IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2021

    BGH, Urteil vom 08.02.1994, Az. VI ZR 286/93
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens verletzt ist, wenn ein Wissenschaftler Ablichtungen eines im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlusses, der die finanzielle Situation dieses Unternehmens offenbart, an Banken und Seminarteilnehmer weitergibt, ohne den Namen und die Adresse des Unternehmens unkenntlich zu machen. Die Wiederholungsgefahr könne in einem solchen Fall zudem nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2021

    BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17
    § 890 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine Rundfunkanstalt, die sich verpflichtet hat, in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten, auch dafür sorgen muss, dass Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Sie verstößt allerdings nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung, wenn der Beitrag nur deshalb weiterhin im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Vertragsstrafe

    Wollen Sie gegen eine Patentverletzung vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage? Wurden Sie wegen einer angeblichen Patentverletzung angegriffen? Rufen Sie  gerne an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2021

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.05.2021, Az. 16 W 8/21
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der Äußerung „Auch seine ehemalige Bandkollegin A (…) kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“ eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt, wenn tatsächlich nur wenige negative Stellungnahmen vorliegen. Bei dem Begriff „Shitstorm“ handelt es sich nach Duden und dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung.  Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt gegen negative Berichterstattung

    Wollen Sie gegen negative Berichterstattung vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich, z.B. durch eine einstweilige Verfügung ? Rufen Sie an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch äußerungsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit u.a. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingehend vertraut.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. September 2021

    OLG Frankfurt a.M., urteil vom 19.05.2021, Az. 13 U 318/19
    Art. 1 GG, Art. 2 GG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 22 KUG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die „nicht anlassbedingte“ und nur etwa zwei Sekunden dauernde Filmaufnahme einer Polizisten während einer öffentlichen Demonstration, die auf YouTube in ein Musikvideo zu Werbezwecken eingebunden wird, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Das Video war auf YouTube veröffentlicht und über 150.000 Mal aufgerufen worden. Der Polizistin stehe auf Grund des Eingriffs eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000 EUR zu. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Ich helfe Ihnen bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung rund um das allgemeine Persönlichkeitsrecht, also z.B. Ihr Recht am eigenen Bild. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2021

    OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2021, Az. 4 W 396/21
    § 890 ZPO

    Das OLG Dresden hat gegen die Firma Google Ireland Ltd. ein Ordnungsgeld von 100.000 EUR festgesetzt, weil Google ein zuvor auf der Plattform www.youtube.de zu Unrecht gelöschtes Video mit Corona-Informationen wochenlang nicht wieder online gestellt hatte.  Google hatte sich eine mehrwöchige Frist zur Prüfung vorbehalten (23.04.2021 – 14.05.2021), ob das vorher im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ergangene Urteil (OLG Dresden, Urteil vom 20.04.2021, AZ. 4 W 118/21) einen Verstoß gegen Googles „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über Covid-19“ darstelle. Google hatte sich trotz der gerichtlichen Anweisung in der Folge vorbehalten, „die jeweiligen Konsequenzen der Entscheidung des OLG Dresden und ihre Möglichkeiten sorgfältig ab(zu)wägen“, bevor das Videomaterial für den Abruf durch Dritte wieder auf YouTube eingestellt wurde. Hierin sah der Senat einen vorsätzlichen und – aufgrund der Zeitdauer – auch schweren Verstoß seitens Google gegen die Unterlassungsverfügung. Da es sich jedoch um einen Erstverstoß gehandelt habe, habe das OLG Dresden von der Verhängung des Höchstbetrages Abstand genommen. Die bemerkenswerte Höhe des Ordnungsgeldes wurde auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Firma Google begründet. Zum Volltext der Entscheidung:


    Ihr Video wurde bei YouTube gelöscht?

