Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Angabe „mild gesalzen“ ist eine unzulässige Werbung mit einem reduzierten Nährstoffanteilveröffentlicht am 4. Dezember 2017
BGH, Urteil vom 18.05.2017, Az. I ZR 100/16
Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Der BGH hat entschieden, dass die Angabe „mild gesalzen“ auf einer Trockensuppe unzulässig ist. Unabhängig davon, ob der Durchschnittsverbraucher die Angabe mit „natriumarm/kochsalzarm“ gleichsetze oder im Sinne von „weniger gesalzen“ verstehe, handele es sich in beiden Fällen um eine nährwertbezogene Angabe, weil jeweils eine Aussage über den Kochsalzgehalt des Produkts getroffen werde. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfe ein Produkt nur als kochsalzarm bezeichnet werden, wenn der Salzgehalt bei nicht mehr als 0,12 g Natrium/100 g liege, was vorliegend überschritten werde. Auch für die Bedeutung „weniger gesalzen“ liege ein Verstoß vor, weil für einen solchen Vergleich der Unterschied in der Menge des Nährstoffs deutlich erkennbar angegeben werden müsse. Auch dies treffe auf das Produkt der Beklagten nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – vergleichende nährwertbezogene Angabe).
Sollen Sie mit falschen nährwertbezogenen Angaben geworben haben?
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- EuGH: Onlinehändler dürfen Bio-Produkte nur mit Zertifizierung verkaufenveröffentlicht am 27. Oktober 2017
EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Az. C-289/16
Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007Der EuGH hat entschieden, dass sog. Bio-Produkte über den Onlinehandel nur dann vertrieben werden dürfen, wenn der Händler durch die zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert ist. Der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 2 ÖLG gelte nicht für Onlinehändler, da hierfür ein Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erforderlich sei, was im Fernabsatzhandel nicht zutreffe. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Zertifizierung von Bio-Produkten).
Sollen Sie gesetzliche Auflagen für bestimmte Produkte nicht erfüllt haben?
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- OLG Celle: Kräutertee darf nicht mit dem Hinweis „Detox“ beworben werdenveröffentlicht am 9. September 2016
OLG Celle, Urteil vom 10.03.2016, Az. 13 U 77/15 – nicht rechtskräftig
Art. 10 Abs. 1 HCVO; § 3a UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass der Hersteller eines Kräutertees mit den Zutaten Brennnessel und grüner Tee diesen nicht mit dem Hinweis „Detox“ bewerben darf. Durch diese Bezeichnung werde suggeriert, dass der Verzehr des Tees eine entgiftende Wirkung habe und damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führe. Es handele sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Health Claims Verordnung, die so nicht zugelassen sei.
Wird Ihnen der wettbewerbswidrige Verkauf von Lebensmitteln vorgeworfen?
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- OVG Koblenz: Ein Betrieb, der keine eigene Weinbereitung betreibt, darf sich nicht „Weinkellerei“ nennenveröffentlicht am 15. Juni 2015
OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2015, Az. 8 A 10050/15.OVG
§ 25 WeinG, § 31 Abs. 7 WeinG; § 39 Abs. 2 S. 1 LFGBDas OVG Koblenz hat entschieden, dass Voraussetzung für die Benennung eines Betriebes als „Weinkellerei“ ist, dass in diesem Betrieb Betriebsräume und Einrichtungen vorhanden seien, die der Weinbereitung dienen. Es genüge nicht, dass der Betrieb Weine kaufe und sie unmittelbar an einen Lohnabfüller liefern lasse, der sie abfülle, kartoniere und bis zum Versand einlagere. Darin liege eine Irreführung des Verkehrs über einen wertbestimmenden Umstand. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Irreführende Angabe über Lebensmittelzutaten kann nicht allein durch das Zutatenverzeichnis behoben werdenveröffentlicht am 5. Juni 2015
EuGH, Urteil vom 04.06.2015, Az. C-195/14
Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. i EU-RL 2000/13/EG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 EU-RL 2000/13/EGDer EuGH hat entschieden, dass es unzulässig ist, wenn die Etikettierung eines Lebensmittels durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken kann, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt. Vorliegend ging es um Früchtetee der Marke Teekanne, bei der die Abbildung von Himbeerfrüchten und Vanilleblüten blickfangmäßig herausgestellt war. Die Aufmachung des Tees war zudem geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von dem auf der Verpackung – wesentlich kleiner – wiedergegebenen Verzeichnis der Zutaten Kenntnis zu nehmen, aus dem sich ein abweichender Sachverhalt ergab. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Die Werbung, die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv kann Cholesterinspiegel um mehr als 20 Prozent senken, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 22. April 2015
