IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Januar 2021

    BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19
    § 812 Abs. 1 S.1 Fall 2 BGB, § 818 Abs. 2 BGB, § 22 Satz 1 KUG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass einem bundesweit bekannten Moderator eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 EUR zustehe, wenn dessen Bildnis allein zu dem Zweck verwendet werde, die Aufmerksamkeit der Leser auf ein Presseerzeugnis zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildnisses des Moderators als „Clickbait“ („Klickköder“) ohne redaktionellen Bezug zu ihm greife in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein. Daraus resultiere ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden solle, sei wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Auch mit dem Argument, bei dem Foto des Moderators handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) kam die Beklagte nicht weiter. Der Senat entschied, dass bei einer bewussten Falschmeldung die Interessenabwägung zu Gunsten des Moderators ausfalle. Zur Pressemitteilung des BGH:


    Beklagen Sie einen Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Januar 2021

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2020, Az. 2-03 O 418/20
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 7 EuGVVO, § 3 TMG, § 293 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Host-Provider als mittelbarer Störer zur Unterlassung von unzutreffenden Gerüchten (hier: in einem Video) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er Hinweise auf ein sachlich unzutreffendes Gerücht erhält und den entsprechenden Post gleichwohl nicht beseitigt, weil er keine „Beleidigung“ darstelle. Mittelbarer Störer könne, so die Kammer, auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider sein, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlange (BGH NJW 2007, 2558). Zwar treffe den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 – RSS-Feeds; BGH NJW 2012, 148). Werde ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so sei er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. Zum Volltext s. unten:


    Wurden Sie durch eine Berichterstattung oder andere Veröffentlichung in Ihren Rechten verletzt?

    Oder sollen Sie jemanden in seinen Rechten verletzt haben und Sie haben deshalb eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2021

    LG Köln, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 28 O 482/19
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 6 DSGVO

    Das LG Köln hat entschieden, dass die veröffentlichung des Namens eines Lotteriegewinners ohne dessen Willen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und im Übrigen einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO darstellt, wonach eine Datenverarbeitung nur unter den in der Vorschrift genannten Umständen rechtmäßig ist, z.B. die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben ist. Den Volltext finden Sie hier (LG Köln: Nennung des Namens eines Lotteriegewinners ohne dessen Einwilligung verstößt gegen das Datenschutzrecht).


    Sie brauchen einen Rechtsanwalt für Datenschutzrecht / Fachanwalt für IT-Recht?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 19. November 2020

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2020, Az. 2-34 O 48/20
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 52 Abs. 1 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für die Frage, ob in einem elektronischen Artikel im Internet eine falsche Tatsachenbehauptung und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthalten ist, nicht auf die (archivierte) Erstfassung des Artikels zurückzugreifen ist, sondern auf die aktuelle Fassung, wenn mit vielfachen Überarbeitungshinweisen in einem Artikel suggeriert wird, dass der Artikel dem aktuellen Stand entspricht. Zu Volltext der Entscheidung:


    Brauchen Sie einen Rechtsanwalt wegen der Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2020

    OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 U 214/18
    § 280 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Stuttgart hat der Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook untersagt, einen Post mit angeblicher Hassrede (der sich im vorliegenden Fall gegen die Kriminalität von Flüchtlingen richtente, in wechselnder Abfolge zu löschen und wiederherzustellen, wenn der Post vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es dürfe nicht nur von einer (gegebenenfalls rein subjektiven) Ansicht der Beklagten abhängen, ob (objektiv) eine Vertragspflichtverletzung vorliege oder nicht. Die Auffassung der Beklagten (Facebook) laufe ansonsten im Ergebnis darauf hinaus, dass die nach ihrer Auffassung und ihrem Ermessen berechtigte Löschung (und gegebenenfalls erfolgte Sperrung des Accounts) auch von nicht gegen ihre Richtlinien verstoßenden Beiträgen immer dann endgültig werden könne, wenn sich der betroffene Nutzer nicht wehre. Es könne aber nicht richtig sein, dass nur die zulässigen Beiträge im Netz blieben, bei denen sich Nutzer gegen eine unberechtigte Löschung zur Wehr setzten, sondern es sei eine Vertragspraxis zu verlangen, die die Nutzer bei zulässigen Beiträgen gleich behandelt. Angesichts der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und wegen der Quasimonopolstellung der Beklagten (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18, Rn. 73) überwiege jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung, das im Übrigen auch vertraglich gewollt und eingeräumt ist, von der Beklagten ja auch so propagiert werde, weil „die Welt“ vernetzt werden solle. Die Beklagte, so der Senat, könne nicht einerseits einen freien Zugang zu Informationen und zum Teilen von Informationen propagieren, sich aber andererseits auf den Standpunkt stellen, sie habe das Recht, enge Regeln aufzustellen, die es der alleinigen Entscheidungskompetenz der Beklagten unterwerfe würdenn, welche Beiträge veröffentlicht werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung: (OLG Stuttgart: Facebook hat kein generelles Entscheidungsrecht, welcher Post gelöscht werden darf und welcher nicht).


