IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. September 2008

    WIPO Arbitration and Mediation Center, Administrativ Panel Decision vom 01.09.2008, Case No. D2008-0987

    Die der MLP AG gegenüber kritisch eingestellten Betreiber des www.mlpwatchblog.com verstoßen mit der Domain mlpwatchblog.com nicht gegen Markenrechte der MLP AG. Zwar wolle man eine gewisse Verwechselungsgefahr nicht ausräumen und die maßgeblichen Kriterien des Panels hierfür seien erfüllt. Diese Kriterien seien jedoch nicht abschließend zu verstehen: Es sei eine Absicht erkennbar, nach der nicht die Reputation der MLP AG ausgenutzt werden solle; vielmehr seien die Inhalte lediglich kritisch-privater Nautr, nicht aber gewerblich motiviert. Für den einfachen Benutzer sei erkennbar, dass es sich bei der keinesfalls identischen Domain nicht um eine Domain der MLP AG handele. Die vollständige Entscheidung des WIPO Arbitration and Mediation Center zum Fall MLP Finanzdienstleistungen AG vs. WhoisGuard Protected findet sich hier (WIPO). Am 31.03.2007 hatte das OLG Hamburg der MLP AG einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Domain mlpblog.de eingeräumt.

  • veröffentlicht am 18. August 2008

    BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04 (Internet-Versteigerung II)
    § 10 Satz 1 TMG, Art. 98 Abs. 1
    Gemeinschaftsmarkenverordnung, Art. 11 Satz 3 Richtlinie 2004/48/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Firma eBay als Betreiberin der bekannten Internethandelsplattform auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sie zulässt, dass Dritte über die Plattform gefälschte Markenprodukte verkaufen. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall wurden von Dritten Plagiate der bekannten „Rolex“-Uhren vertrieben. Dass es sich um Fälschungen handelte, ging bereits aus den Angebotstiteln oder spätestens aus den Artikelbeschreibungen hervor. Die Inhaber der Marke „Rolex“ nahmen daraufhin eBay auf Unterlassung in Anspruch. Der BGH gab den Klägern recht. Das Haftungsprivileg für Diensteanbieter gemäß § 10 TMG gelte nach Ansicht des BGH nicht für Unterlassungsansprüche. eBay hafte als Störer, wenn zugelassen werde, dass eindeutig als rechtsverletzend erkennbare Angebote auf der Internetplattform veröffentlicht werden. Diese Haftung ergebe sich dann, wenn zumutbare Prüfungspflichten (z.B. Filtersoftware, Suchsystem) verletzt worden seien. Für Angebote, die durch die verwendete Software und Suchsysteme nicht als rechtsverletzend erkennbar seien, liege hingegen kein Verschulden seitens der Plattformbetreiber vor.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. August 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2008, Az. 9 O 377/08 (050)
    §§
    4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 30 Abs. 1, 3 MarkenG

    Das LG Braunschweig ist der Rechtsauffassung, dass ein Verstoß gegen fremde Markenrechte vorliegt, wenn bei Eingabe eines Unternehmens- kennzeichens als Suchbegriff eine Adword-Anzeige einblendet, die auf ein konkurrierendes Unternehmen verweist. Hierdurch entstehe eine Verwechselungsgefahr für den Verbraucher. Im vorliegenden Fall ging es um die Marke „Kosima-Haus“ einerseits und das Suchstichwort „kosima-haus“ andererseits. Der Rechtsansicht des Landgerichts Braunschweig stimmen zu OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, S. 71; OLG Stuttgart, 09.08.2007, 2 U 23/07, OLG Dresden K&R 2007, 269. Abgelehnt wird die Rechtsauffassung vom OLG Düsseldorf MMR 2007, 247, 248 und Ullmann, GRUR 2007, 633, 638. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. August 2008

    OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 200/04
    § 31 BGB, §§ 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 5, 6 MarkenG, Art.9 Abs. 1 b, 14 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMV

    Das OLG Hamburg ist der Rechtsauffassung, dass ein Geschäftsführer persönlich haftet, wenn das von ihm geführte Unternehmen fremde Markenrechte verletzt und im Zuge dieser Verletzungshandlungen auf Seiten des Verletzten Rechtsanwaltskosten anfallen. Hierzu führte das Oberlandesgericht aus: „Die [Firma] und der Beklagte [Geschäftsführer der Firma] haften wie Gesamtschuldner für den durch die Kennzeichenverletzung begangenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gesamtschuldner für die gegen einen anderen Gesamtschuldner entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf Schadensersatz dann, wenn diese Kosten in den Schutzbereich der Norm fallen, deren Verletzung den Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. … Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung. Ein innerer Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier vor, da der Beklagte als Geschäftsführer zugleich für das Handeln der Fa M. verantwortlich war und diese sich umgekehrt sein Handeln als eigenes Handeln über § 31 BGB zurechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Rechtsverfolgungskosten gegen- über der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern – wie hier – auch noch während der gerichtlichen Inanspruchnahme der GmbH.“ Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juli 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2008, Az. 2a O 212/07
    §§ 3, 4 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schutzrechtsverwarnung, mit der eine wörtlich „vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung“ zur Geltendmachung von Unter- lassungsansprüchen und Annexansprüchen verwendet wird, noch keinen vorsätzlichen oder fahrlässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten darstellt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei dem erforderlichen Verschulden für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtslage nicht zu überspannen seien. Der Schutzrechtsinhaber würde ansonsten mit für ihn unübersehbaren Risiken belastet werden.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, §§ 257, 683, 677, 670 BGB

    Das Landgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass bereits bei zehn Angeboten über fabrikneue oder neuwertige Ware ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, also kein privates Handeln mehr vorliegt. Eine solche Anzahl verkaufter neuer oder neuwertiger Bekleidungsstücke ließe sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies wiederum begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist. Das Landgericht wies darauf hin, dass allgemein auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen sei, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entziehe. Abzustellen sei auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots. Die Folgen der Entscheidung sind für den Verkäufer weitreichend. Unter anderem hat der Onlinehändler eine ganze Reihe gesetzliche Informationspflichten zu beachten, z.B. die Widerrufsbelehrung von Verbrauchern oder eine Auflistung der Vertragsschritte, die erforderlich sind, um ein bestimmtes Produkt käuflich zu erwerben. Darüber hinaus kann der betreffende Anbieter, wie vorliegend, kostenpflichtig auf Unterlassung von Markenrechsverstößen und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Urteil des Landgerichts weicht von einer vorausgehenden Entscheidung des OLG Frankfurt ab (Beschluss vom 27.07.2004, Az. 6 W 54/04). Dieses hatte entschieden, dass bei fünfzig Auktionen, der Vorhaltung eigener AGB und dem Powersellerstatus ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutet aber weniger eine Mindestregelung, als eine Festlegung, wann jedenfalls von einem geschäftlichen, und nicht mehr privaten Verhalten auszugehen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich darauf beschränkt, zu erklären, dass ein unternehmerisches Verhalten auch dann vorliegen kann, wenn keine Absicht besteht, mit der Verkaufstätigkeit Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05).

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2008

    LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007, Az. 15 O 698/06
    §§ 14 Abs. 6, 4 Nr. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, 677, 683, 670 BGB

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas LG Berlin ist der Ansicht, dass der vom BGH im Markenrecht angenommene Regelstreitwert von 50.000,00 EUR für Löschungswiderspruchsverfahren gilt, jedoch nicht ohne weiteres für alle sonstigen markenrechtlichen Streitigkeiten, die sich auf Markenverletzungen beziehen. In Fällen, die sich nicht mit der Löschung von Marken befassen, ist der Streitwert für jeden einzelnen Fall nach dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung bzw. an Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen zu bemessen. Desweiteren entschied das LG Berlin, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts in dem außergerichtlichen Verfahren auf Grund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der markenrechtliche Verstoß auf der Hand liegt und keiner weiteren Begründung und/oder rechtlichen Beurteilung bedarf.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. März 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss v. 16.03.2006, Az. I ZB 48/05
    § 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss klargestellt, dass er an einem Regelstreitwert von 50.000 EUR für Markenlöschungsverfahren festhält. Zu beachten ist dabei, dass der Regelstreitwert in Bezug auf eine Markenlöschungsklage festgesetzt wurde, jedoch hieraus keine zwingenden Schlussfolgerungen für anderweitige Markenverletzungsverfahren zu ziehen sind. Der Bundesgerichtshof mochte sich ausdrücklich nicht die Entscheidungs- praxis des Bundespatentgerichts zu eigen machen, welches im Widerspruchsbeschwerde- verfahren einen Regelstreitwert von 10.000 EUR annimmt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2005

    BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04
    §§
    823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 3, 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG

    Der Große Senat hatte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des I. und X. Senats auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob  eine schuldhaft unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten haftungsrechtliche Folgen für den Verwarnenden bzw. Abmahnenden nach sich zieht.  Dies hat der Große Senat bejaht. Zu beachten ist, dass dieser Beschluss keine Aussage zu der Frage trifft, ob eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung zum Schadensersatz verpflichtet. Dies wird nach allgemeiner Rechtsauffassung weiterhin abgelehnt.

    (mehr …)

I