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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. März 2019

    OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2018, Az. 6 U 24/17
    § 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO , § 2 Abs. 2 Nr. 8 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Serviceentgelt je Bordnacht einer Kreuzfahrt als sonstiger Bestandteil gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO einzustufen und im Rahmen des Gesamtpreises anzugeben ist. Bei dem vorliegenden Serviceentgelt handele es nicht um einen variablen Preisbestandteil, der ausnahmsweise nicht im Gesamtpreis anzugeben wäre. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Preisbestandteil vor Beginn der Reise noch nicht feststehe und vom Kunden selbst abhängig sei. Die Tatsache, dass immer dann, wenn der Gast eine Nacht nicht an Bord verbringe (Unterbrechung oder Abbruch der Kreuzfahrt) kein Serviceentgelt anfalle, führt ebensowenig dazu, dass es als freiwillige Leistung des Gastes einzustufen sei. Der Senat setzte sich in dieser Entscheidung ausführlich mit der Rechtsprechung des BGH zu „freiwilligen Trinkgeldern“ auf Kreuzfahrten auseinander, zu denen auch vor Reisebeginn auf das Konto des Reisegastes gebuchte Trinkgelder gehören sollen, die dieser reduzieren oder ganz stornieren dürfe. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Schleswig: „Serviceentgelt“ einer Kreuzfahrt muss im Gesamtpreis angegeben werden).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabvenverordnung (PAngV) erhalten?

    Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen ein Ordnungsmittel oder im Vorfeld gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 23. Oktober 2018

    OLG Naumburg, Urteil vom 16.06.2016, Az. 9 U 98/15
    § 3 Abs. 2 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 1 Abs. 2 PAngV, § 1 Abs. 6 PAngV

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass in einer Preissuchmaschine für ein Produkt nicht mit „Versand gratis“ geworben werden darf, wenn auf der eigenen Internetseite des Anbieters dann doch Versandkosten erhoben werden. Soweit eine Preissuchmaschine nur Angebote ohne Versandkosten liste, müsse der Anbieter diese nicht nutzen, wenn er den Versand tatsächlich nicht kostenfrei vornehme. Auch im Falle eines technischen Fehlers der Suchmaschine, aufgrund dessen eine Preisangabe nicht zutreffe, sei der Anbieter für die Angabe verantwortlich. Der Schutz der Verbraucher gehe hier vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Naumburg – Preisangaben in Suchmaschine).


    Wurden Preisangaben nicht korrekt getätigt?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder wurden gerichtlich mittels einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage in Anspruch genommen? Möchten Sie Ihre Werbung oder Ihren Onlineauftritt auf weitere mögliche Wettbewerbsverstöße prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 22. Oktober 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 U 18/17
    § 3 UWG, § 3a UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Reisebüro, welches für die Vermittlung von Reisen den Katalog eines Reiseveranstalters benutzt, für wettbewerbsrechtliche Verstöße in diesem Katalog haftet. Im entschiedenen Fall lag ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, da Reisen in dem streitgegenständlichen Katalog nicht den korrekten Gesamtpreis auswiesen. Das Gericht begründete die Verantwortlichkeit des Reisebüros damit, dass, wer eine fremde Dienstleistung oder Ware vermittele, entweder die Möglichkeit habe, seine Dienstleistung unter Zuhilfenahme eigener Werbemittel anzubieten oder sich hierzu des Materials des Herstellers bedienen könne. Im letzteren Fall mache sich der Werbende dieses Material jedoch zu eigen und hafte daher in gleicher Weise wie für eigenes Material. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Haftung Reisebüro für Reisekatalog).


    Müssen Sie für falsche Angaben von Dritten haften?

    Haben Sie wegen der Weitergabe von Informationen, die nicht von Ihnen stammen, eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung wegen der Irreführung von Verbrauchern erhalten? Wollen Sie prüfen lassen, ob Sie wirklich in der Haftung sind? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 20. August 2018

    OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2018, Az. 2 U 96/17
    § 2 Abs. 1 PAngV; § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass in einer Galerieansicht, z.B. bei eBay, in welcher keine Angaben zu Material und Verwendungszweck der Produkte enthalten sind,  keine Grundpreise angezeigt werden müssen. Es handele sich bei solchen Miniaturansichten nicht um Angebote im Sinne der Preisangaben-Verordnung. Eine Minigalerie enthalte nicht alle notwendigen Merkmale, um den Kunden in die Lage zu versetzen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Schon wegen der geringen Größe sei nicht anzunehmen, dass ein Käufer alleine schon bei Ansicht dieser Galerie eine Kaufentscheidung treffen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Grundpreisangabe in Galerie?).


    Sind Ihre Preisangaben rechtskonform?

    Haben Sie wegen fehlender oder falscher Preisangaben eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Sie sind sich aber nicht sicher, ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 7. August 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.06.2018, Az. 6 U 93/17
    § 5a Abs. 2 UWG; § 2 Abs. 1 PAngV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Fehlen einer vorgeschriebenen Grundpreisangabe (Preis je Mengeneinheit) ein Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG darstellt und damit wettbewerbswidrig ist. Auch wenn es sich bei einer Werbung noch nicht um ein verbindliches Angebot, sondern lediglich um eine „Aufforderung zum Kauf“ handele, genüge es, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werde, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dies sei vorliegend der Fall, so dass eine fehlende Grundpreisangabe den Preisvergleich erschwere und eine geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Fehlende Grundpreisangabe).


    Haben Sie Probleme mit Preisangaben?