    Sie brauchen einen Rechtsanwalt gegen die Löschung eines Facebook-Posts?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine willkürliche Löschung Ihres Posts bei Facebook wehren? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht erfahren (Gegnerliste) und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 28. September 2020

    OLG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2020, 7 W 120/19
    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch ein Hostprovider zur Entfernung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträgen auf einer gehosteten Website verpflichtet ist, wenn er mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert wird, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Ein Rechtsverstoß kann in diesem Sinne auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechselungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf oder eindeutiger Schmähkritik (BGHZ 217, 350, 363f. – „Haftung Suchmaschine“). Dies gelte, so der Senat, auch dann, wenn die beanstandete Äußerung als ein Werturteil zu qualifizieren ist, vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet werde, weil der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem das Werturteil aufbaue, unrichtig sei und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehle (BGHZ, a.a.O.). Zum Volltext der Entscheidung:


    Brauchen Sie einen Rechtsanwalt wegen der Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. August 2020

    LG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2020, Az. 324 O 290/19
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber der Seite „babykaust.de“ Schwangerschaftsabbrüche nicht mit den Verbrechen des Holocausts vergleichen und die Gießener Ärztin Kristina Hänel persönlich als „entartet“ angreifen darf. Hänel ist als Gegnerin des Abtreibungsparagraphen § 219a StGB, an dessen Abschaffung sie arbeitet, bundesweit bekannt und im vorliegenden Verfahren als Klägerin auf. Nach Rechtsansicht der Kammer müsse die Klägerin es nicht hinnehmen, mit Wachmannschaften und Ärzten in den Konzentrationslagern der Nazis verglichen und mit dem Ausdruck „entartet“ belegt zu werden. Das LG Hamburg gestand der Ärztin ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR zu. Das Urteil erging als Versäumnisurteil, da der beklagte Abtreibungsgegner ohne anwaltliche Vertretung erschien. Ihm bleibt nun ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil.


    Wollen Sie sich gegen Hater, Disser & Trolle wehren?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung bei verbotener, z.B. irreführender Heilmittelwerbung und anderem. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


     

     

  • veröffentlicht am 10. Juli 2020

    BVerfG; Beschluss vom 23.06.2020, Az. 1 BvR 1716/17
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 23 Abs. 2 KunstUrhG

    Das BVerfG hat entschieden, dass ein Journalist nicht verpflichtet ist, von ihm aufgenommene Bildaufnahmen von Personen vor einer Weitergabe an einen Presseverlag zu verpixeln. Denn es liege jedenfalls in der Regel in der Verantwortung der jeweiligen Redaktionen, bei einer Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Entfernung von Foto aus dem Internet?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung und anderem. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2020

    OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020, Az. III-1RVs 77/20
    § 130 StGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass § 130 StGB, der als sog. Volksverhetzungsparagraf den Schutz von Minderheiten umfasst, nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen unter Strafe stellt. Ein bemerkenswert heller Mitbürger hatte auf einer von ihm betriebenen Homepage im Internet in zahlreichen Beiträgen Frauen u.a. als „Menschen zweiter Klasse“, „minderwertige Menschen“ und „den Tieren näherstehend“ bezeichnet. Das LG Bonn hatte demgegegenüber geurteilt, § 130 StGB schütze nur hinreichend abgrenzbare Gruppen, die u.a. nach politischer oder weltanschaulicher Überzeugung, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, Beruf oder sozialen Funktionen abgrenzbar sein müssten. Streng juristisch überzeugt dies auf Grund des Wortlauts des § 130 StGB (“ nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe“). Die Bonner Richter wollten § 130 StGB keinen abstrakten Schutz der Geschlechtszugehörigkeit zumessen. Einen in diesem Zusammenhang smarten Gedanken zur Rechtsprechung des BVerfG wirft der Kollege Udo Vetter in seinem Blog (hier) ein. Zur Pressemitteilung des Senats vom 15.06.2020:


    Wird Ihr Ruf im Internet beschädigt?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung und anderem. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juni 2020

    OLG Stuttgart, Urteil vom  10.06.2020, Az. 4 U 86/20
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Stuttgart hat die Berufung des Betreibers der Online- und Videoplattform „Tichy’s Einblick“ gegen ein Urteil des LG Stuttgart zurückgewiesen, wonach der Versuch des Betreibers zurückgewiesen wurde, der Grünen-Politikerin Claudia Roth die Aussage „Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von Roland Tichy über Henryk M. Broder bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs.““ untersagen zu lassen. Auch der Senat vertrat die Rechtsansicht, dass die streitbefangene Äußerung nach ihrem Aussagegehalt und dem Kontext, in dem sie gefallen sei, nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen sei. Zur Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 10.06.2020:


    Wird Ihr Ruf im Internet beschädigt?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung und anderem. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen gerne.


    (mehr …)

I