IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. April 2021

    OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021, Az. 4 B 1380/20
    Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 123 Abs. 1 VwGO, § 4PresseG NRW, § 170StPO, § 475 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 353d StGB

    Das OVG Münster hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das AG Düsseldorf nicht berechtigt war und ist, Details aus einer bei ihm eingegangenen Anklage gegen den ehemaligen Profifußballspieler Christoph Metzelder per Pressemitteilung öffentlich bekannt zu machen. Es war und sei dem Amtsgericht im konkreten Fall lediglich erlaubt gewesen, Medienvertreter wahrheitsgemäß unter Namensnennung über die Anklageerhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung zu unterrichten. Die Pressemitteilung des AG Düsseldorf enthielt den Namen des Angeschuldigten und offenbarte Details der Anklage, die zuvor nicht öffentlich bekannt waren. Im Übrigen sei schon kraft Verfassungsrechts nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zudem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrecht

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  • veröffentlicht am 9. April 2021

    BGH, Urteil vom 22.09.2020, Az. VI ZR 476/19
    § 823 Abs. 1, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

    Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob das Nachrichtenmagazin „Spiegel“ mit alten Presseartikel aus den Jahren 1982 und 1983 in seinem Onlinearchiv über den 40 Jahre zurückliegenden sog. Apollonia-Mordfall berichten und dabei den Mörder namentlich erwähnen darf. Der BGH hat – nach einer Odyssee des Rechtsstreits vom LG Hamburg über das OLG Hamburg (jeweils Löschungsklage stattgegeben) über den BGH (Urteil des OLG Hamburg aufgehoben) und das BVerfG (Urteil des BGH aufgehoben und zurückverwiesen) – die Sache nunmehr an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das OLG Hamburg sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Bereithalten der Artikel einen Eingriff in den Schutzbereich des durch § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstelle (vgl. bereits BGH, Urteil vom 18.12.2018, Az. VI ZR 439/17). Es habe weiter zu Recht angenommen, dass dem Eingriff angesichts der durch das Internet ermöglichten allgemeinen Verfügbarkeit der Artikel, die bereits bei einer bloßen Eingabe des Namens des Klägers im Suchfeld einer Suchmaschine an erster Stelle der Ergebnisliste erscheinen, eine ganz erhebliche Intensität zukomme (BVerfG, NJW 2020, 300 Rn. 146 ff.). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen könne der Senat indes nicht beurteilen, in welchem Maße die Interessen der Beklagten hinter dem Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hätten. Offen geblieben sei nämlich, ob und auf welchem Wege es der Beklagten möglich und zumutbar sei, lediglich die Auffindbarkeit der Artikel über Internet-Suchmaschinen zu unterbinden oder einzuschränken. Eine abschließende Gewichtung der widerstreitenden Rechtspositionen sei nicht möglich, solange dies nicht geklärt sei. Die generelle Untersagung des weiteren Bereithaltens der Artikel zum Abruf im Onlinearchiv gehe über das zur Wahrung der Rechte des Klägers Erforderliche hinaus, falls die Beklagte dessen Auffindbarkeit ausschließen oder (beispielsweise unter Berücksichtigung von Suchbegriffen) einschränken könnte. Das würde umso mehr gelten, wenn die Beklagte die Voraussetzungen der Zugänglichmachung der Artikel durch Internet-Suchmaschinen kontrollieren könne (vgl. bereits BGH, Urteil vom 18.12.2018, Az. VI ZR 439/17). Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrechtsverletzung

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  • veröffentlicht am 10. März 2021

    OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 U 195/17
    § 890 Abs. 2 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 185 StGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann besteht, wenn eine Beleidigung im geschlossenen Forum eines sozialen Netzwerkes erfolgt. Für die Wiederholungsgefahr komme es insbesondere nicht darauf an, ob die Publizitätswirkung einer Äußerung auf einem internen Forum eines sozialen Netzwerkes geringer sei als die Veröffentlichung in einer Tageszeitung. Allein maßgeblich sei vielmehr, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles sicher angenommen werden kann, dass es zukünftig nicht mehr zu einer kerngleichen Verletzungshandlung komme. Es sei indes gerichtsbekannt, dass gerade die vom Verfügungsbeklagten herausgestellte Abschottung derartiger Foren nach außen zur verbalen Enthemmung der Teilnehmer und zu strafrechtlichen Beleidigungen Dritter führen könne. Der Umstand, dass sich die Nutzer frei von Beobachtung wähnten, führe schon von daher dazu, dass auch die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung nicht absinke, sondern ansteige.  Zum Volltext der Entscheidung:


    Wurde Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt?

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2021

    OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020, Az. 15 U 37/20
    § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 22 KUG, § 12 S. 2 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Veranstalter eines Musicals, in welchem eine Auswahl von Songs der Sängerin Tina Turner wiedergegeben werden, doch mit einem Poster werben darf, auf welchem der Eindruck erweckt wird, dass Tina Turner in dem Musical selbst auftrete. Das Landgericht Köln (hier) hatte in dem unten abgebildeten Poster eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, nämlich dem Recht, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf und ihrem Recht am eigenen Bild, begründet. Der Senat vertrat hingegen, dass eine solche Verwendung des Bildnisses der Klägerin durch die Beklagte iauch ohne eine – hier unstreitig nicht erteilte – Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sei, da die Bildnisse nicht auf Bestellung der Klägerin angefertigt worden seien, ihre Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst diene und durch die Verbreitungshandlung kein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.  Eine unwahre Tatsachenbehauptung liege hier auch nicht in Form einer Eindruckserweckung vor. Denn der erforderliche unabweisliche Eindruck einer Mitwirkung bzw. Beteiligung der Klägerin an der Show der Beklagten werde weder „versteckt“ noch „zwischen den Zeilen“ dadurch erweckt, dass der Name der Klägerin auf dem Plakat genannt werde und ihr die abgebildete Hauptdarstellerin im Sinne einer Doppelgängerin ähnlich sehe.Werde damit aber die Show der Beklagten von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG umfasst, so fielen auch die streitgegenständliche Plakate als Werbemittel für diese Veranstaltung ebenfalls in diesen Schutzbereich. Der Kölner Senat hebt sich mit diesem Urteil von der gegenläufigen Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2019, Az. 5 U 45/19) ab. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Wird Ihr Bild ohne Ihre Einwilligung verwendet?

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  • veröffentlicht am 25. Januar 2021

    BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19
    § 812 Abs. 1 S.1 Fall 2 BGB, § 818 Abs. 2 BGB, § 22 Satz 1 KUG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass einem bundesweit bekannten Moderator eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 EUR zustehe, wenn dessen Bildnis allein zu dem Zweck verwendet werde, die Aufmerksamkeit der Leser auf ein Presseerzeugnis zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildnisses des Moderators als „Clickbait“ („Klickköder“) ohne redaktionellen Bezug zu ihm greife in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein. Daraus resultiere ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden solle, sei wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Auch mit dem Argument, bei dem Foto des Moderators handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) kam die Beklagte nicht weiter. Der Senat entschied, dass bei einer bewussten Falschmeldung die Interessenabwägung zu Gunsten des Moderators ausfalle. Zur Pressemitteilung des BGH:


    Beklagen Sie einen Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht?

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2021

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2020, Az. 2-03 O 418/20
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 7 EuGVVO, § 3 TMG, § 293 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Host-Provider als mittelbarer Störer zur Unterlassung von unzutreffenden Gerüchten (hier: in einem Video) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er Hinweise auf ein sachlich unzutreffendes Gerücht erhält und den entsprechenden Post gleichwohl nicht beseitigt, weil er keine „Beleidigung“ darstelle. Mittelbarer Störer könne, so die Kammer, auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider sein, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlange (BGH NJW 2007, 2558). Zwar treffe den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 – RSS-Feeds; BGH NJW 2012, 148). Werde ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so sei er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. Zum Volltext s. unten:


