IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2022

    BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20
    Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, § 22 KUG , § 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung (1) ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich ist. (2) Die Darstellung dürfe im Übrigen nicht nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass der Betroffene der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt sei („Vorverurteilung“). (3) Auch sei vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei solle der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; vielmehr müsse seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar werden. (4) Schließlich müsse es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Wollen Sie sich zum Thema Abmahnung oder einstweilige Verfügung beraten lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? Rufen Sie mich an: 04321 / 63 99 53 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren mit dem Persönlichkeitsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 15. September 2021

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.05.2021, Az. 16 W 8/21
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der Äußerung „Auch seine ehemalige Bandkollegin A (…) kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“ eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt, wenn tatsächlich nur wenige negative Stellungnahmen vorliegen. Bei dem Begriff „Shitstorm“ handelt es sich nach Duden und dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung.  Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt gegen negative Berichterstattung

    Wollen Sie gegen negative Berichterstattung vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich, z.B. durch eine einstweilige Verfügung ? Rufen Sie an: Tel. 04321 / 9639953 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei DAMM LEGAL ist durch äußerungsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit u.a. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 26. April 2021

    OVG Münster, Beschluss vom 04.02.2021, Az. 4 B 1380/20
    Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 123 Abs. 1 VwGO, § 4PresseG NRW, § 170StPO, § 475 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 353d StGB

    Das OVG Münster hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das AG Düsseldorf nicht berechtigt war und ist, Details aus einer bei ihm eingegangenen Anklage gegen den ehemaligen Profifußballspieler Christoph Metzelder per Pressemitteilung öffentlich bekannt zu machen. Es war und sei dem Amtsgericht im konkreten Fall lediglich erlaubt gewesen, Medienvertreter wahrheitsgemäß unter Namensnennung über die Anklageerhebung und den Tatvorwurf in abstrakter Form unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung zu unterrichten. Die Pressemitteilung des AG Düsseldorf enthielt den Namen des Angeschuldigten und offenbarte Details der Anklage, die zuvor nicht öffentlich bekannt waren. Im Übrigen sei schon kraft Verfassungsrechts nach dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Regelung vor der Erteilung von Auskünften über laufende Strafverfahren, bei denen Namen bekannt und die zudem in Grundrechte eines Dritten eingreifen würden, eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Persönlichkeitsrecht

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Abmahnung oder einer Vertragsstrafe? Rufen Sie gerne an: 04321 / 9649953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit der Bearbeitung von Mandanten, welche die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) beinhalten, bestens vertraut und unterstütze Sie umgehend.


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  • veröffentlicht am 18. September 2020

    VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2020, Az. 20 L 1781/20
    § 4 PresseG NRW, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das AG Düsseldorf über eine eingegangene Strafsache (Anklageerhebung) berichten darf und dabei im Einzelfall (hier: bejaht) auch der Name des Angeklagten und der ihm vorgeworfenen Tathandlungen genannt werden darf. Bei einer prominenten Person, welche einer Straftat bezichtigt werde, die die Öffentlichkeit besonders berühren zu vermag (hier: Erwerb und Besitz bzw. Besitzverschaffung kinder- und jugendpornographischer Schriften) könne das öffentliche Interesse an dem Fall überwiegen, so dass der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen hinter dem Interesse der Informationsfreiheit der Presse zurücktreten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:


    Beklagen Sie einen Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht?

    Ich helfe Ihnen u.a. bei den Themen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung. Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 6. Juli 2020

    OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 4 W 3/20
    § 32 ZPO, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass der sog. fliegende Gerichtsstand bei Online-Presseartikeln einer lokalen Tageszeitung auch dadurch begründet werden kann, dass sich ein Bericht einer im erkennbar an ein bundesweites Publikum richtet. Im Übrigen könne bei einer Pressehetzkampagne ein „Recht zum Gegenschlag“ grenzwertige Äußerungen rechtfertigen. Die Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth hatte den Publizisten Henryk M. Broder hart kritisiert und dabei vom Senat ein Recht zur Meinungsäußerung erhalten. Die Bundestagsvizepräsidentin habe mit ihrer Kritik einen wahren Tatsachenkern hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei unstreitig, dass Broder sie auf seiner Homepage als „Doppelzentner fleischgewordene Dummheit, nah am Wasser gebaut und voller Mitgefühl mit sich selbst“ bezeichnet habe, was unschwer als „Hetze“ eingestuft werden könne, auch wenn Broder insoweit das Privileg einer lediglich „farbenfrohen Darstellung“ für sich in Anspruch nehme. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Presserecht

