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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Juli 2020

    BGH, Beschlüsse vom 23.07.2020, Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19
    § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade nicht gelöscht werden muss. Beantragt worden war die Löschung der Marken in zwei Verfahren beim DPMA. Das BPatG hatte der Löschung stattgegeben. DIe Zeichen seien von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Demgegenüber führte der BGH aus, die eingetragenen Marken bestünden nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen seien deren quadratische Grundflächen. Diese verliehen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung seien Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreiche. Das Schutzhindernis liege vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgehe, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt werde. Zur Pressemitteilung 92/2020 des BGH:


    Rechtsanwalt für Markenrecht

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung bei Markenrechtsverletzungen und anderem. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


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  • veröffentlicht am 9. Juli 2020

    OLG Köln, Urteil vom 12.06.2020, Az. 6 U 265/19
    § 14 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass nicht jedes Sofortbild ein „Polaroid“ ist. Auch andere Hersteller dürften quadratische Sofortbilder vertreiben. Allein der Umstand, dass beide Bilder weiße Ränder hätten, der untere Rand breiter sei, als die übrigen Ränder und die eigentlichen Fotografien quadratisch seien, könne keine Nachahmung begründen. Mit einer anderen Bildgröße und unterschiedlich breiten Rändern sowie abgerundeten Ecken wiesen die Bilder der Beklagten deutliche Unterschiede zu dem Produkt der Klägerinnen auf, so der Senat. Beklagt wurde das Unternehmen Fujifilm. Dessen Sofortbild-Filme wollte die Rechtsnachfolgerin der insolventen Polaroid Corporation und deren europäisches Vertriebsunternehmen untersagen lassen. Zur Pressemitteilung 33/20 vom 01.07.2020:


    Rechtsanwalt für Markenrecht

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung und anderem. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


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  • veröffentlicht am 3. April 2020

    EuGH, Urteil vom 02.04.2020, Az. C-567/18
    Art. 9 EU-VO 207/2009, Art. 9 EU-VO 2017/1001

    Der EuGH hat entschieden, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt. In der Folge dürfte Amazon für das markenrechtswidrige Angebot von nachgeahmten Davidoff-Parfums nicht haften, solange keine Kenntnis davon besteht, dass markenverletzende Ware eingelagert worden ist. Umgekehrt dürfte Amazon aber nach Benachrichtigung über konkrete Markenfälschung im Rahmen der technischen Möglichkeiten zur Vorsorge verpflichtet sein, dass entsprechende Angebote nicht erneut hochgeladen werden. Die Entscheidung des EuGH knüpft u.a. an die Entscheidung L’Oréal u. a. an (EuGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. C-324/09), wonach etwa Verkaufsangebote von Markenfälschungen auf eBay den jeweils anbietenden Händlern (Kunden des Marktplatz-Betreibers eBay) anzulasten sind, nicht aber eBay selbst. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Amazon haftet vor Kenntnis nicht für die Einlagerung und Versendung von Markenfälschungen seiner Händler).


    Rechtsanwalt für Anmeldung einer Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke)

    Für die Anmeldung einer Unionsmarke sollten Sie auf einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz zurückgreifen. Oder wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine markenrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie vielleicht Hilfe bei einem markenrechtlichen Verstoß? Rufen Sie mich als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 17. März 2020

    BGH, Beschluss vom 17.02.2020, Az. I ZB 39/19
    § 33 Abs. 1 RVG

    Der BGH hat bestätigt, dass der Streitwert für Markenlöschungsverfahren regelmäßig 50.000 EUR beträgt (vgl. zuvor BGH, Beschluss vom 22.12.2017, Az. I ZB 45/16 mwN). Zum Volltext der Entscheidung:


    Möchten Sie gegen eine registrierte Marke vorgehen?

    Ich helfe Ihnen als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz bei einem Verfahren vor dem DPMA, EUIPO oder der WIPO. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) u.a. mit dem Markenrecht ständig befasst.


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  • veröffentlicht am 30. Januar 2020

    BGH, Urteil vom 23.10.2019, Az. I ZR 46/19
    § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Markenrechtsverstoßes rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat – vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts – und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Der BGH führt damit seine Rechtsprechung seiner Entscheidung BGH, Urteil vom 23.11.2000, Az. I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 – Classe E fort. Zum Volltext der Entscheidung:


    Sie suchen einen Rechtsanwalt für die Abwehr einer Vertragsstrafe?

    Rufen Sie an: 04321 / 963 9 953 oder 040 / 35716-904. Ich habe Vertragsstrafenklagen in verschiedenen Fällen bis zum Oberlandesgericht und auch zum BGH begleitet. Sie erreichen mich per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt).


