Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Zur Unzulässigkeit, den Proteingehalt von Milchreis hervorzuhebenveröffentlicht am 13. September 2023
LG München I, Urteil vom 28.07.2023, Az. 37 O 14809/22 – nicht rechtskräftig
§ 3a UWG, Art. 30 Abs. 3 LMIVDas LG München I hat entschieden, dass der Proteingehalt eines Lebensmittels nicht getrennt von der verpflichtenden Nährwertdeklaration angegeben werden darf. Im vorliegenden Fall warb eine Molkerei auf dem Deckel und der Verpackungsseite eines „HIGH PROTEIN“-Milchreises prominent mit dem Zusatz „14g Protein*“. Gem. Art. 30 Abs. 3 LMIV darf, wenn eine verpflichtende Nährwertdeklaration vorliegt, nur der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden; der Proteingehalt gehört nicht dazu. Die Molkerei erachtete ihr Verhalten für rechtmäßig und berief sich auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS), der eine gesonderte Angabe des Proteingehalts unter Hinweis auf die Health Claim Verordnung (HCVO) für zulässig erachtet, wenn sie eine zugelassene nährwertbezogene Angabe wie „HIGH PROTEIN“ ergänzt. Dem stimmte die Kammer nicht zu. Die Angabe des Proteingehalts sei nur eine Beschaffenheitsangabe. Ohne Referenz zum Brennwert schreibe diese Angabe dem Produkt keine Nährwerteigenschaft zu. Weiterhin befand das LG München I, dass ein nicht aufgeklärter Sternchenhinweis („14g Protein*“) irreführend sei. In gleicher Weise hat das LG Heilbronn (LG Heilbronn, Urteil vom 06.07.2023, Az. 21 O 7/23 KfH – nicht rechtskräftig) entschieden. Das Verfahren gegen die Molkerei führte die Wettbewerbszentrale.
- LG Düsseldorf: Sojaerzeugnis darf nicht unter der Bezeichnung „Skyr Style“ angeboten werdenveröffentlicht am 12. April 2022
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2022, Az. 38 O 120/19, nicht rechtskräftig
Art. 78 Abs. 2 EU-VO 1308/2013, Anhang VII Teil III Nr. 2 b), Nr. 5 und 6 EU-VO 1308/2013, § 3a UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein mit Calcium und Vitaminen angereichertes fermentiertes Sojaerzeugnis nicht unter dem Produktnamen „SKYR STYLE“ angeboten werden darf. Der Begriff „Skyr“ sei das isländische Wort für eine nach isländischer Tradition aus (entrahmter) Milch hergestellte Milchspeise, die einen geringen Fett- und einen hohen Proteingehalt aufweise, von cremiger Konsistenz sei und geschmacklich einer Mischung aus Magerquark und Joghurt nahekomme; lebensmittelrechtlich sei er als Frischkäseerzeugnis einzuordnen. „Skyr“ sei mittlerweile eine von Verbrauchern ohne weitere Erklärung akzeptierte und damit verkehrsübliche Bezeichnung für ein nach isländischer Tradition hergestelltes Frischkäseerzeugnis. Damit stelle die Bezeichnung „SKYR STYLE“ einen Verstoß gegen den absoluten Bezeichnungsschutz für Milchprodukte nach der EU-VO 1308/2013 dar. Eine Ergänzung durch den Zusatz „STYLE“ sei unbeachtlich. Auch der vorangestellte Markenname ändere an dem Wettbewerbsverstoß nichts. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.
- EuGH: Für Lebensmittel aus vom Staat Israel besetzten Gebieten ist das Ursprungsgebiet anzugebenveröffentlicht am 12. November 2019
EuGH, Urteil vom 12.11.2019, Az. C-363/18
Art. 9 Abs. 1 lit i EU-VO 169/2011, Art. 26 Abs. 2 lit a EU-VO 169/2011
Der EuGH hat entschieden, dass auf Lebensmitteln aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls diese Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften kommen, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, auch diese Herkunft angegeben werden muss. Zum Volltext der Entscheidung:Rechtsanwalt für Lebensmittelkennzeichnung
Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- EuGH: Hinweis „Ursprung: Deutschland“ darf auch für Pilze verwendet werden, die im Ausland vorgezogen und in Deutschland nur geerntet werdenveröffentlicht am 11. September 2019
EuGH, Urteil vom 04.09.2019, Az. C-686/17
Art. 113a Abs. 1 EU-VO 1234/2007; Art. 23 Abs. 1 lit b EU-VO 2913/92; Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. i EU-RL 2000/13/EGDer EuGH hat entschieden, dass Champignons, die in den Beneluxstaaten angezüchtet werden und in Deutschland zur Ernte reifen (hier: 5 bzw. 15 Tage) mit dem Hinweis „Ursprung: Deutschland“ versehen werden dürfen. Für pflanzliche Erzeugnisse, darunter Champignons, habe der Gesetzgeber bestimmt, dass das Ursprungsland dieser Erzeugnisse ungeachtet ihres Erzeugungsorts das Land sei, in dem sie geerntet worden seien, und zwar unabhängig davon, ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und ob die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden seien. Zu dem Volltext der Entscheidung:
Haben Sie eine Abmahnung wegen Irreführung erhalten?
Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Irreführung erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.
- EuGH: Echter „Eierlikör“ darf keine Milch enthalten, sondern nur durch Verordnung vorgegebene Bestandteileveröffentlicht am 5. Dezember 2018
EuGH, Urteil vom 25.10.2018, Az. C-462/17
Nr. 41 des Anhangs II EU-VO Nr. 110/2008Der EuGH hat entschieden, dass ein Produkt, welches als „Eierlikör“ bezeichnet wird, nur die Zutaten enthalten darf, die in der Verordnung Nr. 110/2008 der EU (Spirituosenverordnung) aufgeführt sind. Ein Produkt, welches zusätzlich zu den genannten Zutaten noch Milch enthalte, sei demnach kein Eierlikör im Sinne der Verordnung. Die Begriffsbestimmungen im Anhang II der Verordnung seien zum Schutz vor Missbrauch der Bezeichnungen eng auszulegen. Den dort aufgeführten Bestandteilen könnten weitere nur hinzugefügt werden, wenn dies darin ausdrücklich vorgesehen sei. Problematisch am vorliegenden Fall war, dass die deutsche Sprachfassung Raum für die Auslegung gelassen habe, dass die Aufzählung der Zutaten nicht abschließend sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:
Soll Ihr Produkt ein „Etikettenschwindel“ sein?
Haben Sie z.B. eine Abmahnung erhalten, weil Ihr Produkt unerlaubte Zutaten enthält oder das Etikett die Zutaten nicht korrekt wiedergibt? Sollen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben oder droht ein gerichtliches Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Lebensmittelrecht vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Celle: Das Anbieten von „Bio“-Lebensmitteln ohne Codenummer der Kontrollbehörde ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 9. November 2018
OLG Celle, Urteil vom 11.09.2018, Az. 13 W 40/18
§ 3 UWG, § 3a UWG; Art. 27 Abs. 10 EGV 834/2007; Art. 2 Buchst. c EUV 1169/2011, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EUV 1169/2011Das OLG Celle hat entschieden, dass Lebensmittel mit der Bezeichnung „Bio“ über eine Codenummer der Kontrollstelle verfügen müssen. Bei der Codenummer gemäß Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 handele es sich um eine Pflichtinformation über Lebensmittel gemäß Art. 2 lit.c) LMIV. Diese müsse im Zusammenhang mit einem Internetangebot angegeben werden. Eine unmittelbare räumliche Nähe sei dafür jedoch nicht erforderlich, es genüge die Nennung der Codenummer z.B. auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Angebot von Bio-Lebensmitteln).
Erfüllen Sie beim Angebot eines Produkts nicht die gesetzlichen Vorgaben?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder müssen sich gerichtlich gegen eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage verteidigen? Oder wollen Sie Ihre Angebote vorab prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Ferrero muss Anzahl einzelner Pralinen in einer Gesamtverpackung angebenveröffentlicht am 30. Oktober 2018
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17 – nicht rechtskräftig
Art. 23 LMIV, Anhang IX Nr. 4 LMIVDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Süßwarenhersteller Ferrero genauere Mengenangaben auf seine Pralinenpackungen aufdrucken lassen muss. Bei der streitgegenständlichen Packung Raffaello, bei der von außen zwar einzelne Pralinen, aber nicht deren konkrete Zahl erkennbar war, reichte dem Senat eine Gewichtsangabe auf der Unterseite nicht. Notwendig sei eine Angabe zur Zahl der enthaltenen Einzelpralinen. Ferrero bezeichnete die Plastikhüllen erfolglos als eine mit Bonboneinwickelpapier vergleichbare „Trennhilfe“. Zur Pressemitteilung Nr. 48/2018:
Haben Sie eine Frage zur Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)?
