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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. September 2021

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2017, Az. I-2 U 18/17
    Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Davon könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe. Um ein Verfügungsschutzrecht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tauglich zu machen, bedürfe es deshalb einer positiven Entscheidung der dafür zuständigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folge umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliege, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen sei. Von dem Erfordernis einer dem Verfügungskläger günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung könne allein in Sonderfällen abgesehen werden. Dies gelte etwa dann,
    – wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt habe, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichstehe,
    – wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden sei, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt werde (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt),
    – wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen würden oder
    – wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben seien, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machten, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Letzterer Fall sei regelmäßig bei Verletzungshandlungen durch pharmazeutische Generika geben. Während der von ihnen angerichtete Schaden im Falle einer späteren Aufrechterhaltung des Patents vielfach enorm und (mit Rücksicht auf den durch eine entsprechende Festsetzung von Festbeträgen verursachten Preisverfall) nicht wiedergutzumachen sei, habe eine (wegen späterer Vernichtung des Patents) unberechtigte Verfügung lediglich zur Folge, dass das Generikaunternehmen vorübergehend zu Unrecht vom Markt ferngehalten werde, was durch entsprechende Schadenersatzansprüche gegen den Patentinhaber vollständig ausgeglichen werden könne. Zum
    Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Patentrecht

    Wollen Sie gegen eine Patentverletzung vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage? Wurden Sie wegen einer angeblichen Patentverletzung angegriffen? Rufen Sie  gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 5. August 2021

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2019, Az. 15 U 71/18
    § 9 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Weiterverwendung von Werbemitteln, die ursprünglich für ein patentverletzendes Produkt verwendet wurden, unverändert weiterverwendet, eine eigenständige Patentverletzung darstellen kann, selbst wenn das beworbene Produkt so geändert wurde, dass eine Patentverletzung ausscheidet. Der Grund für eine Haftung aufgrund der Weiterverwendung einer Werbung liege darin, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei objektiver Betrachtung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles das beworbene Produkt als schutzrechtsverletzend ansähen. Lasse sich die in Rede stehende Werbung gleichermaßen mit der früheren patentverletzenden wie mit der abgewandelten, nicht mehr verletzenden Ausführungsform in Übereinstimmung bringen, werde der Verkehr, insbesondere der Abnehmer, dem die ursprüngliche, schutzrechtsverletzende Ausführungsform bekannt sei, mit Blick auf eine identische Artikelnummer oder sonstiger ihm für die patentverletzende Ausführungsform geläufigen Bezeichnungen – vorbehaltlich etwa einer allgemeinbekannten Produktumstellung (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 10, 138 – Schlachtroboter) – zu der Annahme verleitet, dass mit der betreffenden Werbung weiterhin das frühere, schutzrechtsverletzende Produkt angeboten werde. Vgl. zu der Rechtslage bei Weiterverwendung von Werbemitteln, die ursprünglich für ein patentverletzendes Produkt verwendet wurden, welches nun aber nicht mehr patentrechtsverletzend ist, auch BGH, Urteil vom 16.09.2003, Az. X ZR 179/02 und BGH, Urteil vom 15.03.2005, Az. X ZR 80/04. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Zum Patentrechtsverstoß, wenn alte Werbung für abgeändertes Produkt verwendet wird).


    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz für Patentrecht

    Wollen Sie dagegen vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage? Rufen Sie  gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut.


  • veröffentlicht am 8. Januar 2021

    BGH, Urteil vom 03.11.2020, Az. X ZR 85/19
    Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG, § 145 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Klage auch dann zulässig ist, wenn sie sich auf ein bereits in einer früheren Klage eingeführtes Patent stützt, dabei allerdings nicht eine identische, sondern eine nur gleichartige Handlung angreift. § 145 PatG („Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.„) sei auf einen solchen Streitfall nicht anwendbar, da mit der vorbeschriebenen Klage weder dieselbe noch eine gleichartige Handlung auf Grund eines anderen Patents angegriffen werde, sondern allein der Angriff gegen eine gleichartige Handlung aus demselben Patent in Rede stehe. Angesichts des klaren Wortlauts und des Ausnahmecharakters der Vorschrift sei eine analoge Anwendung von § 145 PatG in dieser Konstellation abzulehnen. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Einer erneute Klage aus demselben Patent ist zulässig, wenn die Handlung nicht identisch, sondern gleichartig ist / § 145 PatG).


    Wurde Ihr Patent verletzt?

    Wollen Sie dagegen vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Unsere Fachanwälte sind durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut und helfen Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 11. Juni 2020

    BGH, Beschluss vom 14.04.2020, Az. X ZB 2/18
    § 143 Abs. 3 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass als Patentanwalt im Sinne von § 143 Abs. 3 PatG – dessen Kosten in einem Verletzungsverfahren bei Mitwirkung erstattungsfähig sind – auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter anzusehen ist. Die für die Zulassung als EPA-Vertreter erforderliche Eignungsprüfung stelle eine den Vorgaben der Patentanwaltsordnung vergleichbare Befähigung sicher. Es sei nicht gerechtfertigt, Inländer strengeren Erstattungsregeln zu unterwerfen als EPA-Vertreter aus dem EU-Ausland, auf die § 143 Abs. 3 PatG wegen der Dienstleistungsfreiheit anwendbar sei. Dass es einem Inländer freistehe, zusätzlich die Zulassung als nationaler Patentanwalt zu erwerben, sei unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Auch die Kosten für einen „nur“ beim Europäischen Patentamt zugelassener Patentanwalt sind erstattungsfähig).


