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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2014

    BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. I ZR 167/12
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 4 EU-VONr. 1924/2006

    Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ nicht um eine nach Health-Claims-Verordnung verbotene Angabe handelt. Zur Pressemitteilung Nr. 141/2014 vom 09.10.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 09.09.2014, Az. 18 U 516/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Firma Alfred Ritter GmbH & Co. KG weiterhin Schokoladen mit der Bezeichnung „natürliches Aroma“ deklarieren darf; eine Verbrauchertäuschung sei darin nicht zu sehen. Es bestätigt damit eine Entscheidung des LG München I (hier). Die Stiftung Warentest hatte in einem Test behauptet, den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen zu haben, ohne hierfür ausreichende Beweise vorlegen zu können. Der Schokolade wurde in der Folge das Ergebnis „mangelhaft“ attestiert. Zur Pressemitteilung der Stiftung Warentest (hier) und zur Pressemitteilung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG (hier).

  • veröffentlicht am 11. September 2014

    LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S. 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Bewertung einer Voll-Nuss-Schokolade durch ein Testinstitut mit der Note “mangelhaft” zu unterlassen ist, wenn diese auf einer unzutreffenden Auslegung der Europäischen Aromenverordnung beruht. Vorliegend war streitig, ob der Aromastoff Piperonal auch natürlich gewonnen werde könne, da der Hersteller lediglich “natürliche Aromen” angegeben habe. Das Testinstitut habe dies ohne ausreichende Tatsachengrundlage und in zu enger Auslegung der Aromenverordnung unzulässigerweise verneint und verletze dadurch die Rechte des Herstellers. Der Schokoladenhersteller dürfe daher die Verbreitung des Testergebnisses untersagen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. August 2014

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 5 N 30.12
    § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB, § 15 LFGB

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Kochschinkenprodukts als „Gourmet Aufschnitt“ und „Eine hauchdünn geschnittene Delikatesse“ irreführend ist, wenn es sich dabei um Formfleisch (= aus kleineren Fleischstücken zusammengesetzes Fleischprodukt) handelt. Auch der Zusatz „Formfleisch, Schinken aus Schinkenstückchen zusammengelegt gegart“ schließe die Irreführung nicht aus, da er in viel kleinerer Schrifttype als die anderen Aussagen aufgedruckt gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2014

    Ab dem 13.12.2014 sind Verkäufer von Lebensmitteln verpflichtet, für Verbraucher bestimmte Informationen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorzuhalten. Diese beruht auf der europäischen EU-VO Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, hier). Für vor dem 13.12.2014 in den Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Produkte gilt gemäß Art. 54 LMIV eine Abverkaufsfrist, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Artikelbeschreibungen im Internet von den jeweiligen Onlinehändlern bereits am 13.12.2014 geändert sein müssen. Onlinehändler müssen demnach in der Artikelbeschreibung auf die Zutaten der angebotenen Lebensmittel hinweisen.
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 22.05.2014, Az. 52 O 286/13 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 S.1 LMKV

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Lebensmittel, die in Deutschland verkauft werden und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unterfallen, in deutscher Sprache gekennzeichnet werden müssen. Nicht ausreichend sei es daher, französische und englische Lebensmittel in der Ursprungssprache anzubieten oder zu vertreiben. Zwar sehe der Gesetzgeber eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache getätigt würden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt werde. Ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis etwa sei aber, so die Kammer, nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Konkret beanstandet wurden Produkte wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox – un gout inimitable“ und „Marmite – yeast extract“. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11 – Barilla.

  • veröffentlicht am 10. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.09.2013, Az. 5 K 2513/12.F
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV, § 3 Abs. 3 LMKV

    Das VG Frankfurt hat entschieden, dass die Herstellerangabe auf einem Marmeladenglas nicht den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspricht, wenn diese Angabe durch einen Aufkleber verdeckt wird. Auch wenn ein Pfeil anzeige, dass der Aufkleber abgezogen werden könne, genüge dies nicht der Anforderung an eine gute Erkennbarkeit. Ein Verbraucher werde sich im Geschäft im Zweifel scheuen, den Aufkleber abzuziehen und das Etikett damit zu beschädigen, da er sich damit möglicherweise einem Kaufzwang ausgesetzt sehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 178/12
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EG-VO Nr. 1924/2006

    Der BGH hat entschieden, dass der suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung ausreicht. Zur Pressemitteilung Nr. 34/2014 des BGH vom 26.02.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2013

    LG Köln, (Anerkenntnis-) Urteil vom 30.07.2013, Az. 33 O 5/13
    § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 LMKV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Angaben nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) in deutscher Sprache gehalten sein müssen. Dies gelte auch für englische Lebensmittel. Im vorliegenden Fall waren die Lebensmittel in englischer Sprache gekennzeichnet. Die Kammer konnte sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen (BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11, hier).

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