IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. August 2017

    BGH, Urteil vom 11.07.2017, Az. X ZB 2/17
    § 24 PatG, § 85 Abs. 1 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff auch dann bestehen kann, wenn nur eine relativ kleine Gruppe von Patienten betroffen ist, diese aber einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt wäre, wenn das in Rede stehende Medikament nicht mehr verfügbar wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Zum öffentlichen Interesse an einer patentrechtlichen Zwangslizenz bei Medikament für kleine Patientengruppe / Raltegravir).


    Benötigen Sie eine Zwangslizenz an einem Patent?

    Hängt die Existenz eines Ihrer Produkte von der Lizenz an einem fremden Patent ab? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 21. August 2017

    BGH, Beschluss vom 08.08.2017, Az. X ZB 12/16
    § 102 Abs. 5, § 109 Abs. 1 S.2 PatG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass auch die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des BPatG nur durch BGH-Anwalt).


    Wollen Sie gegen einen Beschluss des BPatG Beschwerde einlegen?

    Möchten Sie die Erfolgsaussichten vor der nächsten Instanz in einer patentrechtlichen Angelegenheit erfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 4. August 2017

    BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. X ZR 85/14
    § 745 Abs. 2 BGB, § 259 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Erfindung, an der mehrere Personen beteiligt waren, ein Anspruch eines Mitberechtigten auf Ausgleichszahlungen für die Nutzung durch einen anderen Teilhaber grundsätzlich erst entsteht, wenn er einen solchen Ausgleich hinreichend deutlich verlangt. Bei der Beurteilung der Billigkeit eines solchen Ausgleichs könne es auch darauf ankommen, aus welchen Gründen der Mitberechtigte von einer eigenen Nutzung – trotz vorhandener Möglichkeit – abgesehen habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Ausgleich für den Mitberechtigten an einer Erfindung).


    Haben Sie an einer Erfindung mitgewirkt?

    Möchten Sie für die Nutzung dieser Erfindung nunmehr eine Entlohnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 27. Juli 2017

    KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 5 W 31/17
    § 12 Abs. 1 S. 1 UWG; § 93 ZPO

    Das KG Berlin hat in diesem Beschluss die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung zusammengefasst. Danach müsse der den Vorwurf begründende Sachverhalt genau angegeben und der Verstoß klar und eindeutig bezeichnet sein. Zudem müssten in einer Abmahnung immer gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angedroht werden. Eine rechtlich einwandfreie Begründung oder ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen seien hingegen nicht erforderlich. Die Frist müsse angemessen sein, welches das KG bei einer Wochenfrist im Wettbewerbsrecht als problemlos gegeben ansah. Zum Volltext der Entscheidung:


    Müssen Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen?

    Haben Sie eine Abmahnung, z.B. in den Bereichen Wettbewerbs-, Marken-, Patent-, Design- oder Urheberrecht erhalten? Die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder das Abwarten eines gerichtlichen Verfahrens kann u.U. weitreichende – auch finanzielle – Folgen haben. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen gern.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.04.2017, Az. 6 U 69/16
    § 280 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständen verpflichtet ist, eine von ihm gemachte Erfindung der Gesellschaft entschädigungslos zur Übernahmen anzudienen. Eine Andienungspflicht werde aus dem Anstellungsvertrag abgeleitet und angenommen, wenn das Gesellschaftsorgan vertragsgemäß im Bereich der technischen Entwicklung tätig sei und wenn er für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, Vorarbeiten und Erfahrungen des Unternehmens zurückgreifen könne. Beruhe die Erfindung dagegen auf überobligationsmäßigen Anstrengungen des Gesellschaftsorgans, dann könne das Unternehmen nicht erwarten, dass er sie ihm zur Verwertung anbiete. Diese Grundsätze seien auch auf die Erfindungen von Gesellschaftern übertragbar, wenn diese in ähnlicher Weise wie ein Geschäftsführer oder Vorstand in die Leitung des Unternehmens eingebunden seien. Notwendig sei, dass die vom betreffenden Gesellschafter übernommene unternehmerische Funktion (auch) den technischen Bereich betreffe, mit dem Ziel, auf technische Neuerungen bedacht zu sein, dass dies mit dem Sinn und Zweck der Gesellschaft korrespondiere und  die Treuepflicht des Gesellschafters eine solche Regelung zur Andienung nahelegen würde, etwa weil die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhe. Ergänzend könnten für die letztere Betrachtung auch die Grundsätze zur sogenannten Geschäftschancenlehre herangezogen werden, wonach die Geschäftsführer einer Personengesellschaft verpflichtet sind, der Gesellschaft entstehende Geschäftschancen nicht für sich, sondern für die Gesellschaft auszunutzen. Komme der Gesellschafter dieser Andienungspflicht nicht nach, sondern melde die Erfindung im eigenen Namen an, so stehe der Gesellschaft ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des auf Grund dieser Anmeldung erteilten Schutzrechts (hier: Patent) – gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts – zu. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Geschäftsführer hat patentrechtliche Erfindung entschädigungslos der GmbH zur Übernahme anzudienen).


