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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2016

    LG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2016, Az. 3 O 149/16
    § 1 UKlaG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; § 1 Abs. 3 PAngV

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Angabe von reinen Netto-Preisen im Verkehr mit Verbrauchern bzw. eine AGB-Klausel Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.“ unwirksam ist. Diese Klausel führe bei Verwendung gegenüber Verbrauchern zu einer unangemessenen Benachteiligung, da sie zum einen intransparent sei („derzeit gültig“) und zum anderen gegen die Preisangabenverordnung verstoße, nach welcher Brutto-Preise ausgewiesen werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Heidelberg – Keine Netto-Preise für Verbraucher).


    Entsprechen Ihre Preisangaben und AGB der aktuellen Rechtslage?

    Wollen Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vermeiden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 17. August 2016

    AG Köln, Urteil vom 23.05.2016, Az. 142 C 566/15
    § 2 Abs. 1 PAngV

    Das AG Köln hat entschieden, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe auch für Klebebänder gilt, wenn diese nach Länge angeboten werden. Vorliegend vertrieb die Beklagte u.a. Klebebänder über die Internethandelsplattform eBay, wobei die Maße der Bänder in Länge x Breite angegeben waren. Aus Sicht der Beklagten sei ein Verstoß gegen eine von ihr abgegebene Unterlassungserklärung nicht gegeben, da jene sich lediglich auf Angebote nach Länge bezogen habe („Waren in Fertigpackungen und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge angeboten werden“). Das Gericht nahm jedoch einen Verstoß an, da ein Angebot nach Länge vorliege. Die Breitenangabe sei bei Klebebändern lediglich eine zusätzliche Information für den Käufer bezüglich der Klebewirkung, die Länge sei jedoch entscheidend für einen Preisvergleich. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Köln – Grundpreisangabe).


    Wird Ihnen ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorgeworfen?

    Sollen Sie Grundpreise  nicht oder nicht korrekt angegeben haben und haben deswegen eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 28. Juli 2016

    OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2016, Az. 5 U 96/14
    § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; § 3 UWG, § 3a UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das sog. „Service-Entgelt“, welches bei einer Kreuzfahrt anfalle, bei der Bewerbung der Kreuzfahrt im Internet bereits als Preisbestandteil angegeben werden muss. Der angesprochene Verbraucher betrachte das Service-Entgelt als ein obligatorisch anfallendes, der Höhe nach bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für eine Kreuzfahrt, welches lediglich unter bestimmten Umständen – bei Übernachtung außerhalb des Schiffes oder Beanstandungen – dem Konto des Kunden nicht belastet werde. Da letzteres aber die Ausnahme sei, müsse das Service-Entgelt für den potentiellen Kunden gut sichtbar als Preisbestandteil ausgewiesen sein. Ein Sternchenhinweis an der Preisangabe mit Auflösung in geringer Schriftgröße und konkreter Angabe des Entgelts erst nach Klicken auf einen weiteren Link genüge diesen Anforderungen nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Service-Entgelt).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen mangelnder oder irreführender Preisangabe erhalten?

    Wird Ihnen vorgeworfen, Preisbestandteile nicht als Teil des Gesamtpreises angegeben zu haben und Sie haben deswegen eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 27. Juli 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15
    § 119 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 226 BGB, § 242 BGB, § 433 Abs. 1 S.1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Kunde, der in einem Onlineshop eine fehlerhafte, weil aufgrund fehlerhafter Kalkulation deutlich zu niedrige Preisangabe „positiv erkennt“, nicht auf den Vertrag berufen kann, wenn die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist. Vorliegend wurden 10 Generatoren zu einem Stückpreis von 3.300 – 4.500 EUR für insgesamt 285,60 EUR verkauft. Das bloße Erkennen der fehlerhaften Preisangabe allein soll dagegen zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs hingegen nicht ausreichen (a.A. OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02 – Rechtsmissbrauch bereits bei bewusstem Ausnutzen einer aufgrund Erklärungsirrtums fehlerhaften Preisangabe; hiergegen wiederum BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 31). Einen weiteren Hinweis erteilen wir unter (OLG Düsseldorf – Automatische Auftragsbestätigung im Onlineshop stellt regelmäßg Angebotsannahme dar). Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Besteht Ihr Kunde auf Vertragserfüllung?

    Ist einem Ihrer Mitarbeiter bei der Auspreisung des Produktes ein Fehler unterlaufen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Onlinehandel (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 14. Juli 2016

    EuGH, Urteil vom 07.07.2016, Az. C-476/14
    Art. 1 EU-RL 98/6, Art. 2 EU-RL 98/6, Art. 3 Abs.1 EU-RL 98/6, Art. 4 Abs.1 EU-RL 98/6, Art. 5 Abs. 1 EU-RL 98/6, Art. 10 EU-RL 98/6

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Automobilhersteller (hier: Citroen) bei der Werbung „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ nicht gesondert obligatorisch anfallende Überführungskosten für das Fahrzeug fordern darf, sondern diese als Teil des Verkaufspreises zwingend mitanzugeben sind. Der Verkehr fasse die Kosten der Überführung eines Fahrzeugs vom Hersteller zum Verkäufer nicht als zusätzliche Kosten, sondern als Bestandteil des Endpreises des Fahrzeugs auf. Die gesonderte Angabe dieser Kosten sei nur zulässig, wenn der Verbraucher wählen könne, ob er das Fahrzeug beim Hersteller selbst abhole oder den Wagen an den Händler liefern lasse, oder wenn die Höhe der Kosten nicht im Voraus angegeben werden könne, weil die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Zur Angabe des Pkw-Verkaufspreises mit Überführungskosten).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen unzureichender Preisangabe erhalten?

