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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2009

    LG Berlin, Urteil vom 29.09.2009, Az. 27 O 498/09
    §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass derjenige, der einmalig eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt, diese dann aber richtig stellt, in der folgenden Zeit nicht dulden muss, mit der falschen Tatsachenbehauptung zitiert zu werden. Nach Auffassung des Klägers hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass er, der Kläger, wenn er sich möglicherweise in der Vergangenheit missverständlich ausgedrückt oder gar einen falschen Eindruck erweckt habe, zwischenzeitlich klargestellt habe, dass nicht X sondern die evangelische Kirche mit dem angegriffenen Motto geworben habe. Hierzu hatte der Kläger fünf Tage vor dem Beitrag des Beklagten öffentlich in der Zeitung Y gegenüber dem Beklagten in einem Gespräch zugegeben, dass „Werte brauchen Gott“ kein Motto von X sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 232/08
    §§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 22, 23 KUG

    Der BGH hatte zu der Frage zu entscheiden, ob bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur die konkret für die Rechtsverletzung verwandten Bilder im Rahmen der jeweiligen Verletzungshandlung oder auch jede weitere Bildnutzung vom Unterlassungsanspruch erfasst sind. Streitgegenständlich waren Fotos von Andrea Casiraghi, Sohn der monegassischen Prinzessin Caroline. Auf das Verlangen des Klägers hat die Beklagte hinsichtlich beider Bilder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit verpflichtet sie sich, es zu unterlassen, den Text des Artikels zu verbreiten. Hinsichtlich der Fotos verpflichtet sich die Beklagte, es zu unterlassen, „in diesem Zusammenhang die folgenden in „Freizeit Revue“ Nr. 13/07 vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 1. Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit Schal zeigte; 2. das auf S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt.“ Der Kläger hält diese Erklärung hinsichtlich der Fotos für unzureichend. Er erstrebte nämlich ein generelles Veröffentlichungsverbot. Dem mochte der BGH allerdings nicht nachkommen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007, Az. 12 O 343/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet nicht für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen haftet, wenn er den ihm obliegenden Prüfungspflichten nachgekommen ist. Anderenfalls werde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt. Inhaltlich beziehen sich die Prüfungspflichten nach Aussage des Gerichts ausdrücklich nicht darauf, allgemein zu überwachen und nachzuforschen, ob überhaupt rechtswidrige Inhalte auf der betriebenen Plattform enthalten sind. Foren mit Beiträgen, die oft in die Tausende gehen, würden den jeweiligen Betreiber bei Zugrundelegung einer solchen allgemeinen Pflicht in technischer, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen in letzter Konsequenz unmöglich machen. Aus diesen Gründen sei der Forumsbetreiber erst ab Kenntniserlangung eines rechtswidrigen Beitrags verpflichtet, diesen umgehend zu entfernen. Eine Unterlassungserklärung sei ebenfalls nicht erforderlich, da die Wiederholungsgefahr bereits durch die Löschung und die Versicherung, das Forum zukünftig auf solche Verletzungshandlungen zu überwachen, ausgeräumt sei.

  • veröffentlicht am 20. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 08.09.2009, Az. 27 O 433/09
    §§ 823; 1004 BGB; Art. 1, 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einem Blog nur unter bestimmten Voraussetzungen persönlich genannt oder abgebildet werden darf. Streitgegenständlich war folgender Blog-Eintrag: „X selbst erwirkte vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, um ein Zitat aus einer von ihm an die …-Redaktion verschickten E-Mail verbieten zu lassen; dabei ging es nicht um einen Mandanten und dessen Schutz, sondern lediglich darum, dass X die Wiedergabe eines Fotos seines Kompagnons von der Kanzlei-Webseite nicht genehmigte.„, welcher den Kläger (X) mit der Bildunterschrift „Top-Anwalt X“ abbildete. Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Bild- und Textberichterstattung auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten in Anspruch. Er müsse es nicht dulden, dass ohne seine Zustimmung sein Foto veröffentlicht werde, zumal es keinen aktuellen Anlass gebe, dieses Foto, welches ihn bei einer Veranstaltung aus dem Jahr 2006 abbilde, aktuell zu zeigen. Es ginge niemanden etwas an, was er in eigener Sache beim Landgericht Berlin im Sommer 2007 gemacht habe, um seine Recht zu schützen und was Hintergrund dieses Falls sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az. 7 U 93/05
    §§ 249, 250 BGB, § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG

