merkmale oder Funktionen fehlten, diese Behauptung beweisen. Vorliegend seien die Vorinstanzen von einem zu strengen Beweismaß der Beklagten ausgegangen. Die Entscheidung finden Sie im Volltext hier (BGH – Werbung Kosmetika).


    Ist Ihre Werbung wettbewerbswidrig?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich der rechtskonformen Gestaltung von Online- oder Printwerbung im Bereich Kosmetik? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Irreführung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wir beraten Sie oder erstellen, wenn notwendig, für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung.


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