    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für Patentrecht?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage erhalten? Sollen Sie hergestellte Produkte vernichten oder zurückrufen? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut und helfen Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 31. März 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.02.2017, Az. 6 U 260/11
    § 140a PatG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Erzeugnis, welches unter Verletzung eines Patents hergestellt wurde, nicht vernichtet oder zurückgerufen werden muss, wenn das Patent zwischenzeitlich abgelaufen ist und das Erzeugnis aus mehreren Teilen besteht, welche auch zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken hätten weiterverwendet werden können. Zwar könne grundsätzlich auch nach Ablauf eines Patents noch ein Anspruch auf Vernichtung oder Rückruf gegeben sein, da diese Ansprüche auch generalpräventive und sanktionierende Funktionen hätten. Jedoch sei in einem solchen Fall des Patentablaufs hinsichtlich dieser Ansprüche besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit zu richten. Vorliegend sei die Anordnung der Vernichtung und des Rückrufs unverhältnismäßig, da der Verletzer lediglich mit erhöhtem Aufwand belastet würde, die Produkte aber nach nunmehr erfolgten Ablauf des Patents erneut vertreiben könnte, so dass Vernichtung (in Form der Zerlegung) und/oder Rückruf nicht zweckmäßig wären. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Vernichtung oder Rückruf nach Ablauf eines Patents).


    Wird Ihnen eine Patentverletzung vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage erhalten? Sollen Sie hergestellte Produkte vernichten oder zurückrufen? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut und helfen Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 20. Februar 2017

    BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. X ZR 30/14
    § 14 PatG, Art. 69 EPÜ 

    Der 10. Zivilsenat des BGH hat auf eine „verschärfte“ Haftung des Geschäftsführers bei Patentverletzungen hingewiesen. Danach haftet der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft (z.B. Geschäftsführer), die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder in den Verkehr bringt, persönlich auf Schadensersatz, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der in seinen Rechten Verletzte muss hierbei nicht beweisen, dass der Vertreter (Geschäftsführer) zumutbare Maßnahmen unterlassen hat. Vielmehr sei es Aufgabe des betreffenden gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft, im Rahmen einer sog. sekundären Beweislast darzulegen und zu beweisen, dass er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung über die angegriffenen Handlungen vorzubehalten, und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Verschärfte Haftung des Geschäftsführers bei Patentverletzung).


    Werden Sie als Geschäftsführer einer GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen?

    Oder hat Ihr Unternehmen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen einer angeblichen Patentverletzung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 12. Januar 2017

    BGH, Urteil vom 05.10.2016, Az. X ZR 21/15
    Art. 69 Abs. 1 EPÜ; § 14 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Verwendung gleich lautender Begriffe in einem Patentanspruch (hier: „Zungenvorrichtung“) grundsätzlich auch von einer gleichen Bedeutung ausgegangen werden müsse. Ein unterschiedliches Verständnis des selben Begriffs, der in verschiedenen Merkmalen eines Patentanspruchs verwendet werde, komme lediglich in Betracht, wenn die Gesamtauslegung des Patentanspruchs ein solches Verständnis ergebe. Im vorliegenden Fall sei jedoch von derselben technischen Bedeutung bei der Verwendung des Begriffs „Zungenvorrichtung“ auszugehen, die Formulierung des Anspruchs sei nach Auffassung des Senats allenfalls grammatikalisch missglückt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Auslegung des Patentanspruchs).


