IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2011

    Wie heise berichtet, haben die Briten wenig Toleranz für so genannte Trolle im Internet (zur Definition vgl. hier), welche zur eigenen Erheiterung andere Menschen in Internetforen oder Blogs provozieren. Viele verlassen sich dabei auf die Anonymität im Internet. Doch wie im Falle eines 25-jährigen Briten kann es auch anders aussehen: Der Mann hatte u.a. auf Facebook gezielt Trauerseiten kürzlich Verstorbener gesucht und die Hinterbliebenen mit geschmacklosen Kommentaren malträtiert. In England existiert jedoch ein auch auf solche Fälle anwendbares Gesetz, welches ein Richter in Reading nun dazu nutzte, den Missetäter für 18 Wochen hinter Gittern zu stecken und ihm zudem die Nutzung von Facebook, Twitter und ähnlichen Seiten für 5 Jahre zu verbieten. Dazu sagen wir: Daumen hoch!

  • veröffentlicht am 19. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas LG Nürnberg-Fürth hat in einer mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass die Betreiber des sozialen Netzwerkes XING nicht ungefragt Firmenprofile anlegen dürfen, die aus den privaten Profilen der Firmenmitarbeiter bestehen. Der Rechtsstreit endete in einem Vergleich: Xing zahlt an das betroffene Unternehmen 2.500,00 EUR und darf ohne weitere Einwilligung nichts mehr über das Unternehmen veröffentlichen. Im Fall des Verstoßes werden 6.000,00 EUR Vertragsstrafe fällig. Über den Fall berichteten die Nürnberger Nachrichten (hier).

  • veröffentlicht am 24. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11
    §§ 14 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 3 MarkenG, 23 Nr. 2 MarkenG

    Das KG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der verwechslungsfähige Name eines Kinos für ein historisch und architektonisch schutzwürdiges Gebäude verwendet werden und unter diesem Namen auch ein Benutzerprofil in einem Social Network wie Facebook eingerichtet werden darf. Das KG erlaubte die Namensnutzung – allerdings nur, weil in dem Gebäude tatsächlich ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde. Aus dem Zusammenhang des Gebrauchs müsse diese ehemalige Nutzung auch erkennbar bleiben. Eine aktuelle Nutzung als „modernes“ Kino dürfe in dem Gebäude auch nicht aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAuch in Deutschland setzt nach den jüngsten Meldungen aus den USA (Link: FTC) eine Bewegung ein, Blog-Autoren, die fremde Produkte bewerben, dazu anzuhalten, dies auch öffentlich zu machen, um der – offensichtlich zunehmenden – Schleichwerbung Herr zu werden. Die Public-Relations-Branche plant laut Wirtschaftswoche, von 2010 an schwarze Schafe öffentlich anzuprangern. Derzeit arbeite Alexander Güttler, Präsident der Gesellschaft Public Relations Agenturen und zugleich Mitglied der Beschwerdekammer Online im Deutschen Rat für PR, an einer sogenannten Netiquette. Dieser Verhaltenskodex für PR-Agenturen, Blogger, soziale Netzwerke und Unternehmen solle Ende 2009 stehen, habe Güttler angekündigt. Viele Blogs seien nicht mehr so unschuldig, wie sie daherkämen. „Wer von der Industrie gepampert wird, soll das zugeben“, habe Güttler gesagt (JavaScript-Link: WiWo).

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie US-amerikanische Kartellbehörde (Federal Trade Commission = FTC) lässt Bloggern und Twitterern frischen Wind um die Nase wehen – jedenfalls denjenigen, die sich dafür bezahlen lassen, Schleichwerbung für wen oder was auch immer zu machen. In Zukunft, nämlich ab dem 01.12.2009, müssen solche „Deals“ offen gelegt werden. Wird ein Blogger von einem Werbetreibenden in irgendeiner Form materiell dafür entschädigt, dass er dessen Produkte positiv darstellt, muss er dies in Zukunft angeben. In welcher Form diese Angabe zu erfolgen hat, hat die FTC bis dato allerdings nicht mitgeteilt. Strafen drohen allerdings in Höhen bis zu 11.000 US-Dollar. Zu beachten ist, dass diese neue Richtlinie auch über den reinen Bereich der Blogs hinausgeht und sich auch auf Kundenbewertungen erstrecken kann – so müsste auch offengelegt werden, wenn ein Autor sein eigenes Buch bei Amazon bewertet oder eine Kellnerin einen übertrieben positiven Review ihres Restaurants abgibt (JavaScript-Link: Nachricht bei adage.com). Entsprechende Regelungen für den europäischen oder deutschen Rechtsraum sind allerdings bisher noch nicht bekannt.