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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2019

    EuGH, Urteil vom 04.12.2019, Az. C-432/18
    Art. 1 EU-VO 583/2009, Art. 13 Abs. 1 EU-VO 583/2009

    Der EuGH hat entschieden, dass auch Essig aus deutscher Herstellung als „Aceto“ oder/und „Balsamico“ bezeichnet werden darf. Allein die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ setze voraus, dass es sich um entsprechenden Essig aus Modena und eben nicht Deutschland handele. Der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ erstrecke sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Aceto Balsamico“ darf auch aus Deutschland kommen, aber nicht „Aceto Balsamico di Modena).


    Rechtsanwalt für Markenrecht

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine markenrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem markenrechtlichen Verstoß? Rufen Sie mich gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 19. Juni 2019

    EuG, Urteil vom 19.06.2019, Az. T-307/17
    Art. 7 Abs. 3 EU-VO, Art. 52 Abs. 2 EU-VO 207/2009

    Das EuG hat die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht, bestätigt. Adidas habe nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden. Das Rechtsmittel bedarf der vorherigen Zulassung. Zu diesem Zweck ist der Rechtsmittelschrift ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels beizufügen, in dem dargelegt wird, welche für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage es aufwirft. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil u.a. nicht die bekannte adidas-Marke aus drei schräg stehenden Streifen betrifft. Zur Pressemitteilung Nr. 76/19 des EuG:


    Brauchen Sie einen Fachanwalt für Ihre Marke?

    Wollen Sie gegen eine behördliche Entscheidung bezüglich einer Marke oder eines Designs vorgehen? Oder benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung einer Marke? Oder müssen Sie Ihre Marke gegen einen Widerspruch o.ä. verteidigen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Marken- und Geschmacksmusterrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


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  • veröffentlicht am 12. April 2019

    LG Münster, Urteil vom 05.10.2010, Az. 025 O 38/10
    §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB

    Das LG Münster hat entschieden, dass ein Großhändler, der Plagiatsware (hier: Textilien) verkauft, dem abnehmenden Händler im Rahmen des Schadensersatzes auch eine Vertragsstrafe zu ersetzen hat, welcher dieser verwirkt, indem er die nachgeahmte Ware zum Verkauf anbietet. Der abnehmende Händler, so die Kammer, sei nicht verpflichtet gewesen, den Lieferanten vorab über das Bestehen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu informieren. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt bei Vertragsstrafe?

    Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit der Abwehr von Vertragsstrafen umfassend vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für die gegen Sie gerichteten Forderungen zu finden.


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  • veröffentlicht am 25. Februar 2019

    BGH, Beschluss vom 18.12.2018, Az. I ZB 72/17
    § 240 S. 1 ZPO, § 890 ZPO, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 StGBEG

    Der BGH hat entschieden, dass die Vollstreckung einer statt der Zahlung eines Ordnungsgeldes ersatzweise angedrohten Ordnungshaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert ist. Der Senat entschied im Übrigen, dass die Fälle, in denen die Vollstreckung eines Ordnungsmittels ruht, in Art. 9 Abs. 2 S. 4 EGStGB abschließend geregelt sind. Der Betroffene war Vorstand einer Gesellschaft, der verboten worden war, ihre Beteiligung an der Planung und Entwicklung eines Oldtimer-Zentrums unter der Bezeichnung „M.“ am Standort „B.“ zu bewerben. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wollen Sie sich gegen ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft wehren?

    Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen ein Ordnungsmittel oder im Vorfeld gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 16. Januar 2019

    BPatG, Beschluss vom 10.12.2018, Az. 25 W (pat) 622/17
    § 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zahlung der Verlängerungsgebühr für eine Marke mehr als ein Jahr nach Ablauf der Frist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Diese seien im vorliegenden Fall nicht ausreichend dargelegt worden. Dass sich der Markeninhaber von Mitte des Jahres 2015 bis zum Jahresende 2016 in einem Zustand befunden habe, in dem er bedingt durch Krankheit aufgrund seines körperlichen und seelischen Ausnahmezustands zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten nicht ausreichend in der Lage gewesen sein sollte, könne ihn nicht entlasten. In diesem Fall hätte er einen Vertreter beauftragen müssen, sich um seine geschäftlichen Angelegenheiten zu kümmern. Ebenfalls unbeachtlich sei, dass er ein Schreiben des DPMA mit dem Hinweis auf das Ende der Schutzdauer der eingetragenen Marke nicht erhalten habe, da dieses Schreiben eine freiwillige Serviceleistung des Amtes sei. Eine eigenständige Fristenkontrolle sei immer erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Versäumung der Markenverlängerung).


    Brauchen Sie Hilfe bei einem Verfahren vor dem DPMA/BPatG oder dem EUIPO/EuG/EuGH?

    Wollen Sie gegen eine behördliche Entscheidung bezüglich einer Marke oder eines Designs vorgehen und benötigen Unterstützung zur Durchführung des Verfahrens? Oder müssen Sie Ihre Marke gegen einen Widerspruch o.ä. verteidigen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Marken- und Geschmacksmusterrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


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