    Sie möchten dies überprüfen lassen und ggf. rechtliche Schritte unternehmen? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2021

    BGH, Urteil vom 13.03.2018, Az. VI ZR 143/17
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AGG, § 19 Abs. 1 AGG, § 21 Abs. 1 AGG; Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 3 GG 

    Der BGH hat entschieden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis könne der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung, so der Senat, vielmehr jedes natürliche Geschlecht umfassen („generisches Maskulinum“). Die Klägerin, eine Kundin der Sparkasse, die diese im Wege der Klage verpflichten wollte, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint, habe diesbezüglich weder Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), noch aus dem Saarländischen Gleichstellungsgesetz (§ 28 LGG Saarland), auch nicht in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB als Schutzgesetz. Was hiervon zu halten ist? In einem Kommentar des aktuellen Newsletters der Zeitschrift „Betriebs Berater“ (28.05.2021) bemerkte RA Prof. Dr. Jens Schmittmannm unter Verlinkung eines Artikels der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), dass die Mehrheit der Deutschen Formulierungen wie „Zuhörende“ statt „Zuhörer“ und die Nutzung des großen Binnen-I („WählerInnen“) in der Schriftsprache (wohl) ebenso ablehne wie eine Pause vor der zweiten Worthälfte („Pendler_innen“) in der gesprochenen Sprache. Schmittmann: „Wir brauchen weder eine Kunstsprache noch Sprach-Jakobiner, sondern verständliche Kommunikation.“ Der Kollege kommentiert ein seit Jahren diskutiertes und heikles Thema treffend. Wer im Übrigen eine diskriminierungsfreie, geschlechtergerechte Anpassung der Sprache verlangt, muss konsequent sein, da in einer nur selektiven Erweiterung (z.B. auf das weibliche Geschlecht, wie vorliegend) eine Diskriminierung der nicht genannten, von Teilen der Gesellschaft geforderten weiteren Geschlechter zu sehen ist. Für denjenigen, der gendergerecht adressieren will, stellt sich aus Praktikabilitätsgründen die Frage, wo er im Alltag Grenzen ziehen will. Zu welchen sprachlichen Auswüchsen eine konsequent gendergerechte Sprache nämlich führt, zeigte eine (polemisch-populistische und vom Landtagspräsidenten unterbrochene) über zweiminütige (!) gendergerechte Adressierung der im Potsdamer Landtag Anwesenden durch den AfD-Abgeordneten Steffen Königer im Juni 2016, an welche sich seine nur wenige Sekunden dauernde Ablehnung eines fraktionsübergreifenden Antrags der SPD, Linke und Grüne („Aktionsplan zur Akzeptanz sexueller Vielfalt“) anschloss. Offenheit, Toleranz und Gleichberechtigung sollten im tatsächlichen Umgang mit dem Menschen zum Ausdruck kommen. Eine in jeder Hinsicht gendergerechte Adressierung dürfte schon formell jede wünschenswerte Diskussion verhindern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. April 2021

    OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021, Az. 4 B 1380/20
    Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 123 Abs. 1 VwGO, § 4PresseG NRW, § 170StPO, § 475 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 353d StGB

    Das OVG Münster hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das AG Düsseldorf nicht berechtigt war und ist, Details aus einer bei ihm eingegangenen Anklage gegen den ehemaligen Profifußballspieler Christoph Metzelder per Pressemitteilung öffentlich bekannt zu machen. Es war und sei dem Amtsgericht im konkreten Fall lediglich erlaubt gewesen, Medienvertreter wahrheitsgemäß unter Namensnennung über die Anklageerhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung zu unterrichten. Die Pressemitteilung des AG Düsseldorf enthielt den Namen des Angeschuldigten und offenbarte Details der Anklage, die zuvor nicht öffentlich bekannt waren. Im Übrigen sei schon kraft Verfassungsrechts nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zudem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrecht

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Abmahnung oder einer Vertragsstrafe? Rufen Sie gerne an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2021

    BGH, Urteil vom 22.09.2020, Az. VI ZR 476/19
    § 823 Abs. 1, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

    Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob das Nachrichtenmagazin „Spiegel“ mit alten Presseartikel aus den Jahren 1982 und 1983 in seinem Onlinearchiv über den 40 Jahre zurückliegenden sog. Apollonia-Mordfall berichten und dabei den Mörder namentlich erwähnen darf. Der BGH hat – nach einer Odyssee des Rechtsstreits vom LG Hamburg über das OLG Hamburg (jeweils Löschungsklage stattgegeben) über den BGH (Urteil des OLG Hamburg aufgehoben) und das BVerfG (Urteil des BGH aufgehoben und zurückverwiesen) – die Sache nunmehr an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das OLG Hamburg sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Bereithalten der Artikel einen Eingriff in den Schutzbereich des durch § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstelle (vgl. bereits BGH, Urteil vom 18.12.2018, Az. VI ZR 439/17). Es habe weiter zu Recht angenommen, dass dem Eingriff angesichts der durch das Internet ermöglichten allgemeinen Verfügbarkeit der Artikel, die bereits bei einer bloßen Eingabe des Namens des Klägers im Suchfeld einer Suchmaschine an erster Stelle der Ergebnisliste erscheinen, eine ganz erhebliche Intensität zukomme (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 146 ff.). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen könne der Senat indes nicht beurteilen, in welchem Maße die Interessen der Beklagten hinter dem Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hätten. Offen geblieben sei nämlich, ob und auf welchem Wege es der Beklagten möglich und zumutbar sei, lediglich die Auffindbarkeit der Artikel über Internet-Suchmaschinen zu unterbinden oder einzuschränken. Eine abschließende Gewichtung der widerstreitenden Rechtspositionen sei nicht möglich, solange dies nicht geklärt sei. Die generelle Untersagung des weiteren Bereithaltens der Artikel zum Abruf im Onlinearchiv gehe über das zur Wahrung der Rechte des Klägers Erforderliche hinaus, falls die Beklagte dessen Auffindbarkeit ausschließen oder (beispielsweise unter Berücksichtigung von Suchbegriffen) einschränken könnte. Das würde umso mehr gelten, wenn die Beklagte die Voraussetzungen der Zugänglichmachung der Artikel durch Internet-Suchmaschinen kontrollieren könne (vgl. bereits BGH, Urteil vom 18.12.2018, Az. VI ZR 439/17). Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2021

    OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 U 195/17
    § 890 Abs. 2 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 185 StGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann besteht, wenn eine Beleidigung im geschlossenen Forum eines sozialen Netzwerkes erfolgt. Für die Wiederholungsgefahr komme es insbesondere nicht darauf an, ob die Publizitätswirkung einer Äußerung auf einem internen Forum eines sozialen Netzwerkes geringer sei als die Veröffentlichung in einer Tageszeitung. Allein maßgeblich sei vielmehr, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles sicher angenommen werden kann, dass es zukünftig nicht mehr zu einer kerngleichen Verletzungshandlung komme. Es sei indes gerichtsbekannt, dass gerade die vom Verfügungsbeklagten herausgestellte Abschottung derartiger Foren nach außen zur verbalen Enthemmung der Teilnehmer und zu strafrechtlichen Beleidigungen Dritter führen könne. Der Umstand, dass sich die Nutzer frei von Beobachtung wähnten, führe schon von daher dazu, dass auch die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung nicht absinke, sondern ansteige.  Zum Volltext der Entscheidung:


    Wurde Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Januar 2021

    OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020, Az. 15 U 37/20
    § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 22 KUG, § 12 S. 2 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Veranstalter eines Musicals, in welchem eine Auswahl von Songs der Sängerin Tina Turner wiedergegeben werden, doch mit einem Poster werben darf, auf welchem der Eindruck erweckt wird, dass Tina Turner in dem Musical selbst auftrete. Das Landgericht Köln (hier) hatte in dem unten abgebildeten Poster eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, nämlich dem Recht, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf und ihrem Recht am eigenen Bild, begründet. Der Senat vertrat hingegen, dass eine solche Verwendung des Bildnisses der Klägerin durch die Beklagte iauch ohne eine – hier unstreitig nicht erteilte – Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sei, da die Bildnisse nicht auf Bestellung der Klägerin angefertigt worden seien, ihre Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst diene und durch die Verbreitungshandlung kein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.  Eine unwahre Tatsachenbehauptung liege hier auch nicht in Form einer Eindruckserweckung vor. Denn der erforderliche unabweisliche Eindruck einer Mitwirkung bzw. Beteiligung der Klägerin an der Show der Beklagten werde weder „versteckt“ noch „zwischen den Zeilen“ dadurch erweckt, dass der Name der Klägerin auf dem Plakat genannt werde und ihr die abgebildete Hauptdarstellerin im Sinne einer Doppelgängerin ähnlich sehe.Werde damit aber die Show der Beklagten von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG umfasst, so fielen auch die streitgegenständliche Plakate als Werbemittel für diese Veranstaltung ebenfalls in diesen Schutzbereich. Der Kölner Senat hebt sich mit diesem Urteil von der gegenläufigen Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2019, Az. 5 U 45/19) ab. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Wird Ihr Bild ohne Ihre Einwilligung verwendet?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem hier berührten allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


    (mehr …)

I