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  • veröffentlicht am 6. Januar 2021

    LG Köln, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 28 O 482/19
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 6 DSGVO

    Das LG Köln hat entschieden, dass die veröffentlichung des Namens eines Lotteriegewinners ohne dessen Willen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und im Übrigen einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO darstellt, wonach eine Datenverarbeitung nur unter den in der Vorschrift genannten Umständen rechtmäßig ist, z.B. die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben ist. Den Volltext finden Sie hier (LG Köln: Nennung des Namens eines Lotteriegewinners ohne dessen Einwilligung verstößt gegen das Datenschutzrecht).


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  • veröffentlicht am 19. November 2020

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2020, Az. 2-34 O 48/20
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 52 Abs. 1 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für die Frage, ob in einem elektronischen Artikel im Internet eine falsche Tatsachenbehauptung und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthalten ist, nicht auf die (archivierte) Erstfassung des Artikels zurückzugreifen ist, sondern auf die aktuelle Fassung, wenn mit vielfachen Überarbeitungshinweisen in einem Artikel suggeriert wird, dass der Artikel dem aktuellen Stand entspricht. Zu Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 29. September 2020

    OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 U 214/18
    § 280 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Stuttgart hat der Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook untersagt, einen Post mit angeblicher Hassrede (der sich im vorliegenden Fall gegen die Kriminalität von Flüchtlingen richtente, in wechselnder Abfolge zu löschen und wiederherzustellen, wenn der Post vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es dürfe nicht nur von einer (gegebenenfalls rein subjektiven) Ansicht der Beklagten abhängen, ob (objektiv) eine Vertragspflichtverletzung vorliege oder nicht. Die Auffassung der Beklagten (Facebook) laufe ansonsten im Ergebnis darauf hinaus, dass die nach ihrer Auffassung und ihrem Ermessen berechtigte Löschung (und gegebenenfalls erfolgte Sperrung des Accounts) auch von nicht gegen ihre Richtlinien verstoßenden Beiträgen immer dann endgültig werden könne, wenn sich der betroffene Nutzer nicht wehre. Es könne aber nicht richtig sein, dass nur die zulässigen Beiträge im Netz blieben, bei denen sich Nutzer gegen eine unberechtigte Löschung zur Wehr setzten, sondern es sei eine Vertragspraxis zu verlangen, die die Nutzer bei zulässigen Beiträgen gleich behandelt. Angesichts der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und wegen der Quasimonopolstellung der Beklagten (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18, Rn. 73) überwiege jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung, das im Übrigen auch vertraglich gewollt und eingeräumt ist, von der Beklagten ja auch so propagiert werde, weil „die Welt“ vernetzt werden solle. Die Beklagte, so der Senat, könne nicht einerseits einen freien Zugang zu Informationen und zum Teilen von Informationen propagieren, sich aber andererseits auf den Standpunkt stellen, sie habe das Recht, enge Regeln aufzustellen, die es der alleinigen Entscheidungskompetenz der Beklagten unterwerfe würdenn, welche Beiträge veröffentlicht werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung: (OLG Stuttgart: Facebook hat kein generelles Entscheidungsrecht, welcher Post gelöscht werden darf und welcher nicht).


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  • veröffentlicht am 28. September 2020

    OLG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2020, 7 W 120/19
    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch ein Hostprovider zur Entfernung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträgen auf einer gehosteten Website verpflichtet ist, wenn er mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert wird, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Ein Rechtsverstoß kann in diesem Sinne auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechselungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf oder eindeutiger Schmähkritik (BGHZ 217, 350, 363f. – „Haftung Suchmaschine“). Dies gelte, so der Senat, auch dann, wenn die beanstandete Äußerung als ein Werturteil zu qualifizieren ist, vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet werde, weil der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem das Werturteil aufbaue, unrichtig sei und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehle (BGHZ, a.a.O.). Zum Volltext der Entscheidung:


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