    Wollen Sie ein Patent anmelden oder führen einen Patentrechtsstreit?

    Geht es um die Auslegung des Schutzbereichs eines Patents? Oder haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen einer angeblichen Patentverletzung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 9. Januar 2017

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2009, Az. I-22 U 171/08
    § 435 S.1 BGB, § 437 Nr. 3 BGB, § 651 S.1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Freistellungserklärung „… die Firma X im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit und Schadenersatzforderungen der Firma T. wegen der von uns gelieferten Scharniere von jeglichen Ansprüchen der Firma T. freizustellen, wobei natürlich Voraussetzung ist, dass Anerkenntnisse oder Zahlungen nur mit unserer Zustimmung erfolgen und ein mögliches Gerichtsverfahren unter unserer Regie läuft. Hierbei gehen wir davon aus, dass Sie nur unter Abstimmung mit uns eigene Anwälte bestellen, grundsätzlich dies aber über unsere Anwälte abgewickelt wird.“ nur Schadenersatzansprüche der Firma T. erfasse, und zwar in erster Linie solche, die in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Von der Freistellungsverpflichtung nicht erfasst seien danach die der Klägerin in einem gerichtlichen Verfahren selbst entstandenen Prozess- und sonstigen Nebenkosten. Bei diesen handelt es sich nicht um Schadenersatzforderungen der Firma T. Für eine umfassende Übernahme auch solcher Kosten seien aus der Freistellungserklärung keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Zur Formulierung einer Freistellungserklärung).


    Sie möchten einen Handelspartner von Ansprüchen Dritter freistellen?

    Sie benötigen hierzu eine rechtliche Beratung zu den Vor- und Nachteilen einer Freistellungserklärung und ihrer Reichweite? Wir informieren Sie über die notwendigen Vertragsdetails. Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904 – oder schicken Sie uns eine E-Mail (info@damm-legal.de) oder ein Fax (Kontakt). Die Übersendung und Prüfung von Unterlagen durch unsere Kanzlei ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind patentrechtlich erfahren (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 29. Dezember 2016

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, Az. 6 U 37/15
    Art. 64 EPÜ; § 139 PatG, § 140b PatG, § 140 a Abs. 3 PatG; § 242 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der ausschließliche Lizenznehmer eines Patents, der auch zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist, eine solche Unterlizenz lediglich im Umfang seiner eigenen Nutzungsbefugnis erteilen kann. Anders könne sich dies nur darstellen, wenn im Lizenzvertrag des ausschließlichen Lizenznehmers eine ausdrückliche Regelung zum Umfang von Unterlizenzen getroffen worden sei. Im Falle des Fehlens einer solchen Regelung sei die Reichweite der Nutzungsbefugnis des Lizenznehmers unter Rückgriff auf den aus dem Vertrag und den sonstigen Umständen erkennbaren Zweck der Lizenzeinräumung zu bestimmen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Unterlizenzen Patent).


    Sie brauchen einen patentrechtlichen Lizenzvertrag?

    Sie wollen ein fremdes Patent nutzen oder einem anderen Unternehmen die Nutzung Ihres Patents überlassen? Oder Sie sind bereits Lizenznehmer und wollen unterlizenzieren? Oder Ihnen wird ein Verstoß gegen Lizenzbedingungen vorgeworfen? Wir informieren Sie über die notwendigen Vertragsdetails. Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904 – oder schicken Sie uns eine E-Mail (info@damm-legal.de) oder ein Fax (Kontakt). Die Übersendung und Prüfung von Unterlagen durch unsere Kanzlei ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind patentrechtlich erfahren (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend.


I