    Wird Ihnen vorgeworfen, die Überführungskosten oder andere Preisbestandteile für einen Pkw nicht als Teil des Gesamtpreises angegeben zu haben? Oder haben Sie eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte verfügen durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) über umfassende Erfahrung mit dem Preisangabenrecht und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.


  • veröffentlicht am 11. Juli 2016

    OLG München, Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 1711/15
    § 3a UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG;
    § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PAngV, § 4 Abs. 4 PAngV

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Möbelkonfigurator im Internet ohne Angaben von Preisen, bei welchem der Kunde nach Zusammenstellung seines Wunschmöbels / seiner Wunschmöblierung erst nach Kontaktaufnahme über ein Formular ein Preisangebot des Händlers erhält, nicht gegen die Preisangabenverordnung verstößt. In der Zurverfügungstellung des Konfigurators sei noch keine Aufforderung zum Kauf und damit kein „Angebot“ im Sinne der Preisangabenverordnung zu sehen. Insofern könne die Nichtangabe von Preisen im Rahmen des Konfigurators auch keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Preisangabe Möbelkonfigurator).


    Haben Sie gegen die Preisangabenverordnung verstoßen?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten, weil  in Ihrem Internetangebot Wettbewerbsverstöße, z.B. gegen die PAngV, enthalten sein sollen? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Geben Sie noch keine Erklärungen an den Gegner ab! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 14. März 2016

    BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14
    § 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV, Art. 7 Abs. 4 lit. c EU-RL 2005/29/EG 

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Dienstleistung, die nach Aufwand abgerechnet wird, jedenfalls die Parameter und deren Höhe für die Berechnung der Aufwandskosten mitzuteilen sind. Vorliegend hätte demgemäß ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten warb, für die Überführungskosten entweder eine Entfernungspauschale oder einen Kilometerpreis angeben müssen, was er nicht tat. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Preisangabe bei aufwandsabhängigen Kosten).


    Sie haben eine Abmahnung wegen fehlerhafter Preisangabe erhalten?

    Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie die Preisangabenverordnung nicht einhalten? Haben Sie hierzu bereits eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 9. Februar 2016

    LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2015, Az. 15 O 12/15 KfH
    § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Preisangaben in einem Onlineshop irreführend sind, wenn mit einer Rabattierung gegenüber gestrichenen Preisen geworben wird, wenn erst nach Anklicken eines Sternchenhinweises auf einer Unterseite erläutert wird, dass die gestrichenen Preise nur bei Selbstabholung ab Lager gelten würden. Zum einen sei es für den Kunden nicht zumutbar, erst mehrere Seiten durchzulaufen, um zu erfahren, worum es sich bei dem gestrichenen Preis handele, zum anderen sei vorliegend davon auszugehen, dass der gestrichene Preis nie ernsthaft gefordert worden sei. Hinsichtlich der Angabe von Grundpreisen müssten diese immer auf derselben Seite dargestellt werden wie der Gesamt-Verkaufspreis. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. Februar 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2015, Az. 12 O 465/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 PAngV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass beim Angebot von Kaffeekapseln oder Kaffeepads (ebenso bei Teekapseln und -pads) immer der Grundpreis mit anzugeben ist. Der Argumentation, dass es sich bei den Kapseln oder Pads nicht um Waren handele, die üblicherweise unter Angabe des Gewichts angeboten würden, da maßgebliche Konsumeinheit die Kapsel/das Pad sei, schloss sich das Gericht nicht an. Ein Vergleichsbedürfnis des Verbrauchers bestehe sowohl für die verschiedenen Kapselprodukte untereinander als auch zu Angeboten von Tee oder Kaffee in lose verpackter Form. Die genannten Produkte seien austauschbar, denn es liege nahe, dass ein nicht nur unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise beide Zubereitungsmöglichkeiten kenne und besitze. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2015

    KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15
    Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB; § 1 aF PAngV; § 3 Abs 2. S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Onlinehändler, soweit er seine Ware auch in das Ausland versendet, die entsprechenden Versandkosten bereits im Voraus anzugeben hat. Dies gelte jedenfalls für den Versand in Länder der Europäischen Union, da diese regelmäßig ohne größeren Aufwand im Vorhinein berechnet werden können. Versandkosten in Nicht-EU-Länder müssten nur dann nicht angegeben werden, wenn diese nicht ohne unzumutbaren Aufwand zu berechnen seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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