Haben Sie aus diesem Grund eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage? Möchten Sie Ihre weitere Werbung überprüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- LG Bielefeld: Irreführende Nährwertangaben auf Müsliverpackungenveröffentlicht am 28. September 2018
LG Bielefeld, Urteil vom 08.08.2018, Az. 3 O 80/18
Art. 30 Abs. 3 b) LMIV, Art. 33 Abs. 2, UAbs. 2 LMIV, Art. 34 Abs. 3 LMIVDas LG Bielefeld hat entschieden, dass auf der Vorderseite eine Müsliverpackung nicht lediglich der Energiewert pro Portion (40 g Müsli mit 60 ml Milch) angegeben werden darf, sondern zusätzlich auch der Energiewert für 100 g des Produkts dort aufgedruckt werden muss. Werde der Energiewert (Kalorien) für 100 g Müsli lediglich auf der Seite oder Rückseite erwähnt, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zum Energiewert der Portion, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Erst der Wert für 100 g des Produkts erlaube die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte für den Verbraucher. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Kalorienangaben bei Müsli).
Haben Sie Kennzeichnungsvorschriften bei Lebensmitteln nicht beachtet?
Haben Sie deswegen eine Abmahnung erhalten oder müssen sich um eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage kümmern? Möchten Sie klären lassen, welche Kennzeichnungsvorschriften für Sie gelten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- KG Berlin: Informationspflichten in Onlineshops für Lebensmittelveröffentlicht am 17. Juli 2018
KG Berlin, Urteil vom 23.01.2018, Az. 5 U 126/16
§ 3a UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG; Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV, Art. 9 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. g und lit. h LMIVDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Onlineshop, der verpackte Lebensmittel anbietet, vor Abgabe der Bestellung über die Zutaten, Allergene, Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum informieren muss. Der Argumentation des Shops, dass der eigentliche Kaufvertrag erst an der Haustür des Kunden bei Auslieferung geschlossen werde, wurde seitens des Gerichts nicht gefolgt. In der Haustürsituation könne der Verbraucher zwar noch eine (Ab-/Aus-) Wahlentscheidung hinsichtlich der Lebensmittelprodukte treffen, aber das Fernabsatzgeschäft sei vorliegend bereits hinreichend verbindlich bei der „Bestellung“ des Verbrauchers im Internetportal der Beklagten erfolgt, so dass dort auch die Pflichtinformationen hätten erfolgen müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Online-Kennzeichnung von Lebensmitteln).
Haben Sie wegen der Kennzeichnung von Lebensmitteln im Internet eine Abmahnung erhalten?
Oder wird bereits ein gerichtliches Verfahren gegen Sie geführt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.
- OLG Hamburg: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikaveröffentlicht am 20. Juni 2018
OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2018, Az. 3 U 250/16
Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 1 lit. e EUV 330/2010, Art. 2 Abs. 1 EUV 330/2010, Art. 4 lit. Buchst. c EUV 330/2010, § 1 GWB, § 19 GWB, § 20 GWBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt und der Betreiber eines diskriminierungsfrei angewendeten qualitativen selektiven Vertriebssystems für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV oder § 1 GWB verstößt, wenn die jeweilige Ware von hoher Qualität ist und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist, mit denen u.a. das Ziel verfolgt wird, dem Kunden ein in der Summe anspruchsvolles, qualitativ hochwertiges und höherpreisiges Endprodukt zu verdeutlichen und ein besonderes Produktimage aufzubauen oder zu erhalten. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei den vertriebenen Waren nicht um technisch hochwertige Waren und/oder Luxusgüter handele. In einem solchen selektiven Vertriebssystem könne der Produktvertrieb über eine bestimmte Online-Verkaufsplattform zulässigerweise untersagt werden, um so das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung zu wahren sowie etwaigen bereits festgestellten und konsequent verfolgten produkt- und imageschädigenden Geschäftspraktiken einzelner Vertriebspartner vorzubeugen. Vorausgegangen war ein Urteil des LG Hamburg (04.11.2016, Az. 315 O 396/15). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika).
Betreiben Sie ein selektives Vertriebssystem?
Haben Sie wegen Ihres Distributionsverhaltens eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.