    Das OLG Hamburg hat in diesem älteren Urteil zu den Voraussetzungen ausgeführt, unter denen ein Abmahner die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten erstattet verlangen kann. Problematisiert wurde, ob eine Erstattung auch dann möglich ist, wenn die entstandenen Kosten vom Abmahner noch nicht ausgeglichen worden sind. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung von Interesse, da diese immer dann gegeben ist, wenn der Abmahner das mit der Abmahnung verbundene Kosteninteresse nicht zu tragen hat. Anwaltsgebühren, so das Oberlandesgericht, entstünden aufgrund der Verwirklichung von bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem Abmahner und seinem Anwalt bestände, wonach dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden solle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWikipedia hat es schwer. Kaum hat man die Sedlmayer-Mörder vor deren vorzeitiger Haftentlassung mit vollem Namen genannt, wird die rechtsanwaltliche Abmahnung zugestellt. Mit der vollen Namensnennung und den daraus resultierenden juristischen Krawallen hat die Online-Enzyklopädie leidvolle Erfahrung. 2005/2006 gingen die Eltern des Hackers Boris F. alias „Tron“, der im Alter von 26 Jahren unter mysteriösen Umständen erhängt in Berlin aufgefunden wurde, gegen Wikipedia vor, da sie sich an der Nennung ihres Sohnes unter vollem Namen stießen. Darin hatten sie weniger Erfolg als der Schröder Atze: Der Komiker fand es wenig unterhaltsam, dass über ihn unter seinem Klarnamen bei Wikipedia berichtet wurde. Mittlerweile berichtet die deutsche (!) Wikipedia-Seite nicht mehr über Atze im Klartext. Mit der Frage, ob der Name eines verurteilten Straftäters, nachdem dieser mit seinem Halbbruder Sedlmayer mittels Messer und Hammer grob traktierte, auch kurz vor/nach dessen Entlassung genannt werden darf, befasst sich dagegen schon der BGH, welcher kurzerhand eine Vorlage an den EuGH beschloss (Links: BGH, heise.de).

  • veröffentlicht am 14. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 27 O 1237/08
    § 891 S. 1 ZPO

    Das LG Berlin hat in einem Ordnungsmittelverfahren entschieden, dass eine Persönlichkeitsverletzung dann nicht vorliegt, wenn ein Bezug zu einer Person erst dadurch hergestellt werden kann, dass ein Außenstehender schon weitere Darstellungen der jeweiligen Person wahrgenommen hat, ohne dass der Name der Person oder weitere sie identifizierende Eigenschaften genannt werden.

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2008, Az. 324 O 847/07
    §§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2, 5 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite, der bereits wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Vergangenheit abgemahnt wurde, nicht verpflichtet ist, von sich aus den damals abgemahnten Beitrag auf weitere Rechtsverletzungen zu überprüfen. Nach Ansicht des Gerichts könne der Betreiber nach erfolgter Abmahnung des Beitrags davon ausgehen, dass der Verletzte alle streitigen Punkte abgemahnt habe, nach Entfernung der streitigen Passage also keine weiteren Verstöße mehr vorlägen. Dass weitere Punkte nicht sogleich abgemahnt worden seien, dürfe der Betreiber als Einverständnis mit dem restlichen Text verstehen. Der Kläger hatte den Beklagten wegen seiner vollen Namensnennung in Zusammenhang mit einem von ihm begangenen Tötungsdelikt abgemahnt. Der Beklagte hatte auf diesen Beitrag in einer bekannten Online-Enzyklopädie von seiner Homepage aus verwiesen. Die Namensnennung war sodann aus dem Beitrag in der abgemahnten Passage entfernt worden, tauchte jedoch an anderer Stelle des Beitrags in anderem Zusammenhang nochmals auf.

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  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 17.06.2009, Az. 28 O 662/08
    § 19 a UrhG; § 22 KUG; § 7 TMG; Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

    Das LG Köln hat in diesem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die Abbildungen von Personen nach  § 22 S. 1 KUG der Einwilligung der jeweils abgebildeten Personen bedarf. Personensuchmaschienen [Die Verf.: wie yasni.de oder 123people] könnten eine solche Einwilligung nicht stillschweigend der Tatsache entnehmen, dass die Person in die Veröffentlichung des Bildnisses auf einer anderen Internetseite eingewilligt habe. Die Reichweite einer Einwilligung gem. § 22 Satz 1 KUG sei durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Es bedürfe keiner ausdrücklichen Beschränkung der Einwilligung seitens des Betroffenen. Der Suchmaschinenbetreiber könne sich auch nicht auf eine stillschweigende Einwilligung in die Verweisung durch Hyperlinks durch Einstellen des Bildes ins Internet stützen. Eine solche stillschweigende Einwilligung gelte nicht entsprechend für visualisierte Links. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.09.2009, Az. VI ZR 19/08
    §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 5 GG

    Der BGH hat die Äußerung „Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Vorstandsvorsitzenden) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.“ als zulässige Meinungsäußerung gewertet. Die Äußerungen des Beklagten dürften nicht isoliert gesehen, sondern müssen im Gesamtzusammenhang des Interviews bewertet werden. (mehr …)

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