Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Facebook darf Nutzer sofort sperren, die Missbrauchsbilder verschicken / Wichtiger Grundveröffentlicht am 2. Februar 2022
LG München I, Urteil vom 31.01.2022, AZ. 42 O 4307/19
§ 314 BGBDas LG München I hat entschieden, dass das Konto eines Facebook-Nutzers, der über dieses Kinder-Missbrauchsbilder an einen Freund verschickte, ohne Anhörung des Facebook-Nutzers sofort gesperrt werden darf. Der Kläger hatte neun Fotos von weiblichen Personen über den Facebook-Messenger Dienst an einen Freund weitergeleitet. Die von der Beklagten eingesetzte Software „PhotoDNA“ identifizierte diese Fotos als „Child Exploitative Imagery“ (CEI), als ausbeuterische Bilder von Kindern. Daraufhin wurde das Konto des Klägers bei Facebook dauerhaft gesperrt. Die Beklagte teilte dem Kläger erst zeitgleich mit der Deaktivierung mit, dass sein Konto gesperrt werde. Dies verstoße nicht, so die Kammer, gegen geltendes Recht. Das auf Dauer angelegte Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und Facebook könne nach § 314 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung gekündigt werden. Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von den vom BGH zu behandelnden Fällen, in denen der Karlsruher Zivilsenat die aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook verhängte Sperren für unwirksam erklärt hatte, weil die AGB keine vorherige verpflichtende Anhörung des Betroffenen vor Verhängung einer Sperre des Benutzerkontos vorsahen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 192/20, BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20). Zur Pressemitteilung 04 vom 02.02.2022: (mehr …)
- BGH: Verdachtsberichterstattung nur bei „Mindestbestand an Beweistatsachen“ und ohne Vorverurteilungveröffentlicht am 18. Januar 2022
BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, § 22 KUG , § 23 KUGDer BGH hat entschieden, dass für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung (1) ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich ist. (2) Die Darstellung dürfe im Übrigen nicht nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass der Betroffene der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt sei („Vorverurteilung“). (3) Auch sei vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei solle der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; vielmehr müsse seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar werden. (4) Schließlich müsse es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Wollen Sie sich zum Thema Abmahnung oder einstweilige Verfügung beraten lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? Rufen Sie mich an: 04321 / 63 99 53 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren mit dem Persönlichkeitsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- LG Köln: Werbung eines Discounters mit Doppelgänger verletzt Persönlichkeitsrecht des Prominentenveröffentlicht am 5. Januar 2022
LG Köln, Beschlus vom 11.06.2021, Az. 28 O 218/21
§ 1004 Abs. 1 analog BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG, § 23 KUG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas LG Köln hat im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Werbung eines Discounters für seine Ware unter Verwendung eines Prominenten (hier: Jogi Löw) dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Kammer verwies auf die Entscheidung OLG Köln, Urteil vom 06.03.2014, Az. 15 U 133/13. Der Streitwert wurde auf 100.000 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
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- BGH: Wer Anspruch auf Löschung eines Presseartikels hat, hat auch Anspruch auf Löschung seiner Gegendarstellungveröffentlicht am 20. Dezember 2021
BGH, Urteil vom 28.09.2021, Az. VI ZR 1228/20
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass eine Person, die erfolgreich auf Löschung einer rechtswidrigen Presseartikels aus einem Online-Archiv geklagt hat, auch Anspruch auf Löschung der hierzu abgedruckten Gegendarstellung hat. Anderenfalls, so der Senat, würde der Anspruch auf Wahrung des Persönlichkeitsrechts unterlaufen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Unternehmensveröffentlicht am 7. Oktober 2021
BGH, Urteil vom 08.02.1994, Az. VI ZR 286/93
§ 823 BGB, § 1004 BGBDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens verletzt ist, wenn ein Wissenschaftler Ablichtungen eines im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlusses, der die finanzielle Situation dieses Unternehmens offenbart, an Banken und Seminarteilnehmer weitergibt, ohne den Namen und die Adresse des Unternehmens unkenntlich zu machen. Die Wiederholungsgefahr könne in einem solchen Fall zudem nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Kein Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung durch Handeln Dritter, welches dem Unterlassungschuldner nicht zugutekommtveröffentlicht am 5. Oktober 2021
BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17
§ 890 ZPODer BGH hat entschieden, dass eine Rundfunkanstalt, die sich verpflichtet hat, in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten, auch dafür sorgen muss, dass Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Sie verstößt allerdings nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung, wenn der Beitrag nur deshalb weiterhin im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für Vertragsstrafe
Wollen Sie gegen eine Patentverletzung vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage? Wurden Sie wegen einer angeblichen Patentverletzung angegriffen? Rufen Sie gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut.
- OLG Frankfurt a.M.: Die Aussage „X hat riesigen Shitstorm geerntet“ stellt eine Tatsachenbehauptung darveröffentlicht am 15. September 2021
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.05.2021, Az. 16 W 8/21
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der Äußerung „Auch seine ehemalige Bandkollegin A (…) kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“ eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt, wenn tatsächlich nur wenige negative Stellungnahmen vorliegen. Bei dem Begriff „Shitstorm“ handelt es sich nach Duden und dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt gegen negative Berichterstattung
Wollen Sie gegen negative Berichterstattung vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich, z.B. durch eine einstweilige Verfügung ? Rufen Sie an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch äußerungsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit u.a. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingehend vertraut.