LG Hamburg, Urteil vom 13.03.2015, Az. 315 O 283/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Unilever Deutschland GmbH in ihrer Werbung nicht erklären darf, dass die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv den Cholesterinspiegel um mehr als 20 Prozent senken könne. Unter einer Abbildung der Margarine und der Überschrift „Cholesterin senken – mit Erfolg“ hieß es: „Innerhalb von drei Wochen konnte Siegrid K. ihren Cholesterinwert mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.aktiv deutlich reduzieren. ‚Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken.'“ Das entspricht einer Senkung um rund 23 Prozent. Eine solche gesundheitsbezogene Aussage sei nach der Health-Claims-Verordnung nur dann zulässig, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen sei, was vorliegend nicht der Fall war. Keine Rolle spielte der Umstand, dass die cholesterinsenkende Wirkung nicht allein auf Becel pro.aktiv zurückgeführt worden war, sondern auch auf ausgewogene Ernährung und ausreichend Bewegung. Der Verbraucher, so die Kammer, sehe Becel pro.aktiv in der Werbung als maßgebliche Komponente für die Cholesterinreduzierung an. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Seit 01.04.2015: Gesetzliche Pflicht zur Angabe des Ursprungs von Schweine-, Geflügel-, Ziegen- und Schaf-Fleischveröffentlicht am 21. April 2015
Wir weisen darauf hin, dass seit dem 01.04.2015 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. i) Lebensmittelinformationsverordnung (EU-VO Nr. 1169/2011, auch LMIV, hier) unter bestimmten Umständen eine gesetzliche Pflicht zur Herkunftsangabe von Schweine-, Geflügel-, Ziegen- und Schaf-Fleisch besteht. Die genauen Umstände sind Art. 26 LMIV zu entnehmen. Zur LMIV ist eine Durchführungsverordnung erlassen worden (EU-VO Nr. 1337/2013 vom 13. Dezember 2013, hier): (mehr …)
- OLG Köln: Vollstreckbare notarielle Unterlassungserklärung ersetzt nicht ohne Weiteres eine strafbewehrte Unterlassungserklärungveröffentlicht am 14. April 2015
OLG Köln, Urteil vom 10.04.2015, Az. 6 U 149/14 – nicht rechtskräftig
§ 12 Abs. 1 UWG, § 890 Abs. 2 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass die Abgabe einer vollstreckbaren notariellen Unterlassungserklärung als Antwort auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung allein nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Notwendig sei vielmehr weiterhin die Zustellung eines Androhungsbeschlusses nach § 890 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat allerdings auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: “Präbiotik” und “Probiotik” dürfen doch nicht als Bezeichnungen für Babynahrung verwendet werden – Kein Weiterbenutzungsrechtveröffentlicht am 26. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 67/11
Art. 28 Abs. 2 EGV 1924/2006Das OLG Frankfurt hat nach Revision und Rückverweisung nach Aufhebung des vorherigen Urteils (hier) entschieden, dass die unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben „Praebiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung auch nicht im Rahmen eines Weiterbenutzungsrechts verwendet werden dürfen. Für letzteres müssten diese Bezeichnungen vor dem 01.01.2005 für ein Lebensmittel benutzt worden sein, welches dem heute vertriebenen Produkt im Wesentlichen entspreche. Dies sei bei Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene auf der einen Seite und Babynahrung auf der anderen Seite nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für den Kinderjoghurt Monsterbacke darf trotz wesentlich höherem Zuckeranteil fortgesetzt werdenveröffentlicht am 13. Februar 2015
BGH, Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 36/11
Art. 2 Abs. 2 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 10 EU-VO Nr. 1924/2006Das BGH hat – nach Vorlage an den EuGH (hier) – entschieden, dass die Werbung für den Kinderjoghurt Monsterbacke „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für einen Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Beanstandet worden war der hohe Zuckeranteil in dem Joghurt, der eine Gleichsetzung mit dem Naturprodukt Milch verbiete. Zur Pressemitteilung Nr. 18/2015:
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