  • veröffentlicht am 17. September 2009

    LG Berlin, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 27 S 7/09
    §§
    823, 1004 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Abmahnung eines Forumbetreibers, um in seinem Diskussionsforum „unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen“ auf eine bestimmte Person zu unterlassen, nicht ausreichend ist. Vielmehr müsse der Verstoß so konkret bezeichnet sein, dass dem Forumsbetreiber eine Entfernung möglich sei. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. September 2009

    Nach einem Bericht von focus.de haben die Sozialen Netzwerke Facebook und StudiVZ in ihrem Rechtsstreit um Plagiatsvorwürfe eine Einigung gefunden. Demnach haben beide Netzwerke ihre Forderungen zurückgezogen, wobei StudiVZ mit einer Zahlung an Facebook einverstanden gewesen sei. Facebook zählt in Deutschland 6,3 Mio. Nutzer, StudiVZ 8,5 Mio. Nutzer (JavaScript-Link: Focus).

  • veröffentlicht am 12. August 2009

    Der Branchenverband BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.) hat aktuell eine Studie zum Social Media Marketing veröffentlicht. Gerade in Hinblick auf jüngere Internet-Nutzer könne Marketing in Form von Social-Media-Portalen (Gemeinschaftsnetzwert, „Mitmachnetz“) neue Möglichkeiten bieten (JavaScript-Link: Studie). Das Internet als “Mitmachnetz“ hole auf. So habe die ARD/ZDF Onlinestudie 2008 ergeben, dass zwei Drittel aller Onlinenutzer Wikipedia nutzten. Besonders aktiv seien auch hier die jüngeren “Onliner“, wo die Nutzungszahlen von Web 2.0-Angeboten teilweise über 90 Prozent lägen – so zum Beispiel beim Konsum von “user generated content“ (UGC – Inhalte, die von den Nutzern ins Netz gestellt werden) wie Wikipedia, Weblogs oder Videoportalen (aktiv oder passiv). Ebenso bei der Mitgliedschaft in Communities seien die jungen Onliner weit voraus. Um diese Zielgruppe zu erreichen, sollten Unternehmen zunehmend auf Social-Media-Portale setzen.

  • veröffentlicht am 4. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05
    §§
    314 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 858, 862, 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB, Art. 5 GG

    Das LG München I hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass Nutzer, die wiederholt gegen die Nutzerbestimmungen eines Forums verstoßen, vom Forumsbetreiber ausgeschlossen werden dürfen. Insoweit bestehe ein sog. „virtuelles Hausrecht“. Vgl. dagegen zu „öffentlich zugänglichen Websites“ OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2009, Az. 6 U 221/08 (Link: OLG FFM) und zur Sperrung der IP-Adresse eines Wettbewerbers, der übermäßig auf eine Webseite zugreift OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2008, Az. 4 U 37/08 (Link: OLG Hamm). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 223/08
    §§ 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass sich die Vermietung eines DSL-Flat-Internetanschlusses an Dritte insgesamt als wettbewerbswidrig darstellt, weil sie bei Abwägung aller Umstände unlauter und geeignet ist, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin, aber auch anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das Geschäftsmodell sah wie folgt aus: Die Beklagten (eine weltweit operierende Gesellschaft britischen Rechts und ihre deutsche Tochtergesellschaft) warben dafür, sich als registriertes Mitglied einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und in diesem Rahmen seinen Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Zu diesem Zweck stellten sie Mitgliedern mit eigenem, von der Klägerin oder anderen Providern zur Verfügung gestellten Internetzugang einen WLAN-Router nebst Software (in der Regel entgeltlich) zur Verfügung, über den sie ihren Internetzugang rund um die Uhr für die Nutzung durch andere, von der Beklagten vermittelte Nutzer (in Funkreichweite via WLAN) öffneten; der Zugang wurde so zu einer Einwahlstation für die anderen Mitglieder („… Hotspot“). Die Beklagten unterschieden drei Typen von Mitgliedern: Ein „Linus“ stellte seinen Internetzugang kostenlos zur Verfügung und erhielt im Gegenzug kostenfreien Zugang zu den anderen „… Hotspots“. Ein „Bill“ erhielt einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf von Tagestickets. Diese Tickets mussten die „Aliens“ genannten Mitglieder ohne „Linus“-Status für die Nutzung von Zugangspunkten (nämlich der von den „Linusses“ oder „Bills“ eröffneten „G Hotspots“) bei den Beklagten erwerben. (mehr …)

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