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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. August 2022

    LG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2022, Az. 38 O 91/21
    Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bestimmte Figuren des chinesischen Herstellers QMan die Markenrechte (3D-Marke) der LEGO (Juris) A/S verletzen. LEGO hat sich durch z.B. die eingetragene Gemeinschaftsmarke EM000050450 das dreidimensionale Design der LEGO-Figuren markenrechtlich schützen lassen. Die Düsseldorfer Kammer wies darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Qman-Figuren zwar einige formale Unterschiede zu den LEGO-Figuren aufwiesen. Ein nicht auf das Gerichtsverfahren bezogenes Youtube-Video („LEGO vs Qman Feuerwehr-Stationen Lego 60215 gegen Qman 12014“) veranschaulicht ab Stelle 43:21 exemplarisch einige grundsätzliche Unterschiede der Figuren. Auf die Unterschiede komme es, so das Landgericht, juristisch aber nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass der Gesamteindruck der Figuren in allen Fällen übereinstimme und damit das Risiko einer Verwechselung mit den geschützten LEGO-Figuren bestehe. Der verklagte Händler darf diese Figuren nun nicht mehr in den Verkehr bringen. Hinweis: In diesem Rechtsstreit ging es übrigens nicht um die mit Noppen versehenen Klemmbausteine des dänischen Herstellers. Zu letzteren hatte der Europäischer Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az. C-48/09 P) entschieden, dass ein Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke (heute: Unionsmarke) zu Recht vom europäischen Markenamt HABM (heute: EUIPO) zurückgewiesen worden sei, da das Design des Lego-Steins ausschließlich aufgrund seiner technischen Funktion gewählt worden sei. Das zentralen Element des dargestellten Zeichens bestünden nämlich aus zwei Reihen von Vorsprüngen auf der Oberseite des Steins, die für den Zusammenbau notwendig seien. Das wiederum stehe der Eintragung als Gemeinschaftsmarke entgegen. In der Folge wurden zahlreiche ähnliche Spielstein-Designs von Konkurrenten auf den Markt gebracht. Das Europäische Gericht (EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19) wiederum hat jüngst entschieden, dass aber das Design der Bausteine schutzwürdig sei. Dies hatte überrascht, da der Unterschied zwischen einer 3D-Marke und einem Design eher formeller Natur ist. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da die Angelegenheit an das EUIPO zurückverwiesen wurde.

     

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2021

    BGH, Urteil vom 22.09.2021, Az. I ZR 20/21
    § 14 Abs. 6 S. 3 MarkenG, § 287 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Umstand, dass die Markenrechtsverletzung sich auf die Werbung beschränkt, wegen einer möglicherweise geringeren Intensität der Markenrechtsverletzung lizenzmindernd zu berücksichtigen sein kann. Werde das Kennzeichen nur in der Werbung markenrechtsverletzend verwendet, könne der Schadensersatz gleichwohl grundsätzlich im Rahmen der Lizenzanalogie berechnet werden. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Markenrechtsverletzung nur in der Werbung kann lizenzmindernd zu berücksichtigen sein).


    Rechtsanwalt bei Markenverletzung (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz)

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine markenrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem markenrechtlichen Verstoß? Rufen Sie mich gleich an: 04321 / 63 99 53 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 24. August 2021

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.05.2021, Az. 6 W 34/21
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, Art. 9 UMV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass allein die Abbildung von stilisierten Tieren oder Teddybären auf der Vorderseite von Babykleidung nach den Erfahrungen des angesprochenen Verkehrs aus dekorativen Gründen erfolgt. Der Verkehr sehe in ihnen grundsätzlich kein Kennzeichnungsmittel, sondern ein kindgerechtes Gestaltungsmotiv (hier: Teddyköpfe). Es fehle auch an einer hochgradigen Ähnlichkeit. Hierfür reiche es nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin des Teddykopfmotivs bediene. Ein bloßer Motivschutz sei dem Markenrecht fremd (BGH, Urteil vom 23.9.2015, Az. I ZR 105/14, Rn 35 – Goldbären). Der Schutz der Verfügungsmarken erstrecke sich daher nicht allgemein auf das Motiv eines Teddykopfes. Maßgeblich sei die konkrete Ausgestaltung. Der Gesamteindruck der angegriffenen Gestaltungen unterscheide sich maßgeblich von dem Gesamteindruck der Verfügungsmarken. Der Gesichtsumriss sei bei allen angegriffenen Gestaltungen plump und rund, während die Verfügungsmarken ein charakteristisch ausgebildetes Kinn aufwiesen. Auch die Gestaltung innerhalb des Gesichtes weiche – soweit vorhanden – von den Verfügungsmarken 1 und 2 deutlich ab. Die halbkreisförmige Linie im Ohr fehle bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen. Soweit die Antragstellerin eine Gemeinsamkeit mit dem Steiff-Teddy in den „markanten Knopfaugen“ sehen wolle, handele es sich schlicht um zwei runde Punkte, denen für sich genommen keinerlei Wiedererkennungswert zukomme. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Verwendung von Teddy ist keine markenmäßige Benutzung der Margarete-Steiff-Marke).