    Werden gegen Sie patentrechtliche Ansprüche geltend gemacht?

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2019

    BGH, Urteil vom 29.04.2019, Az. X ZB 4/17
    § 91 ZPO, § 143 Abs. 3 PatG, § 19 RVG, Nr. 3403 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass die Einzeltätigkeiten eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstattungsfähig sind, wenn diese die Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegegners beigetretenen Streithelfers inhaltlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Beim BGH nicht zugelassener Rechtsanwalt der Streithelfers hat bei Befassung Anspruch auf 0,8-fache Verfahrensgebühr).


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  • veröffentlicht am 22. Januar 2019

    BGH, Urteil vom 02.10.2018, Az. X ZR 62/16
    § 256 Abs. 1 ZPO, § 487 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nicht als Berühmung angesehen werden kann, die ein rechtliches Interesse des Gegners an einer negativen Feststellungsklage begründet. Anders liegt es allerdings dann, wenn ein Antragsteller nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens weiterhin geltend macht, ihm stünden Ansprüche gegen den Antragsgegner zu. Dies gilt sogar dann, wenn diese Äußerung nur zum Zwecke der hilfsweisen Rechtsverteidigung gegen eine bereits erhobene (und im Ergebnis für unzulässig befundene) negative Feststellungsklage erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Selbständiges Beweisverfahren zu patentrechtlich geschütztem Herstellungsverfahren rechtfertigt nicht ohne Weiteres negative Feststellungsklage).


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  • veröffentlicht am 11. Juni 2018

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018, Az. I-15 W 9/18
    § 139 Abs. 1 PatG; § 890 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Unterlassungsgebot des § 139 Abs. 1 Patentgesetz regelmäßig nicht eine Pflicht des Schuldners umfasst, selbständige Abnehmer zu einer vorübergehenden Einstellung des Vertriebs des patentverletzenden Produkts aufzufordern und ihnen zudem eine Rücknahme des Produkts anzubieten, falls eine vorübergehende Einstellung nicht in Betracht kommt. Zwar erschöpfe sich eine Unterlassungsverpflichtung in der Regel nicht im bloßen Nichtstun, sondern verlange auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands; im Patentrecht sei der Rückrufanspruch jedoch mit § 140a Abs. 3 PatG spezialgesetzlich geregelt und könne nicht gleichzeitig Teil des Unterlassungsanspruchs sein. Stütze sich der Gläubiger im Klage- oder einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf den Rückrufanspruch, könne ein solcher auch nicht über den Unterlassungstitel im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Patentrechtliches Unterlassungsgebot).


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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2017

    OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017, Az. 6 U 199/16
    § 143 PatG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Begriff der „Patentstreitsache“ gemäß § 143 PatG weit auszulegen ist und alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind, umfasst. Auch wenn sich die Anspruchsgrundlage nicht aus dem Gesetz ergebe, könne nach Sinn und Zweck des Patentgesetzes eine Zuständigkeit des Gerichts für Patentsachen gegeben sein. Vorliegend wurden Ansprüche aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung geltend gemacht, für deren Durchsetzung es darauf ankam, ob bzw. inwieweit das Projekt X bzw. die von der Klägerin herausverlangten Dokumente auf dem Patent der Beklagten beruhten. Daher hat der Senat eine Patentstreitsache bejaht und an das zuständige Patentstreitgericht LG Düsseldorf verwiesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Begriff der Patentstreitsache).


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  • veröffentlicht am 8. September 2017

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2017, Az. I-15 U 4/17
    § 936 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die erforderliche Dringlichkeit für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller ungebührlich lange mit der Stellung seines Antrags zugewartet und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt. Es stehe einer Dringlichkeit allerdings grundsätzlich nicht entgegen, wenn bei einem Streit über den Rechtsbestand des Verfügungspatents zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abgewartet werde. Dies müsse aber immer für den Einzelfall geprüft werden. Im entschiedenen Fall sei kein triftiger Grund dafür ersichtlich gewesen und auch nicht vorgebracht worden, warum die Antragstellerin für einen erfolgversprechenden Verfügungsantrag auf das Abwarten der schriftlichen Entscheidungsgründe der Technischen Beschwerdekammer des EPA angewiesen gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Einstweilige Verfügung in Patentsachen).


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  • veröffentlicht am 22. August 2017

    BGH, Urteil vom 11.07.2017, Az. X ZB 2/17
    § 24 PatG, § 85 Abs. 1 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass in dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich des notwendigen öffentlichen Interesses ein zögerliches Verhalten des Lizensuchers zwar grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Ein solches Verhalten spricht aber nicht automatisch gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Eine Zwangslizenz kann aber grundsätzlich nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Öffentliches Interesse nach § 85 Abs. 1 PatG).


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