- OLG Frankfurt a.M.: Geldentschädigung bei unerlaubter Filmaufnahme einer Polizistin für ein YouTube-Musikvideoveröffentlicht am 1. September 2021
OLG Frankfurt a.M., urteil vom 19.05.2021, Az. 13 U 318/19
Art. 1 GG, Art. 2 GG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 22 KUGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die „nicht anlassbedingte“ und nur etwa zwei Sekunden dauernde Filmaufnahme einer Polizisten während einer öffentlichen Demonstration, die auf YouTube in ein Musikvideo zu Werbezwecken eingebunden wird, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Das Video war auf YouTube veröffentlicht und über 150.000 Mal aufgerufen worden. Der Polizistin stehe auf Grund des Eingriffs eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000 EUR zu. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Ich helfe Ihnen bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung rund um das allgemeine Persönlichkeitsrecht, also z.B. Ihr Recht am eigenen Bild. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.
- OLG Dresden: 100.000 EUR Ordnungsgeld gegen Google Ireland Ltd. wegen verspäteter Video-Freischaltungveröffentlicht am 30. Juli 2021
OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2021, Az. 4 W 396/21
§ 890 ZPODas OLG Dresden hat gegen die Firma Google Ireland Ltd. ein Ordnungsgeld von 100.000 EUR festgesetzt, weil Google ein zuvor auf der Plattform www.youtube.de zu Unrecht gelöschtes Video mit Corona-Informationen wochenlang nicht wieder online gestellt hatte. Google hatte sich eine mehrwöchige Frist zur Prüfung vorbehalten (23.04.2021 – 14.05.2021), ob das vorher im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ergangene Urteil (OLG Dresden, Urteil vom 20.04.2021, AZ. 4 W 118/21) einen Verstoß gegen Googles „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über Covid-19“ darstelle. Google hatte sich trotz der gerichtlichen Anweisung in der Folge vorbehalten, „die jeweiligen Konsequenzen der Entscheidung des OLG Dresden und ihre Möglichkeiten sorgfältig ab(zu)wägen“, bevor das Videomaterial für den Abruf durch Dritte wieder auf YouTube eingestellt wurde. Hierin sah der Senat einen vorsätzlichen und – aufgrund der Zeitdauer – auch schweren Verstoß seitens Google gegen die Unterlassungsverfügung. Da es sich jedoch um einen Erstverstoß gehandelt habe, habe das OLG Dresden von der Verhängung des Höchstbetrages Abstand genommen. Die bemerkenswerte Höhe des Ordnungsgeldes wurde auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Firma Google begründet. Zum Volltext der Entscheidung:
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- BGH: Grammatisch männliche Personenbezeichnung umfasst jedes natürliche Geschlecht / Genderspracheveröffentlicht am 28. Mai 2021
BGH, Urteil vom 13.03.2018, Az. VI ZR 143/17
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AGG, § 19 Abs. 1 AGG, § 21 Abs. 1 AGG; Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 3 GGDer BGH hat entschieden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis könne der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung, so der Senat, vielmehr jedes natürliche Geschlecht umfassen („generisches Maskulinum“). Die Klägerin, eine Kundin der Sparkasse, die diese im Wege der Klage verpflichten wollte, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint, habe diesbezüglich weder Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), noch aus dem Saarländischen Gleichstellungsgesetz (§ 28 LGG Saarland), auch nicht in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB als Schutzgesetz. Was hiervon zu halten ist? In einem Kommentar des aktuellen Newsletters der Zeitschrift „Betriebs Berater“ (28.05.2021) bemerkte RA Prof. Dr. Jens Schmittmannm unter Verlinkung eines Artikels der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), dass die Mehrheit der Deutschen Formulierungen wie „Zuhörende“ statt „Zuhörer“ und die Nutzung des großen Binnen-I („WählerInnen“) in der Schriftsprache (wohl) ebenso ablehne wie eine Pause vor der zweiten Worthälfte („Pendler_innen“) in der gesprochenen Sprache. Schmittmann: „Wir brauchen weder eine Kunstsprache noch Sprach-Jakobiner, sondern verständliche Kommunikation.“ Der Kollege kommentiert ein seit Jahren diskutiertes und heikles Thema treffend. Wer im Übrigen eine diskriminierungsfreie, geschlechtergerechte Anpassung der Sprache verlangt, muss konsequent sein, da in einer nur selektiven Erweiterung (z.B. auf das weibliche Geschlecht, wie vorliegend) eine Diskriminierung der nicht genannten, von Teilen der Gesellschaft geforderten weiteren Geschlechter zu sehen ist. Für denjenigen, der gendergerecht adressieren will, stellt sich aus Praktikabilitätsgründen die Frage, wo er im Alltag Grenzen ziehen will. Zu welchen sprachlichen Auswüchsen eine konsequent gendergerechte Sprache nämlich führt, zeigte eine (polemisch-populistische und vom Landtagspräsidenten unterbrochene) über zweiminütige (!) gendergerechte Adressierung der im Potsdamer Landtag Anwesenden durch den AfD-Abgeordneten Steffen Königer im Juni 2016, an welche sich seine nur wenige Sekunden dauernde Ablehnung eines fraktionsübergreifenden Antrags der SPD, Linke und Grüne („Aktionsplan zur Akzeptanz sexueller Vielfalt“) anschloss. Offenheit, Toleranz und Gleichberechtigung sollten im tatsächlichen Umgang mit dem Menschen zum Ausdruck kommen. Eine in jeder Hinsicht gendergerechte Adressierung dürfte schon formell jede wünschenswerte Diskussion verhindern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)