    Haben Sie eine Abmahnung oder bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage wegen wettbewerbswidriger Preisangaben von einem Verband oder Mitbewerber erhalten? Oder wollen Sie Ihren Shop/Verkaufsauftritt absichern, bevor etwas passiert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Fällen aus allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 4. Oktober 2017

    KG Berlin, Urteil vom 21.06.2017, Az. 5 U 185/16
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber einer Plattform für Online-Lieferservices, welcher dort die Speise-/Lieferkarten der angeschlossenen Partnerrestaurants zugänglich macht, für wettbewerbsrechtliche Verstöße dieser Partner hinsichtlich falscher oder fehlender Preisangaben oder anderer fehlerhafter gesetzlicher Pflichtinformationen wie fehlende Informationen über Zusatzstoffe in Lebensmitteln oder den Alkoholgehalt von Spirituosen haftet. Der Plattformbetreiber, der die Inhalte der beteiligten Restaurants selbst in seine Datenbank aufnehme, sei in den Lieferbetrieb mit eingebunden und gelte daher als Anbieter der Waren. Die fehlenden Informationen hätten ihm auffallen und ggf. ergänzt werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Haftung von Lieferdienstplattformen).


    Sollen Sie als Plattformbetreiber für Dritte haften?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder befinden sich in einem gerichtlichen Verfahren? Fühlen Sie sich selbst für einen Verstoß gar nicht verantwortlich? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz (Gegnerliste) mit der Thematik bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 22. Mai 2017

    OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 4 U 166/16
    § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG, § 3a UWG, § 5a UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Richtlinie 98/6/EG; Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2005/29/EG

    Das OLG Hamm hat das Urteil des LG Paderborn bestätigt und entschieden, dass die Preisauszeichnung eines Möbelhauses z.B. für eine Leder-Rundecke aus 3 Elementen irreführend ist, wenn der angegebene Gesamtpreis nicht alle sichtbaren Ausstattungsteile wie Armteile und -lehnen umfasst und deren zusätzliche Kosten sich erst aus der Rückseite des Preisschildes ergeben. Aus Sicht des Verbrauchers stelle die Rundecke ein einheitliches Leistungsangebot dar, zumal der überwiegende Teil der auf der Rückseite des Preisschildes aufgeführten Ausstattungsmerkmale ohnehin nicht getrennt erworben werden könne. Für die ausgestellte Variante müsse dem potentiellen Kunden dann auch der konkrete Gesamtpreis ersichtlich sein. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Falsche Preisangaben für Möbel).


    Verstoßen Ihre Preisangaben gegen geltendes Recht?

    Haben Sie wegen irreführender, fehlender oder unvollständiger Preisangaben eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 26. April 2017

    OLG Celle, Urteil vom 23.03.2017, Az. 13 U 158/16
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 2 Abs. 1 PAngV, § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Celle hat entschieden, dass Grundpreise auch bei kosmetischen Produkten, deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt und die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken, angegeben werden müssen. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 der Preisangabenverordnung („kosmetische Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“) gelte nicht für die o.g. Produkte. Es sei eine restriktive Auslegung dieser Ausnahme vorzunehmen, wonach kosmetische Mittel nur dann „ausschließlich … der Verschönerung dienen“, wenn sie nicht gleichzeitig die Pflege von Haut, Haar oder Nägeln bezwecken. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Grundpreise bei Kosmetika).


    Haben Sie Preisangaben nicht oder falsch getätigt?

    Wurden Sie wegen falscher, unvollständiger oder missverständlicher Angaben bezüglich der geltenden Preise und/oder Grundpreise in Ihrer Werbung abgemahnt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 3. Februar 2017

    LG Paderborn, Urteil vom 20.09.2016, Az. 6 O 9/16
    § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass die Preisauszeichnung für eine Leder-Rundecke aus 3 Elementen irreführend ist, wenn der angegebene Gesamtpreis nicht alle sichtbaren Ausstattungsteile wie Armteile und -lehnen umfasst und deren zusätzliche Kosten sich erst aus der Rückseite des Preisschildes ergeben. Die Erwartung des Verbrauchers gehe dahin, die Leder-Rundecke grundsätzlich in der Ausstattung, in der sie ausgestellt ist, zu den hierzu gemachten (Gesamt-)Preisangaben erwerben zu können. Es handele sich bei den in der Ausstellung enthaltenen Armteilen und -lehnen auch nicht um bloßes, als solches erkennbares Beiwerk, sondern um spezielles Zubehör für diese Produktserie. Werde dann für die ausgestellten Möbel ausdrücklich ein Gesamtpreis genannt, seien die Zusatzkosten für einzelne Teile für den Verbraucher nicht ersichtlich. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Paderborn – Wettbewerbswidrige Preiswerbung).


    Sollen Sie irreführende Preisangaben getätigt haben?

    Haben Sie wegen falscher, fehlender oder unvollständiger Preisangaben eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 25. Januar 2017

    BGH, Urteil vom 10.11.2016, Az. I ZR 29/15
    § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV, § 4 Abs. 1 PAngV; § 5a Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Hörgeräte-Akustikers, der Hörgeräte im Schaufenster ohne Preisangabe ausstellte, zulässig ist. Damit wurden die Urteile der Vorinstanzen bestätigt (LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf). Bei der Ausstellung von Hörgeräten handele es sich nicht um ein auszeichnungspflichtiges Angebot, da solche Geräte immer erst technisch und passformmäßig auf den Nutzer abgestimmt werden müssten und nicht direkt „aus dem Schaufenster heraus“ erworben werden könnten. Es handele sich daher um eine bloße Werbung und nicht bereits um ein auszeichnungspflichtiges Angebot. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Preisangabe im Schaufenster).


    Sollen Ihre Preisangaben gegen geltendes Recht verstoßen?

    Haben Sie wegen falscher oder fehlender Preisangaben eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.


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