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen oder benötigen Sie in eigener Sache einen Rechtsanwalt für Presserecht? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 10. Juni 2020

    BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020, Az. 1 BvR 1246/20
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass das Recht auf Waffengleichheit gemäß Art. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist, wenn eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, deren Inhalt über den der vorab übersandten Abmahnung hinausgeht. Im vorliegenden Fall war der Antrag im Vergleich zur Abmahnung ausgebaut und ging teilweise auf Argumente aus der Erwiderung der Antragsgegnerin auf die Abmahnung ein. Außerdem ergänzte die Antragstellerin ihren Antrag und begehrte durch entsprechende Unterstreichungen hilfsweise Unterlassung anderer Äußerungsteile. Das Gericht hätte im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin (und nunmehrigen Beschwerdeführerin) – gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail – Gelegenheit geben müssen, die Replik der Gegenseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und seinerseits zu erwidern. Hinzu komme, dass bereits die ursprüngliche Antragsbegründung – auch unabhängig von den naturgemäß unterschiedlichen Anforderungen an ein anwaltliches Schreiben im Vergleich zu einem Verfahrensschriftsatz – wesentlich umfassender und differenzierter ausgefallen sei als das Abmahnschreiben. Die gebotene Kongruenz des der Entscheidung zugrundeliegenden Antrags zur vorprozessualen Abmahnung sei damit ersichtlich nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:


    Sie benötigen einen Rechtsanwalt gegen eine einstweilige Verfügung?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 4. Mai 2020

    BGH, Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 139/15
    § 50 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten von der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) umfasst ist und somit nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Anlass war folgender: Das Bundesministerium der Verteidigung lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Die Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des deutschen Bundestages u.a. versendet und sind als Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und hatte auf unbekanntem Weg eine Vielzahl an UdP-Berichten erhalten und als „Afghanistan-Papiere“ im Internet veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland klagte auf Unterlassung. Zur Pressemitteilung Nr. 045/2020 vom 30.04.2020:


    Abmahnung wegen Berichterstattung?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder befürchten Sie diese? Möchten Sie Ihre Verhalten als Journalist überprüfen lassen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit dem Presserecht seit vielen Jahren vertraut und und bin Ihnen gerne bei einer Lösung behilflich.


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  • veröffentlicht am 4. März 2019

    BGH, Urteil vom 04.12.2018, Az. VI ZR 128/18
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB 

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer rechtswidrigen Berichterstattung über ein prominentes Liebespaar bei ein und demselben Vorkommnis, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die zu Gunsten einer der beiden Personen abgegeben wird, die Wiederholungsgefahr für den Rechtsverstoß zu Lasten der anderen Person entfallen lassen kann. Außerdem komme die „Kerntheorie“ des BGH bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie rechtsanwaltliche Unterstützung in einer presserechtlichen Angelegenheit?

    Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen ein Ordnungsmittel oder im Vorfeld gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 3. Januar 2019

    BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat für presserechtliche Verfahren entschieden, dass durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne eine hinreichende vorprozessuale Abmahnung durch den Antragsteller die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller nicht mehr gewährleistet ist und die Grundrechte des Antragsgegners verletzt werden. Zum Volltext der Entscheidung nachfolgend:


    Einstweilige Verfügung ohne Abmahnung erhalten?

    Wurde Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Prozessrecht der einstweiligen Verfügung bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 10. Januar 2017

    OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2016, Az. 1 U 6/16
    § 32 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auch in Angelegenheiten von Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich gilt, d.h., dass der Erfolgsort – an dem geklagt werden kann – überall dort besteht, wo eine Druckschrift verbreitet oder eine Fernsehsendung ausgestrahlt wird. Bei Verletzungen im Internet gelte, dass diese nicht verbreitet, sondern zum Abruf bereit gehalten werden, so dass für die Begründung eines Gerichtsstandes noch ein deutlicher Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufgewiesen werden müsse, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liege, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Im vorliegenden Fall ergebe sich weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, so dass eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich sei. Damit sei die Zuständigkeit aller Landgerichte gegeben. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurden Ihre Persönlichkeitsrechte im Internet oder andernorts verletzt?

    Wurden z.B. ohne Ihre Erlaubnis Bilder von Ihnen veröffentlicht oder unwahre Behauptungen über Sie aufgestellt und Sie möchten sich dagegen zur Wehr setzen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch persönlichkeitsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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