    Rechtsanwalt für Markenrecht

    Ich helfe Ihnen im Markenrecht als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 6. August 2021

    BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 236/16
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 21 Abs. 4 MarkenG, § 23 BGB, § 24 BGB, § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Händler von Staubsaugern (u.a.) nicht berechtigt ist, seinen Onlineshop unter der Domain keine-vorwerk-vertretung.de zu betreiben. Zwar weise er damit auch gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der von ihm vertriebenen Ware hin. Es gebe aber, so der Senat, „schonendere Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen“, daher verstoße eine solche Verwendung gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu diene, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeich-ung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen. Die Domain werde damit für Werbezwecke eingesetzt, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgingen. Im Übrigen liege eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke vor, die den Markeninhaber (hier: Vorwerk) gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtige, sich der Markenverwendung zu widersetzen. Schließlich könne sich der Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet würden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert werde. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Händler für Staubsauger darf nicht die Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ nutzen).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz zu Markeneintragung

    Brauchen Sie für die prozessuale Durchsetzung Ihrer Rechte erfahrene anwaltliche Unterstützung? Rufen Sie mich gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt bin ich durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfe Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 4. August 2021

    LG München I, Urteil vom 27.07.2021, Az. 33 O 6282/19
    § 5 Abs. 2 MarkenG

    Das LG München I hat entschieden, dass der Name der Band „Dschinghis Khan“ auch nach deren Auflösung noch markenrechtlich geschützt ist. Die zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätte nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. Es müsse den Besonderheiten der Musikbranche Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden. Zur Pressemitteilung 21 vom 27.07.2021:


    Rechtsanwalt für Markenrecht

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  • veröffentlicht am 19. April 2021

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2020, Az. 6 U 91/19
    § 305 BGB, § 307 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es sich bei einer vorformulierte strafbewehrten Unterlassungserklärung (hier: im Markenrecht) um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine darin enthaltene Klausel, welche den uneingeschränkten Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthalte, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Unterlassungsschuldners dar und sei damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigten. Nach dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion sei damit der gesamte Unterlassungsvertrag unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Verzicht auf Einrede des Fortsetzungszusammenhangs macht Unterlassungserklärung unwirksam / VENOM).


    Rechtsanwalt für Markenrecht

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  • veröffentlicht am 12. April 2021

    OLG München, Beschluss vom 25.03.2004, Az. 29 W 1046/04
    § 140 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG weit auszulegen sei. Dazu zählten auch Ansprüche aus der Nichterfüllung eines Vertragsstrafeversprechens, das zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr für einen geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch abgegeben worden sei. Bei der Vertragsstrafenklage handele es sich in derartigen Fällen um die Fortsetzung einer kennzeichenrechtlichen Streitigkeit. Soweit in den Beschlüssen des OLG München vom 29.04.1997, Az. 11 W 1854/97 und vom 04.04.1990, Az. 11 W 758/90 eine abweichende Auffassung zum Ausdruck gekommen sei, halte der Senat, der nunmehr für Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren betreffend Patentsachen, Geschmacksmustersachen und Kennzeichenstreitsachen zuständig sei, daran nicht fest. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Was ist eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 MarkenG?).


    Rechtsanwalt für Anmeldung einer Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke)

    Für die Anmeldung einer Unionsmarke sollten Sie auf einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz zurückgreifen. Oder wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine markenrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie vielleicht Hilfe bei einem markenrechtlichen Verstoß? Rufen Sie mich als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 13. November 2020

    BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 210/18
    § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO 

    Der BGH hat entschieden, dass eine Anzeige von Amazon zu Angeboten von oder für Vorwerk-Produkten unter Nennung von Vorwerk Marken (z.B. „Kobold“) nicht die Vorwerk-Markenrechte verletzt. Der Umstand, dass die angegriffenen Anzeigen nach Auffassung des Berufungsgerichts den Verkehr darüber täuschten, dass die Klägerin (Vorwerk) selbst auf dem Marktplatz der Beklagten (Amazon) Waren anbiete, berühre die Herkunftsfunktion der Marke nicht. Sie sei nur verletzt, wenn über die betriebliche Herkunft der mit der Marke beworbenen Produkte getäuscht werde, nicht aber dann, wenn die Täuschung allein die Identität des Anbietenden betreffe. Die Täuschung über die Identität eines Anbieters, die keine unzutreffende Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers verursache, liege außerhalb des Schutzbereichs des Markenrechts. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hatte, wurden auf dem Marktplatz der Beklagten sowohl Markenprodukte der Klägerin als auch von anderen Herstellern stammendes Zubehör für Markenprodukte der Klägerin angeboten. Würden aber jedenfalls auch Markenprodukte der Klägerin – wenn auch von anderen Händlern – angeboten, so werde der Verkehr nicht darüber getäuscht, dass dort aus dem Betrieb der Klägerin stammende Markenprodukte erhältlich seien. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden abgelehnt: Dem Markeninahber dürfe über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukomme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2020

    BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung auch das Verhalten des Markenanmelders vor und nach Eintragung seiner Marke berücksichtigt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Bestimmung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung anhand des „sonstigen Verhaltens“).


    Rechtsanwalt für Markenrecht

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2020

    OLG München, Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20 § 677 BGB, 683, 670 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass keine Kosten für ein Abschlusschreiben gefordert werden können, wenn der Abgemahnte und Verfügungsbeklagte von sich aus der Gegenseite eine Abschlusserklärung binnen einer bestimmten Frist (hier: Berufungsfrist) ankündigt und dieser Ankündigung fristgerecht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung:


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