IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2007, Az. 408 O 196/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 a Abs. 3 VTabakG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Hersteller von Tabak Imagewerbung unter Angabe seiner Zigarettenmarke betreiben darf, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz zu sehen ist. Die Beklagte warb u.a. in einer Ausgabe des Monatsblatts für soziale Demokratie „vorwärts“ mit folgender Anzeige: „Verantwortung wird bei Reetsma groß geschrieben. Als Hersteller von Tabakprodukten sind wir uns unserer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft bewusst. Wir wissen, dass Rauchen bei Jugendlichen ein Grund zu ernsthafter Besorgnis ist. Unserer Meinung nach handelt es sich dabei um ein gesellschaftliches Problem, das gemeinsam zu lösen ist. Wir tragen unseren Teil dazu bei. So haben wir uns über die gesetzlichen Vorgaben hinaus freiwillig strenge Selbstbeschränkungen auferlegt. Beispielsweise setzen wir in unserer Werbung keine Fotomodelle ein, die unter 30 Jahre alt sind. Zudem werben wir nicht mit Prominenten. Besuchen Sie unsere Internetseite, um noch mehr über uns und unsere Maßnahmen zum Jugendschutz zu erfahren.“ Unterhalb dieses Textes waren in kleinem Format insgesamt sieben Marken von Tabakprodukten aufgeführt, die aus dem Hause der Beklagten stammten und von ihr vertrieben wurden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 08.02.2008, Az. 324 O 798/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat in dieser presserechtlichen Entscheidung zu der Wirkung und den Voraussetzungen einer Abmahnung Stellung genommen. Eine Bitte sei noch keine ultimative Aufforderung zum Unterlassen, welche wiederum der Abmahnung wesenseigen sei. Unterbleibe in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten eine Abmahnung und werde der Anspruch sofort anerkannt, so habe der Verletzte nach § 93 ZPO die Verfahrenskosten zu tragen (mwN.). Eine ordnungsgemäße Abmahnung setze neben der bestimmten Unterlassungsaufforderung die eindeutige Kennzeichnung des Streitgegenstandes, die Setzung einer ausreichenden Äußerungsfrist und auch die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall ihrer Fruchtlosigkeit voraus. Überwiegend werde für das Vorliegen einer Abmahnung die außergerichtliche Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, verlangt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2009

    LG München I , Urteil vom 28.04.2009 , Az. 3 O 3253/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG München I ist der Rechtsansicht, dass dem Einzelnen bei der Verbreitung von Gerüchten „ein geschützter Freiraum“ zusteht (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 106). Mit einer Email hatte sich der Antragsgegner an die Leiterin des Kulturzentrums der Israelitischen Kultusgemeinde gewendet und von ihm zugetragenen Gerüchten berichtet, wonach die Antragstellerin Gelder ihrer früheren Arbeitsstätte veruntreut habe. Dies sei ihm aus mehreren zuverlässigen Quellen in den letzten Wochen zugetragen worden. Die Email hatte der Antragsgegner zur Kenntnisnahme auch an weitere Personen aus dem von ihm in der Israelitischen Kultusgemeinde betreuten Kulturbereich versandt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 28.04.2009, Az. 307 O 361/08
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat nach einer Mitteilung von telemedicus darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt schon mal einen zweifelhaften öffentlichen Ruf in Kauf nehmen muß, sich aber nicht die  Behauptung, er sei psychisch krank oder die Frage gefallen lassen  muß, ob er sich schon „mal psychisch hat behandeln lassen“. Das Gericht verurteilte den Betreiber einer Webseite hinsichtlich eines im Presserecht tätigen Rechtsanwalts zur Unterlassung der Äußerung „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“ Der Rechtsanwalt betrachtete die Äußerung über seine Person als eine auf Herabwürdigung des Klägers zielende Schmähkritik. Insgesamt wandte er sich gegen folgende Lobeshymnen:  „(…) welches von kranken und lügenden Anwälten (…) missbraucht wird.“, „(…), dass Herr Anwalt … meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (…) Das weiß er noch besser als ich.“, „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“, „Er wird lügen (…).“, „(…) welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen.“ und „(…), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (…).“
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  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.

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  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 15.01.2009, Az. 27 O 765/08
    §§ 823, 1004 BGB, § 93 ZPO

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Presseberichterstattung nicht konkret die Unzulässigkeit von einzelnen Äußerungen darlegen muss. Eine allgemeine Beanstandung ist ausreichend und berechtigt den Abgemahnten nicht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verweigern. Er hat nach Auffassung des Gerichts nicht den Anspruch, dass der Abmahner ihm außergerichtlich im Einzelnen darlegt, welche Teile der Berichterstattung aus welchem Grund unzulässig seien. Deswegen führt bei Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Abmahner auch ein sofortiges Anerkenntnis des Abgemahnten nicht zu einer Befreiung von der Kostenlast. Dem berechtigt Abmahnenden soll nicht die Erklärungslast auferlegt werden, sondern im Gegenteil hat der Abgemahnte und Urheber der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen die Obliegenheit, deren Berechtigung nachzuweisen.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 29.01.2009, Az. 10 W 73/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Laie  Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen müsse, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder einen Artikel unkommentiert ins Internet stelle. Eine Haftung des Antragsgegners auf Unterlassung setze  voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache habe. Davon konnte auf Seiten des Antragsgegners vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden. Dass dem Antragsgegner die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht entgangen sein könne, sei eine „durch nichts belegte Vermutung“ des Antragstellers. Der Antragsgegner habe die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung aus dem von ihm veröffentlichten Artikel entfernt. Dass er gleichzeitig die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und dessen Richtigstellungs- verlangen ins Internet gestellt habe, begründe ebenfalls keine Haftung des Antragsgegners, auch wenn diese die angegriffenen Äußerungen enthielten. Dies liege in der Natur der vom Antragsteller begehrten Richtigstellung, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob diese – wie verlangt – als eigene Erklärung des Antragsgegners oder als Verlangen des Antragstellers veröffentlicht wurde. Der Senat folgte der Auffassung des Landgerichts, dass zugunsten des Antragsgegners das sog. Laienprivileg greife. Der Volltext der Entscheidung findet sich hier (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Gelsenkirchener Geschichten).

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 13.01.2009, Az. 27 O 927/08
    § 339, 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes in Form eines unzutreffenden Berichtes (hier: Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht) nur dann als ausgeräumt gilt, wenn a) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, b) der Bericht samt der Verlinkung auf den Bericht gelöscht wird und c) bei Google unter Hinweis auf die Verletzung fremder Rechte auf eine Sperrung des Berichts in der Ergebnisanzeige hingewirkt wird. Im vorliegenden Fall war die Kontaktanzeige einer Prominenten nicht vollständig gelöscht worden; jedenfalls konnte nach Eingabe des Namens der Prominenten noch die Überschrift des streitgegenständlichen Artikels gefunden werden. Nachvollziehbar ist, dass im Falle einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wie der Abgemahnte in der – regelmäßig – äußerst kurz bemessenen Antwortfrist die Löschung des Berichts bei Google bewirken soll. Die Firma tut sich in vielen Fällen mit einer „zeitnahen“ Beantwortung solcher Fragen schwer.

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